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   BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00   

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https://dejure.org/2001,918
BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00 (https://dejure.org/2001,918)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00 (https://dejure.org/2001,918)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 (https://dejure.org/2001,918)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 613 a; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a; ZPO § 256
    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang; Verfall, Verjährung und Verwirkung von Versorgungsverschaffungsansprüchen; Auslegung von arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verfall von Ansprüchen; Feststellungsinteresse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613a; ZPO § 256
    Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 92
  • NZA 2002, 1391
  • BB 2002, 1376
  • DB 2002, 1279
  • JR 2002, 308
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 586/92

    ZVK-Leistungen nach Ausscheiden aus fachlichem Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00
    Der Betriebserwerber muß vielmehr dem weiterbeschäftigten Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die er erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben und entsprechend den ursprünglich vereinbarten Bedingungen versichert worden wäre (Bestätigung von BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 (- 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6) darauf hingewiesen, daß mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen nicht zugleich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber versprochene betriebliche Altersversorgung erlischt.

    Er muß deshalb, etwa durch den Abschluß einer neuen Gruppenlebensversicherung oder durch Selbsteintritt, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben wäre und entsprechend den ursprünglich in Bezug genommenen Bestimmungen versichert worden wäre (BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - aaO, zu II 1, 3 der Gründe).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00
    Sie können zumindest durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239, zu A III 2 a der Gründe).

    In jedem Falle wird eine Auslegung, wonach eine allgemein gefaßte Ausschlußfristregelung auch Versorgungsverschaffungsansprüche mit umfaßt, nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 257 f.; 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 384 f.).

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 381/97

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00
    In jedem Falle wird eine Auslegung, wonach eine allgemein gefaßte Ausschlußfristregelung auch Versorgungsverschaffungsansprüche mit umfaßt, nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 257 f.; 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 384 f.).

    Weder die Ausschlußfrist noch eine vom Landesarbeitsgericht nur angesprochene, aber nicht näher geprüfte Verjährungsfrist, bei der es ebenfalls auf die Fälligkeit der Forderung ankommt, haben deshalb bisher überhaupt zu laufen begonnen (ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 385).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00
    Ein bestehendes Recht muß längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein (vgl. zuletzt BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auch Rentner können durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, zu A III 2 a der Gründe; 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - BAGE 99, 92, zu A der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

    Anhaltspunkte für eine nur deklaratorische Vereinbarung bestehen nicht (vgl. i.E. auch BAG 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, juris Rn. 16).

    Wenn der neue Arbeitgeber den übernommenen Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend versichern und Beiträge entrichten kann, muss er gleichwertige Leistungen erbringen (BAG 18.09.2001 a.a.O. Rn. 21).

    Die Versorgungsberechtigten können so zumindest durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (BAG 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, juris Rn. 14).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben zum Leistungsantrag wird insoweit Bezug genommen (vgl. i.E. auch BAG 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, juris Rn. 16, das in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne weiteres von dem Entstehen des Verschaffungsanspruchs ausgeht).

    Er muss deshalb, etwa durch den Abschluss einer neuen Gruppenlebensversicherung oder durch Selbsteintritt, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben wäre und entsprechend den ursprünglich in Bezug genommenen Bestimmungen versichert worden wäre (BAG 18.09.2001 a.a.O. Rn. 21).

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verwirkung von vornherein ausscheidet, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht, das Zeitmoment also nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen beginnt (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 99, 92; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 42, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121).
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