Rechtsprechung
   BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99   

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https://dejure.org/2000,3619
BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99 (https://dejure.org/2000,3619)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2000 - 3 AZR 570/99 (https://dejure.org/2000,3619)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 (https://dejure.org/2000,3619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Teilwiderruf und Ablösung eines betrieblichen Versorgungswerks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Teilwiderrufs von Leistungen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zur Durchsetzung eines neuen Leistungsplanes; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen zur betrieblichen Altersversorung; Mitbestimmungsrecht bei dem gemeinsamen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrAVG § 6; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a. F.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Unwirksamkeit der Versorgungsrichtlinien einer Gruppenunterstützungskasse bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts in einem Trägerunternehmen L

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf einer Versorgungszusage und Mitbestimmung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Widerruf einer Versorgungszusage und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 1446 (Ls.)
  • BB 2000, 2159
  • DB 2000, 2075
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    Betreiben mehrere nicht konzerngebundene Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppenunterstützungskasse, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BAG 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 13 mit Anm. Schulin; 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene) jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Betracht, wenn deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden.

    Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn eine mitbestimmte Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchgesetzt werden können (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 32 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene).

    Es geht anders als im Senatsurteil vom 9. Mai 1989 (aaO) bei der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG nicht um eine Gruppenunterstützungskasse, bei der die Mehrheit der Trägerunternehmen darüber entscheidet, welche Regelungen für die Mitarbeiter aller Trägerunternehmen gelten, so daß die Regelungsvorstellungen einzelner Trägerunternehmen nicht ohne weiteres durchsetzbar wären.

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe mwN; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]).

    Nur wenn er insoweit seine Eingriffsmöglichkeiten nicht ausschöpft, etwa trotz ausreichender Gründe künftige Zuwächse nicht gänzlich widerruft, sondern nur eine langsamere Steigerung der Versorgungsanwartschaft erreichen will, oder zwar alle verfallbaren Anwartschaften widerruft, die zum Zeitpunkt des Widerrufs unverfallbaren Anwartschaften aber nicht auf diesen Zeitpunkt festschreibt, sondern weiter anwachsen läßt (vgl. hierzu BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156), bleibt für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung Raum.

    Eine vorherige verschlechternde Neuregelung von Versorgungsrichtlinien ist den betroffenen Arbeitnehmern gegenüber unwirksam (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe unter Aufgabe von BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11, 19 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    Im vorliegenden Zusammenhang genügt es, an die ständige Senatsrechtsprechung zu den unterschiedlichen Versorgungsbesitzständen anzuknüpfen (grundlegend BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66): Danach hat man sich dessen Zusammensetzung in drei diesen Versorgungsbesitzständen entsprechenden Teilen vorzustellen: den Teil, der durch die von den Begünstigten bereits erdienten Besitzstände gebildet wird, einen weiteren Teil aus einer etwa erdienten Dynamik sowie schließlich den Wert der möglichen dienstzeitabhängigen Zuwächse.

    In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16).

  • BAG, 13.07.1978 - 3 ABR 108/77

    Unterstützungskasse - Sozialeinrichtung - Leistung - Kürzung - Dotierungsrahmen -

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    Eine solche organschaftliche Mitbestimmung genügt den Anforderungen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, wenn der Betriebsrat in den Entscheidungsgremien paritätisch vertreten ist (BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11, 17 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).

    Eine vorherige verschlechternde Neuregelung von Versorgungsrichtlinien ist den betroffenen Arbeitnehmern gegenüber unwirksam (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe unter Aufgabe von BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11, 19 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe mwN; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]).

    Hat der Arbeitgeber einen für einen solchen Eingriff in eine dieser Stufen und damit in einen Teil des Versorgungswerks ausreichenden Grund und will er den Dotierungsrahmen um diesen Teil verringern, kann er dies grundsätzlich mitbestimmungsfrei tun (ebenso BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]).

  • BAG, 09.07.1985 - 3 AZR 546/82

    Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    Als zulässige Reaktion auf eine solche planwidrig eingetretene Überversorgung kommt regelmäßig auch die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze in Betracht (BAG 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37; 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385, 391 ff.; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312, 318 ff. = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 mit zust. Anm. Höfer/Lerner).

