Rechtsprechung
BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 632/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung einer tariflichen Antrittsgebühr für Sonntagsarbeit und Nachtarbeit - Beschäftigung mit der Herstellung einer Zeitung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hagen, 26.01.1982 - 4 Ca 2620/81
- ArbG Hagen, 26.01.1982 - 4 Ga 2620/81
- LAG Hamm, 22.10.1982 - 5 Sa 371/82
- BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 632/82
Papierfundstellen
- BB 1985, 2175
Wird zitiert von ... (19) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.09.1959 - 2 AZR 50/59
Manteltarifvertrag - Graphische Gewerbe - Antrittsgebühr - Arbeitsentgelt
Auszug aus BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 632/82
Es liegt daher nahe, daß es sich bei ihr um eine Zuverlässigkeitsprämie handelt; sie soll einen Anreiz dafür schaffen, daß die am Sonntag und in der Nacht zum Montag besonders lästige Arbeitspflicht eingehalten wird, damit die rechtzeitige Herstellung der Zeitung oder Zeitschrift nicht gefährdet wird und das fertige Druckerzeugnis am nächsten Morgen ausgeliefert werden kann (vgl. auch BAG 23, 430, 435 = AP Nr. 1 zu § 2 LohnFG, zu 2 der Gründe; Urteil vom 12. September 1959 - 2 AZR 50/59 - AP Nr. 9 zu § 2 ArbKrankhG). - BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 336/70
Antrittsgebühr - Krankenlohn - Sonderleistung
Auszug aus BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 632/82
Es liegt daher nahe, daß es sich bei ihr um eine Zuverlässigkeitsprämie handelt; sie soll einen Anreiz dafür schaffen, daß die am Sonntag und in der Nacht zum Montag besonders lästige Arbeitspflicht eingehalten wird, damit die rechtzeitige Herstellung der Zeitung oder Zeitschrift nicht gefährdet wird und das fertige Druckerzeugnis am nächsten Morgen ausgeliefert werden kann (vgl. auch BAG 23, 430, 435 = AP Nr. 1 zu § 2 LohnFG, zu 2 der Gründe; Urteil vom 12. September 1959 - 2 AZR 50/59 - AP Nr. 9 zu § 2 ArbKrankhG).
- LAG Düsseldorf, 22.01.2008 - 3 Sa 1007/07
Antrittsgebühr in der Druckindustrie; "Herstellung" von Druckproduktion
Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigten, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge - Druckindustrie).Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.02.1985 (3 AZR 632/82 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge "Druckindustrie") festgestellt hat, lässt die Formulierung "mit der Herstellung beschäftigt" nur eine allgemeine Abgrenzung zu.
Es handelt sich insoweit nach den dezidierten Angaben der Berufung um Überstundenzuschläge für zwei Samstage sowie einen Feiertagszuschlag und nicht etwa - wie bei dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 125, 30 EUR - um die Zahlung einer "Antrittsprämie" aus der Betriebsvereinbarung 1/96. Aufgrund des völlig anders gearteten Zahlungszwecks dieser von der Tätigkeit in der Produktion unabhängigen tariflichen Zuschläge gegenüber der Antrittsgebühr aus § 7 Ziff. 4 a MTV (vgl. insoweit auch: BAG v. 26.02.1985, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu 3. der Gründe) scheidet sowohl eine Erfüllungswirkung i.S. von § 362 Abs. 1 BGB als auch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB aus.
- BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 186/08
Antrittsgebühr in der Druckindustrie
d) Zweck der Antrittsgebühr ist der finanzielle Anreiz, die rechtzeitige Herstellung der Zeitung/Zeitschrift zu fördern, so dass es sich um eine Tätigkeit unmittelbar bezogen auf das gegenständliche Produkt und vom Ablauf des Herstellungsprozesses zeitlich bestimmt handeln muss (BAG 26. Februar 1985 - 3 AZR 632/82 - zu 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 5).Ein umfassendes Verständnis der Tarifnorm, das sämtliche Mitarbeiter der Druckerei oder des Zeitungsverlags, gleich ob Drucker, Setzer, Redakteur oder Pförtner einbezieht, ist zu weit und zur Abgrenzung der mit der Herstellung befassten Mitarbeiter ungeeignet (BAG 26. Februar 1985 - 3 AZR 632/82 - zu 2 der Gründe, aaO.).
- LAG Düsseldorf, 22.01.2008 - 3 Sa 1684/07
Antrittsgebühr in der Druckindustrie; "Herstellung" von Druckprodukten
Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4 a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigte , deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge-Druckindustrie).Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.02.1985 - 3 AZR 632/82 - (AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge "Druckindustrie") festgestellt hat, lässt die Formulierung "mit der Herstellung beschäftigt" nur eine allgemeine Abgrenzung zu.
- BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt
In seinem Urteil vom 26. Februar 1985 (- 3 AZR 632/82 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu 3 der Gründe) hat es zur Antrittsgebühr nach § 6 Abs. 5 Buchst. a des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 12. April 1979 ausgeführt: Die wohl nur historisch erklärbare (vgl. BFH, DB 1962, 1131, 1132) Antrittsgebühr falle für Nachtarbeit von Sonntag auf Montag und für Sonntagsarbeit zusätzlich an. - BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 201/08
Antrittsgebühr in der Druckindustrie
d) Zweck der Antrittsgebühr ist der finanzielle Anreiz, die rechtzeitige Herstellung der Zeitung/Zeitschrift zu fördern, so dass es sich um eine Tätigkeit unmittelbar bezogen auf das gegenständliche Produkt und vom Ablauf des Herstellungsprozesses zeitlich bestimmt handeln muss (BAG 26. Februar 1985 - 3 AZR 632/82 - zu 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 5). - ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 3 Ca 1356/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
Es wäre ganz überflüssig und ungeeignet, die mit der Herstellung befassten Mitarbeiter von allen anderen abzugrenzen (vgl. BAG 3..02.1985, 3 AZR 632/82).Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3..02.1985 unter dem AZ 3 AZR 632/82 hierzu ausgeführt, bei der Antrittsgebühr handele es sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- und Nachtarbeit, denn diese sei auch dann zu zahlen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht in der Produktion tätig seien.
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 1 Ca 1464/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
Es wäre ganz überflüssig und ungeeignet, die mit der Herstellung befassten Mitarbeiter von allen anderen abzugrenzen (vgl. BAG 26.02.1985, 3 AZR 632/82).Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.1985 unter dem AZ 3 AZR 632/82 hierzu ausgeführt, bei der Antrittsgebühr handele es sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- und Nachtarbeit, denn diese sei auch dann zu zahlen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht in der Produktion tätig seien.
- BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 1018/12
Antrittsgebühr in der Druckindustrie - Schiedsspruch vom 7. November 1975
Sie soll einen Anreiz dafür schaffen, dass die am Sonntag und in der Nacht zum Montag lästige, im Hinblick auf das termingebundene Druckprodukt aber besonders bedeutsame Arbeitspflicht eingehalten, die rechtzeitige Herstellung der Zeitung oder Zeitschrift nicht gefährdet wird und diese am nächsten Morgen ausgeliefert werden kann (vgl. BAG 26. Februar 1985 - 3 AZR 632/82 - zu 3 der Gründe; 18. März 2009 - 5 AZR 186/08 - Rn. 18) . - ArbG Mönchengladbach, 22.08.2007 - 2 Ca 1467/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
Es wäre ganz überflüssig und ungeeignet, die mit der Herstellung befassten Mitarbeiter von allen anderen abzugrenzen (vgl. BAG 26.02.1985, 3 AZR 632/82).Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.1985 unter dem AZ 3 AZR 632/82 hierzu ausgeführt, bei der Antrittsgebühr handele es sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- und Nachtarbeit, denn diese sei auch dann zu zahlen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht in der Produktion tätig seien.
- ArbG Mönchengladbach, 21.08.2007 - 8 Ca 1481/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
Es wäre ganz überflüssig und ungeeignet, die mit der Herstellung befassten Mitarbeiter von allen anderen abzugrenzen (vgl. BAG 3..02.1985, 3 AZR 632/82).Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3..02.1985 unter dem AZ 3 AZR 632/82 hierzu ausgeführt, bei der Antrittsgebühr handele es sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- und Nachtarbeit, denn diese sei auch dann zu zahlen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht in der Produktion tätig seien.
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 3 Ca 1355/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 3 Ca 1777/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 1 Ca 1695/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 1 Ca 1483/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 3 Ca 2091/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
- ArbG Mönchengladbach, 16.08.2007 - 3 Ca 1954/07
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 22.01.2008 - 3 Sa 1713/07
Antrittsgebühr in der Druckindustrie; "Herstellung" von Druckprodukten
- ArbG Mönchengladbach, 25.01.2012 - 6 Ca 3354/11
Antrittsprämie für Sonntagsarbeit
- LAG Hamburg, 11.03.1993 - 1 Sa 26/91
Betriebsratsmitglied; Antrittsgebühranspruch ; Sonn- und Feiertagszuschlag; …