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   BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09   

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BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 (https://dejure.org/2010,11575)
BAG, Entscheidung vom 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 (https://dejure.org/2010,11575)
BAG, Entscheidung vom 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 (https://dejure.org/2010,11575)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden - Barber-Urteil

  • openjur.de

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Barber-Urteil

  • Bundesarbeitsgericht

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - Barber-Urteil

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 S 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG
    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - Barber-Urteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden; Gehaltsabhängige Versorgung mit bestimmtem festen jährlichen Steigerungsbetrag; Barber-Urteil

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrente - Veränderungssperre und Festschreibeeffekt

  • bag-urteil.com

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - Barber-Urteil

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - Barber-Urteil

  • ra.de
  • rewis.io

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - Barber-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden; Gehaltsabhängige Versorgung mit bestimmtem festen jährlichen Steigerungsbetrag; Barber-Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 113
  • DB 2011, 540
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06

    Betriebsrente - vorzeitiges Ausscheiden - vorgezogene Inanspruchnahme -

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .

    Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .

    Mithin ergibt sich nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .

    Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 4 PO 76, wohl aber aus der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach die Rente bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr um 0, 5 % pro Monat zu kürzen ist (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 27 - 29, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .

    (1) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (- 3 AZR 1061/06 - Rn. 17 ff., EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) zu der hier maßgeblichen PO 76 ausgeführt hat, verbleibt es für den bis zur Verkündung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Barber" am 17. Mai 1990 (- C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) erdienten Teil der Betriebsrente zwar bei der innerstaatlichen, deutschen Rechtslage.

    Das Gleiche gilt, wenn sich unterschiedliche Pensionsalter dahin auswirken, dass Frauen sich keinen versicherungsmathematischen Abschlag gefallen lassen müssten (ebenso im Ergebnis BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 33, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Unter Berücksichtigung des "Barber-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) ergebe sich für die Zeit bis zum 17. Mai 1990 ein Teilanspruch iHv. 343, 95 Euro und für den Zeitraum danach iHv. 119, 90 Euro, so dass sein Gesamtbetriebsrentenanspruch 454, 85 Euro monatlich betrage.

    (1) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (- 3 AZR 1061/06 - Rn. 17 ff., EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) zu der hier maßgeblichen PO 76 ausgeführt hat, verbleibt es für den bis zur Verkündung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Barber" am 17. Mai 1990 (- C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) erdienten Teil der Betriebsrente zwar bei der innerstaatlichen, deutschen Rechtslage.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07

    Betriebliche Altersversorgung - Festschreibeeffekt

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 491/12

    Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .
  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Nach der "Barber-Entscheidung" ist eine Benachteiligung der Männer ab dem Stichtag 17. Mai 1990 nicht nur beim Pensionsalter, sondern auch bei der Leistungshöhe oder bei den sonstigen Leistungsvoraussetzungen unzulässig (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) .
  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 304/02

    Unterschiedliche versicherungsmathematische Abschläge für Männer und Frauen

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Wird zwar für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze festgelegt, jedoch im Fall der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung für Frauen ein geringerer oder kein versicherungsmathematischer Abschlag berechnet, so ist dies ebenfalls nur für den Teil der Betriebsrente zulässig, der auf die Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 zurückgeht (vgl. BAG 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 358; 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20, AP EG Art. 141 Nr. 18 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 22).
  • LAG Niedersachsen, 16.06.2009 - 3 Sa 1956/06

    Bemessung der Versorgungsleistung bei vorzeitigem Ausscheiden

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juni 2009 - 3 Sa 1956/06 B - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Wird zwar für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze festgelegt, jedoch im Fall der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung für Frauen ein geringerer oder kein versicherungsmathematischer Abschlag berechnet, so ist dies ebenfalls nur für den Teil der Betriebsrente zulässig, der auf die Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 zurückgeht (vgl. BAG 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 358; 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20, AP EG Art. 141 Nr. 18 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 22).
  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 716/05

    Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

    Auszug aus BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09
    Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .
  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23

    Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze

    Der Zeitpunkt der festen Altersgrenze, auf den die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente hochzurechnen ist, stellt als Berechnungsgröße eine solche Bemessungsgrundlage iSv. § 2a Abs. 1 BetrAVG dar, da die künftige Entwicklung dieses Berechnungsfaktors durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen gerade nicht feststand (vgl. zu dieser Ausnahme etwa BAG 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15).
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

    Demnach verstieß auch die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entsprach (vgl. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; BAG 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 24; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 34 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

    Sinn und Zweck der Veränderungssperre ist nämlich, dass mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Klarheit über die Höhe der Anwartschaft besteht (BAG v. 20.02.2018 aaO; BAG v. 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15 mwN).

    Der Gesetzgeber hat es bewusst in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (BAG v. 29.09.2010 aaO; BAG v. 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 20, juris).

    Eine Berücksichtigung zukünftiger Änderungen kommt nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht (BAG v. 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15, juris).

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    Denn schon im Zeitpunkt des Sicherungsfalls bzw. des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis soll Klarheit über die Höhe der Anwartschaft bestehen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

    Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 13, AP BetrAVG § 2 Nr. 62; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.) .
  • LAG Köln, 18.07.2013 - 7 Sa 1077/12

    Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu Pensionskassenrente

    Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des BAG vom 12.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) seien in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig.

    Das Berufungsgericht folgt damit ebenso wie die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 20.01.2012, 4 Sa 1559/10, den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sogenannten Barber-Urteil folgendes entschieden: Aufgrund des Stichtages der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 1990 sei die fiktive Vollrente für den ersten "Rentenstamm" entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich bis zum 17. Mai 1990 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der wegen der bis dahin für Männer geltenden festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.

  • LAG Köln, 20.01.2012 - 4 Sa 1559/10

    Betriebliche Altersversorgung; Rentenberechnung nach der BAG-Rechtsprechung

    Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil Folgendes entschieden: Aufgrund des Stichtages der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 1990 sei die fiktive Vollrente für den ersten "Rentenstamm" entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich bis zum 17. Mai 1990 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der wegen der bis dahin für Männer geltenden festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeitszeit zu kürzen.

    Aus der Subsumtion in der Entscheidung des BAG vom 29.09.2010 (a.a.O., Rn. 25, 26) ergibt sich, dass das BAG dabei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszughörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze (im ersten Fall die Vollendung des 65. Lebensjahres, im anderen die des 60. Lebensjahres) zugrundegelegt hat.

  • ArbG Köln, 12.03.2012 - 15 Ca 9036/10

    Anspruch auf Pensionskassenspitze aus der betrieblichen Altersversorgung

    Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 12.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil folgendes entschieden:.

    Aus der Subsumtion in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2010 (a.a.O., Rdn. 25, 26) ergibt sich, dass das Bundesarbeitsgericht dabei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze zu Grunde gelegt hat.

  • LAG Köln, 06.12.2012 - 13 Sa 484/12

    Betriebsrente; CFK

    Das Landesarbeitsgericht beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil (EUGH vom 17.05.1990 (C - 262/88).
  • ArbG Dortmund, 08.09.2016 - 3 Ca 953/16

    Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung als Betriebsrente vor Erreichen

    (BAG, Urteil vom 29.09.2010, 3 AZR 564/09).
  • LAG Köln, 26.06.2015 - 9 Sa 154/15

    Höhe des Insolvenzsicherungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei der Berechnung des

  • ArbG Köln, 11.10.2012 - 4 Ca 7260/10

    Anspruch auf eine sog. Pensionskassen-Spitze i.R. der Berechnung der Höhe der

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