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   BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17   

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BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17 (https://dejure.org/2019,615)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2019 - 3 AZR 560/17 (https://dejure.org/2019,615)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 3 AZR 560/17 (https://dejure.org/2019,615)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 258 ZPO, § 259 ZPO, § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 6 Abs. 1 AGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Alt. 2 AGG, § 1, § 7 Abs. 2 AGG, § 8 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 Satz 3 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 6 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG, 7 Abs. 2 AGG, § 75 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 AGG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Betriebs-Berater

    Spätehenklausel in betrieblicher Altersversorgung rechtmäßig

  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Spätehenklausel; feste Altersgrenze; eingetragene Lebenspartnerschaft

  • bag-urteil.com

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • rewis.io

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Spätehenklausel; feste Altersgrenze; eingetragene Lebenspartnerschaft

  • rechtsportal.de

    Betriebsrente; Spätehenklausel; feste Altersgrenze Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, verstößt nicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Spätehenklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spätehenklausel mit fester Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Alterversorgung - und keine Hintebliebenenrente für den eingetragenen Lebenspartner?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsklage - und die alternative Klagehäufung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Spätehenklausel - feste Altersgrenze - eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten im Rahmen einer Spätehenklausel

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Witwen-/Witwerrente bei Heirat mit 62

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG - Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1067
  • NZA 2019, 991
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56 ) .

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17, BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23, BAGE 161, 56 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 162, 255).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko des "Todes" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31, aaO) .

    (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56; vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO; vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56 ) .

    Altersgrenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37, BAGE 161, 56) .

    (b) An ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip knüpft eine Versorgungsregelung ua. an, wenn die Spätehenklausel an die in der Versorgungsordnung enthaltene feste Altersgrenze anknüpft (dazu und zum Folgenden BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17, BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56 ) .

    (a) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23, BAGE 161, 56 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko des "Todes" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in der Zeit danach bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, BAGE 152, 164) .

  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 865/06

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Begriff der festen Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Feste Altersgrenzen, die auf die Vollendung des 60. oder eines späteren Lebensjahres abstellen, führen regelmäßig nicht dazu, dass keine betriebliche Altersversorgung mehr vorläge (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 26 ff., BAGE 128, 1) .

    Für die Annahme einer festen Altersgrenze ist es unschädlich, wenn Arbeitnehmer über diese Altersgrenze hinaus weiterarbeiten und sogar noch zusätzliche Steigerungsraten erdienen können (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 28, BAGE 128, 1) .

    Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht von vornherein bindend festgelegt werden (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27, aaO) .

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 162, 255).

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt - wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - eine Zäsur dar (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) .

    Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält insoweit keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 AGG (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11  - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 37; 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15) .

    Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält insoweit keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 AGG (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11  - Rn. 43 mwN) .

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17, BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko des "Todes" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    cc) Zwischen dem eingetragenen Lebenspartner des Klägers und den Versorgungsschuldnern bestand am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungsverhältnis, sodass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch zeitlich Anwendung findet (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 ff.).

    Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss so behandelt werden, als wäre sie eine Ehe (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 18 ff.) .

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17
    Bestimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne Weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN; vgl. auch 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 10; grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9 ff., BGHZ 189, 56) .

    Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz geschehen (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - aaO).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 18.05.2010 - 1 AZR 187/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 01.06.2006 - 6 AZR 59/06

    Persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 797/08

    Hinterbliebenenversorgung - Lebenspartnerschaft

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 587/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 560/17 - Rn. 19) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    So verstanden ist der Antrag zulässig (zur Problematik der Geltendmachung von Verzugszinsen auf zukünftig fällig werdende Ansprüche vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 560/17 - Rn. 19 mwN, BAGE 165, 74) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine Zäsur dar (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 560/17 - Rn. 50, BAGE 165, 74; 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 161, 47) .
  • OLG Hamm, 14.07.2021 - 8 U 119/20

    Versorgungszusage; Geschäftsführer; Witwenversorgung; "Spätehenklausel"

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Dienstherr ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG, Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 294/11, Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 653/11, Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 707/11, Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 20.02.2018, 3 AZR 43/17, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 22.01.2019, 3 AZR 560/17, Rn. 47, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswilligkeit - Urlaub bei

    Das kann auch konkludent geschehen (vgl. zum Ganzen BAG 22.01.2019 - 3 AZR 560/17 - Rn. 16 mwN; BGH 24.03.2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9 ff.).
  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
    So verstanden ist der Antrag zulässig (zur Problematik der Geltendmachung von Verzugszinsen auf zukünftig fällig werdende Ansprüche vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 560/17 - Rn. 19 mwN, BAGE 165, 74).
  • LAG Düsseldorf, 08.06.2022 - 12 Sa 925/21

    Gleichstellungsabrede; Gleichbehandlung; Altersdiskriminierung

    Es kann deshalb offen bleiben, ob sich bei einer unzulässigen Altersdiskriminierung im Bereich einzelvertraglicher Entgeltvereinbarungen ein Anspruch aus § 7 Abs. 2 AGG i.V.m. § 134 BGB und einer Angleichung nach oben (vgl. dazu BeckOKArbeitsrecht/Roloff, 63. Edition 01.03.2022, § 7 AGG Rn. 2; so im Grundsatz für Tarifverträge z.B. BAG 12.12.2012 - 10 AZR 718/11, juris Rn. 13), aus § 8 Abs. 2 AGG (vgl. dazu BeckOKArbeitsrecht/Roloff a.a.O § 8 AGG Rn. 8; s.a. BAG 22.01.2019 - 3 AZR 560/17, juris Rn. 30) oder aus § 7 Abs. 2 AGG i.V.m. § 134 BGB i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB (dazu BeckOKARbeitsrecht/Roloff a.a.O. § 8 AGG Rn. 9) ergibt.
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