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   BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17   

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BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17 (https://dejure.org/2019,614)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2019 - 3 AZR 616/17 (https://dejure.org/2019,614)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 (https://dejure.org/2019,614)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • IWW

    § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 16 BetrAVG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 559 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Betriebs-Berater

    Anpassung betrieblicher Altersversorgung durch Umlaufrenditen

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • bag-urteil.com

    Angemessene Eigenkapitalrendite, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrentenanpassung, Umstrukturierungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16 Abs. 1
    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; angemessene Eigenkapitalrendite; Umstrukturierungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de

    HGB § 253 Abs. 2 ; HGB § 266 Abs. 3
    Drei-Jahres-Rhythmus der Betriebsrentenanpassung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungen im Unternehmen

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anpassung(sprüfung) von Rentenleistungen aus Direktzusagen nach § 16 BetrAVG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 686/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 17 mwN) .

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 21 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 22 mwN) .

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 24 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 25 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 26 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 27 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 28 mwN) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 23 mwN) darf eine Anpassung der Betriebsrenten die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährden.

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 29 mwN) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 30 mwN) .

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 36 mwN) .

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag wirkt sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers dann aus, wenn diese Veränderungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 mwN, BAGE 149, 379) .

    (aa) Der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (ausführlich hierzu BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 40 bis 42, BAGE 149, 379) .

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 475/14

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsprüfungsstichtag

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    b) Das Urteil ist daher insoweit - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 475/14 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 58, BAGE 158, 165) .
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    aa) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235) .
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Soweit der Kläger erstmals in der Revision seinen Anspruch jedenfalls hilfsweise damit begründet, die Einbeziehung der Beklagten in das sog. Kommissionärsmodell berge die Gefahr eines Missbrauchs, weil mit der Festlegung der Höhe der Kommissionsrate die Vermeidung einer Betriebsrentenanpassung bezweckt werde, handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung (ausführlich hierzu vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 bis 22 mwN) .
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Im Wettbewerb behaupten und damit auch Arbeitsplätze sichern, kann sich ein Unternehmen nur, wenn es langfristig Gewinne abwirft (vgl. bereits BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu III 3 der Gründe, BAGE 48, 284) , also auch auf längere Sicht eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet und nicht lediglich für einen Zeitraum bis zum nächsten Anpassungsstichtag.
  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Nur so kann verhindert werden, dass die Einbeziehung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens in die Prognoseüberlegungen von der - zufälligen - Wahl des Entscheidungszeitpunkts über eine Anpassung abhängt und sich der Arbeitgeber durch eine pflichtwidrige Verzögerung der Anpassungsentscheidung einen Rechtsvorteil verschafft (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167) .
  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 457/09

    Verbandsaustritt unter Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Der Lebenssachverhalt umfasst das Ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (vgl. etwa BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 15) .
  • LAG Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 15 Sa 3/17

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 - 15 Sa 3/17 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 23 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. ausführlicher BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 24 ff. mwN) .

    Die Beklagte, die darzulegen und zu beweisen hat, dass ihre Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entsprach und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 35 mwN) , dürfte nach ihrem bisherigen Sachvortrag zum hier maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. April 2012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag - 1. April 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefehlt hätte.

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahrs gebündelt (vgl. hierzu BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 31; 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 18) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 441/19

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 18; 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 17 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 07.08.2019 - 4 Sa 6/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung nach § 16 Abs 1 BetrAVG bei

    Eine Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17).

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 38) .
  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 492/18

    Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

    Dies soll durch § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade ausgeschlossen sein (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 24) .
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 38) .
  • LAG Düsseldorf, 18.07.2019 - 13 Sa 1170/18

    Scheinarbeitsverhältnis

    Der Lebenssachverhalt umfasst das Ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (BAG 22.01.2019 - 3 AZR 616/17 - juris RN 56).
  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

    cc) Berechtigte Zweifel an der Vertretbarkeit der prognostizierten wirtschaftliche Lage der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Entwicklung in dem auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahr 2019 (sh. zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen nachträglichen Entwicklung BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 44) .
  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

    cc) Berechtigte Zweifel an der Vertretbarkeit der prognostizierten wirtschaftliche Lage der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Entwicklung in dem auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahr 2019 (sh. zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen nachträglichen Entwicklung BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 44) .
  • ArbG Mönchengladbach, 01.10.2021 - 5 Ca 1063/21

    Betriebsrentenanpassung, Berechnungsdurchgriff

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