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   BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11   

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BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11 (https://dejure.org/2013,29109)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2013 - 3 AZR 750/11 (https://dejure.org/2013,29109)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 (https://dejure.org/2013,29109)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt

  • openjur.de

    Betriebsrente; Anpassung; Prüfungszeitraum; zu Recht unterbliebene Anpassung; wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers; Beurteilungszeitpunkt

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG
    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG

  • Betriebs-Berater

    Anpassung der Betriebsrente

  • rewis.io

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 Abs. 1 , 2 BetrAVG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrentenanpassung: Prüfungszeitraum für die Anpassung ? Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung darf bei Erzielung angemessener Eigenkapitalverzinsung nicht unterbleiben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung darf bei Erzielung angemessener Eigenkapitalverzinsung nicht unterbleiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2803
  • DB 2014, 372
  • NZA-RR 2014, 112
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 24 mwN) .

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN) .

    Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26 mwN) .

    Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 und 52 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 40 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 41 mwN) .

    Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 44 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45 mwN) .

    Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 47 mwN) .

    Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN) .

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN) .

    Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) .

    Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 55 mwN) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 56 mwN) .

    Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71) .

    Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO) .

    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO) .

    auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69) .

    Die gegenteilige Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69) .

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) .

    Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO) .

    Eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319) .

    § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319) .

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) .

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) .
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50) , kann offenbleiben.
  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50) , kann offenbleiben.
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 294/04

    Bezugnahmeklausel - Altersteilzeit - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 33; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe) .
  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) .
  • BAG, 20.03.2013 - 10 AZR 8/12

    Leistungsbonus - Auslegung eines Arbeitsvertrags - Festsetzung nach billigem

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09

    Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

  • BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband - Reallohnbezogene Obergrenze

  • LAG Niedersachsen, 28.07.2011 - 4 Sa 129/11

    Voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens muss im

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN) .

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

  • ArbG Düsseldorf, 25.03.2014 - 2 Ca 5745/13

    Anspruch auf Erhöhung einer monatlichen Betriebsrente

    Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 18, zitiert nach juris; BAG v. 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 24, zitiert nach juris).

    Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 19, zitiert nach juris; BAG v. 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 25, zitiert nach juris).

    Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31.12.2002 liegt (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 23, zitiert nach juris).

    Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt in das Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 23, zitiert nach juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, Rn. 25, zitiert nach juris).

    Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319 (dazu auch BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 25, zitiert nach juris).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 29, zitiert nach juris; BAG. v. 11.10.2011 - 3 AZR 525/09, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Dabei rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 30, zitiert nach juris).

    Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 29, zitiert nach juris).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

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