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   BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97   

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BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 (https://dejure.org/1998,1318)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 (https://dejure.org/1998,1318)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 (https://dejure.org/1998,1318)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org
  • Judicialis

    ZPO § 850 Abs. 2; ; BetrAVG § 1 Lebensversicherung; ; BGB § 138

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850 Abs. 2; BetrAVG § 1; BGB § 138
    Pfändbares Einkommen bei Gehaltsumwandlung für Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850 Abs. 2; BetrAVG § 1; BGB § 138
    Betriebliche Altersversorgung: Keine Pfändbarkeit einer im Weg der Gehaltsumwandlung für eine Lebensversicherung vorgesehenen Versicherungsprämie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungslohn unpfändbar

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung: Beiträge können nicht gepfändet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 28
  • MDR 1998, 721
  • NZA 1998, 707
  • VersR 1999, 80
  • BB 1998, 1009
  • DB 1998, 1039
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97
    Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215, 220 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu I 2 a aa der Gründe).
  • LAG Hamburg, 14.05.1997 - 4 Sa 9/97

    Einhaltung der Berufungsfrist mittels eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Mai 1997 - 4 Sa 9/97 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.772,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97
    Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215, 220 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu I 2 a aa der Gründe).
  • BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20

    Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen

    Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien allerdings, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor  ( BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97  - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28 ) .

    Die neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der alten (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 16; 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28) .

    Eine andere Bewertung könnte zwar dann geboten sein, wenn sich der/die Schuldner/in durch die Entgeltumwandlung vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber seinen/ihren Kindern entziehen würde (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28) .

    Dem Kläger stehen die der Streitverkündeten mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags zugewendeten Vorteile spätestens dann - im Rahmen der Pfändbarkeit - zur Verfügung, wenn er deren Ansprüche auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Direktversicherung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - aaO) .

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

    Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien allerdings, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§ 1a Abs. 1 BetrAVG), liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 287 Rn. 45; Boewer Handbuch Lohnpfändung Rn. 460; MünchKommInsO/Stephan § 287 Rn. 40; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 850 Rn. 8b; Stöber Forderungspfändung 12. Aufl., Rn. 892).

    Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrags die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr, die abgetreten oder der Pfändung unterliegen können (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - aaO).

  • ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18

    Prämienzahlung an eine Direktversicherung im Rahmen einer Geahltsumwandlung kein

    Dies ergebe sich u.a. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil, NZA 1998, 707).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.02.1998, 3 AZR 611/97) gilt dies zunächst "für den Fall, dass die Arbeitgeberin, die Beklagte, ihrem Arbeitnehmer zusätzlich zum Barlohn eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte.

    Ein Sittenverstoß soll nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - a. a. O.) insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung allein zu dem Zweck abgeschlossen hat, sich seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu entziehen.

    Vielmehr ist die Kammer der Ansicht (unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 21, Ta 1794/13, zitiert nach juris), dass grundsätzlich gilt - wie oben bereits ausgeführt -, wenn "der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung einzahlt, kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vorliegt, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

    Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer von vornherein kein an ihn zu zahlenden Arbeitsentgelt, sondern nur Leistungen nach dem Recht der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).".

  • LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06

    Pfändung von Arbeitsentgelt nach Bruttolohnprinzip - Beiträge zu

    Hinsichtlich der Prämien zu einer Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung liegt grundsätzlich kein Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vor (BAG v. 17.2. 1998 - 3 AZR 611/97, AP ZPO § 850 Nr. 14).

    Diese neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen (BAG v. 17.2. 1998, a.a.O.).

    Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (BAG v. 17.2. 1998, a.a.O., unter Hinweis auf BAG v. 26.6. 1990 - 3 AZR 641/88, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 11, unter I. 2. a. aa. der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17.2. 1998, a.a.O., unter 2. der Gründe, Rz. 12) machte von Vorstehendem eine Ausnahme und sah eine solche Vereinbarung als unwirksam an, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), etwa wenn sich der Schuldner vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entzieht.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 21 Ta 1794/13

    Rechtsnachfolge im Verbraucherinsolvenzverfahren des Arbeitnehmers - Vergleich im

    Zahlt der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung ein, liegt kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vor, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

    Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer von vornherein kein an ihn zu zahlenden Arbeitsentgelt, sondern nur Leistungen nach dem Recht der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien allerdings, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und einen Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§ 1 a Abs. 1 BetrAVG), liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - AP § 850 ZPO Nr. 14; 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 - AP § 287 InsO Nr. 1; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 287 Rn. 45, Boewer Handbuch Lohnpfändung Rn. 460; MünchKomm-InsO/Stephan § 287 Rn. 40, Zöller/Stöber ZPO 26. Auflage § 850 Rn. 86; Stöber Forderungspfändugn 14. Auflage Rn. 919).

    Ein Sittenverstoß soll nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - a. a. O.) insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung allein zu dem Zweck abgeschlossen hat, sich seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu entziehen.

  • LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19

    Pfändbares Einkommen - Gehaltsumwandlung und Verfügungsbeschränkung

    Dies ergebe sich u. a. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil, NZA 1998, 707).

    Denn diese EUR 248, 00 Versicherungsprämie gehörten nicht zum Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO, da der Streitverkündeten gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von EUR 248, 00 monatlich mehr zustünden und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97) nach einer entsprechenden Gehaltsumwandlung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Barlohn, sondern nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulde.

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf

    An der Auffassung, dass bei einer Gehaltsumwandlung der Anspruch auf laufende Vergütung endgültig beseitigt werde, hat das BAG in späteren Entscheidungen festgehalten (BAGE 73, 209, 214 f = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit; BAGE 88, 28, 30 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.2008 - 22 Sa 63/07

    Pfändbarkeit der an die VBL abgeführten Arbeitnehmerbeiträge

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 17.02.1998, 3 AZR 611/97 MDR 98, 721 überzeugend damit begründet, dass dem Arbeitnehmer infolge der Entgeltumwandlung kein in Geld zahlbarer Arbeits- oder Dienstlohn mehr zusteht.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2010 - 5 Sa 203/10

    Grenzen des Pfändungsschutzes für aus dem Arbeitseinkommen aufgebrachte Beiträge

    Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.
  • LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 87/08

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgelt - Beitrag zur betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 19.12.2006 - 12 Sa 1208/05

    Schätzung des monatlich geldwerten Vorteils der Möglichkeit der Privatnutzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2011 - 3 Sa 207/11

    Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Schulungskosten im Falle einer

  • LAG Hamm, 12.11.2009 - 16 Sa 1765/08

    Pfändung einer Sozialplanabfindung bei Möglichkeit der Entgeltumwandlung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2009 - L 12 AL 1524/08
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