    Es gibt mehrere Regelungsalternativen mit unterschiedlichen Verteilungseffekten, wie man die bisherige Regelung der veränderten Lage anpaßt (ebenso schon BAG 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    So kann etwa auf Grund von Arbeitsteilung eine Abhängigkeit des Tochterunternehmens vom Mutterunternehmen bestehen, auf Grund deren bei einer Insolvenz des Mutterunternehmens auch die Existenz des Tochterunternehmens gefährdet wäre (vgl. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 282).
  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 277/87

    Anspruch auf Invalidenrente - Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    In diesem Falle kommt - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage - ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. nur BAG 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173 = AP BetrAVG § 1 Geschäftsgrundlage Nr. 3, zu III der Gründe mit Anm. Schulin).
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 213/96

    Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16).
  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
    In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16).
  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 66/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83

    Mehrere Trägerunternehmen - Gruppen-Unterstützungskasse - Mitbestimmungsrecht -

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 137/73

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 164/81

    Mehrheit bei Stimmenthaltungen in Vereinsversammlungen

  • LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 2073/98

    Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Teilwiderruf der

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .

    Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war sie gehalten, zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen, bevor sie in stärker geschützte Besitzstände eingriff (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe).

    Damit blieb aus rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel; ein abweichender Leistungsplan konnte nicht aufgestellt werden (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .

    Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 45/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .

    Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst die betriebliche Altersversorgung, wenn sie über eine Pensions- oder Unterstützungskasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist (BAG 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 -, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 964/08

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .

    Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 365/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .

    Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 248/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .

    Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 333/12

    Feststellung des Beginns einer Betriebsrente sowie der etwaigen Anrechnung einer

    (c) Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts ist anerkannt, dass die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen, auch bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf (vgl. BAG v. 26.09.2000 - 3 AZR 570/99 - zitiert nach juris; BAG v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG v. 09.07.1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Allerdings sind Eingriffe dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein abweichender Leistungsplan aufgestellt werden kann (vgl. BAG v. 26.09.2000 - 3 AZR 570/99 - zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist auch die Anpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ohne Beteiligung des Personalrats unwirksam (vgl. zu § 79 Abs. 1 Nr. 5 PersVG BW: BAG v. 28.07.1998 - 3 AZR 357/97 - AP Nr. 9 zu § 79 LPVG Baden-Württemberg; zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: BAG v. 29.01.2008 - 3 AZR 42/06 - AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 26.10.2000 - 3 AZR 570/99 - juris; BAG v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG v. 09.07.1985 - 3 AZR 546/82 - a.a.O., Rn. 28).

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 283/12

    Betriebliche Altersversorgung; Abschaffung des vorzeitigen Altersrentenbezugs für

    (c) Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts ist anerkannt, dass die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen, auch bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf (vgl. BAG v. 26.09.2000 - 3 AZR 570/99 - zitiert nach juris; BAG v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG v. 09.07.1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Allerdings sind Eingriffe dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein abweichender Leistungsplan aufgestellt werden kann (vgl. BAG v. 26.09.2000 - 3 AZR 570/99 - zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist auch die Anpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ohne Beteiligung des Personalrats unwirksam (vgl. zu § 79 Abs. 1 Nr. 5 PersVG BW: BAG v. 28.07.1998 - 3 AZR 357/97 - AP Nr. 9 zu § 79 LPVG Baden-Württemberg; zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: BAG v. 29.01.2008 - 3 AZR 42/06 - AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 26.10.2000 - 3 AZR 570/99 - juris; BAG v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG v. 09.07.1985 - 3 AZR 546/82 - a.a.O., Rn. 28).

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2012 - 6 Sa 1511/12

    Anpassung einer Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 385/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 334/12

    Beanspruchung einer Betriebsrente vor Bezug einer gesetzlichen Rente; Einordnung

  • LAG Hamm, 01.07.2002 - 6 Sa 1433/01

    Wirksamkeit eines Teilwiderrufs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Hessen, 02.06.2004 - 8 Sa 1771/03

    Betriebliche Altersversorgung; betriebliche Übung; Mitbestimmung; billiges

  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - 20 Sa 81/11

    Eingriff in das betriebliche Altersversorgungssystem durch ablösende

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