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   BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79   

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BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 (https://dejure.org/1982,350)
BAG, Entscheidung vom 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 (https://dejure.org/1982,350)
BAG, Entscheidung vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 (https://dejure.org/1982,350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe - Verbindlichkeit - Geheimhaltungsklausel - Entschädigung - Rezeptur - Geheimhaltung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung eines AN, Verwertung anvertrauten Betriebsgeheimnisses nach Vertragsende, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Begriff, nachvertragliche Verwertung von Geschäftsgeheimnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 21
  • NJW 1983, 134
  • VersR 1982, 1180
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.11.1956 - 2 AZR 345/56

    Arbeitsverhältnis: Beendigung und Nachwirkungen

    Auszug aus BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79
    Selbst ohne einen ausdrücklichen G eheim haltungsvertrag kann die Nachwirkung des A rbeitsvertrags den A r b e i t n e h m e r ve rp flich te n , ein Betriebsgeheim nis w eiter zu w ahr en (BAG 3, 139, 141 = AP N r . 4 zu § 611 BGB F ü r s o r g e p f l i c h t ; RAG ARS 4 6, 287; BGH AP N r . 1 zu § 60 HGB; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des A rbeitsrechts, 7. A u fl., § 37 III, S. 245, 246).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Arbeitnehmer unterliegen auch ohne gesonderte Vereinbarung (nach)vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen, auf deren Einhaltung sich der Arbeitgeber im Allgemeinen verlassen darf (BAG, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1962 - I ZR 47/61, juris Rn. 8; BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86, juris Rn. 26).

    Allenfalls wenn ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand die notwendigen Informationen ermittelt werden können, kann eine Offenkundigkeit vorliegen (BAG, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79, juris Rn. 32; zum Reverse-Engineering Köhler, a.a.O., § 17 UWG Rn. 8).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    (d) So wie ein Arbeitnehmer, bei dem jedenfalls während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebsinterna auch ohne gesonderte Regelung anerkannt wird (ErfK-ArbR/ Müller-Gloge , 18. Aufl. 2018, § 345 BGB Rn. 21; anders mangels Regelung für die Zeit danach und für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen dort aber BAG v. 16.03.1982 - 3 AZR 83/79, NJW 1983, 134; allgemein zu Nebenpflichten des Arbeitnehmers in Form von Schweigepflichten aus der Treuepflicht auch Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Auflage 2013, § 7 Rn. 23 f.), war auch der Beklagte zu 1) auf eine Art und Weise in die Erinnerungen, Gedankengänge und privaten Schilderungen des Erblassers eingebunden, dass es ihm untersagt war, dessen Äußerungen ohne weiteres, ungeachtet dessen Letztentscheidungsbefugnis im Rahmen der Memoiren ohne Zustimmung des Erblassers an die Öffentlichkeit zu bringen.
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    So wie ein Arbeitnehmer, bei dem jedenfalls während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebsinterna auch ohne gesonderte Regelung anerkannt wird (ErfK-ArbR/ Müller-Gloge , 18. Aufl. 2018, § 345 BGB Rn. 21; anders mangels Regelung für die Zeit danach und für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen dort aber BAG, Urt. v. 16.3.1982 - 3 AZR 83/79, NJW 1983, 134; allgemein zu Nebenpflichten des Arbeitnehmers in Form von Schweigepflichten aus der Treuepflicht auch Soehring/Hoene/ Soehring , PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 23 f.), war auch der Beklagte zu 1) auf eine Art und Weise in die Erinnerungen, Gedankengänge und privaten Schilderungen des Erblassers eingebunden, dass es ihm untersagt war, dessen Äußerungen ohne weiteres, ungeachtet dessen Letztentscheidungsbefugnis im Rahmen der Memoiren ohne Zustimmung des Erblassers an die Öffentlichkeit zu bringen.
  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84

    Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BGH Urteile vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 - LM Nr. 2 zu § 17 UWG und vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59 - GRUR 1961, 40, 43; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 17 UWG Rz 2 bis 7; Gloy/Harte-Bavendamm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 42 Rz 197 ff.; Reimer/von Gamm, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Bd. 2, 57. Kapitel Anm. 1; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 17 Rz 4; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 6; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 4; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand November 1982, § 79 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 79 Rz 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 79 Rz 2).

    Eine Tatsache ist offenkundig, wenn sich jeder Interessierte ohne besondere Mühe Kenntnis verschaffen kann (BAGE 41, 21, aaO).

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 - 3 TaBV 35/14

    Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Personalabbau,

    b) Offenkundig ist, was sich jeder Interessierte ohne besondere Mühe zur Kenntnis beschaffen kann (BAG vom 16.03.1982, 3 AZR 83/79, Juris, Rz.29).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Ein Arbeitnehmer ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäftsund Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren (Bestätigung von BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).

    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH Urteil vom 15. Mai 1955 - I ZR 111/53 - AP Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, Kapitel 50 Rz 13).

    Von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu wahren, ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 16. März 1982 ausgegangen (BAGE 41, 21 = AP, aaO).

    Der Arbeitnehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21 = AP, aaO) und Geschäftsgeheimnisse.

    Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer - Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat - Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aaO, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis).

  • AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17

    Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts

    Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl ebenso nur in einem Arbeits gerichtsverfahren) zustehen, wenn der Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen , die er während seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem Facebook-Account gespeichert hätte ( BAG , Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1686 f.; BAG , Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten 134 f.; LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a. in: ZD 2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 4).

    Dagegen bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken.

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97

    Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche

    Zwar können die Arbeitsvertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Betriebsgeheimnis des Arbeitgebers auf Dauer nicht für eine eigene berufliche Tätigkeit nutzt (BAG Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

    Die darin liegende Beschränkung der Berufstätigkeit geht über eine Gleichstellung des Betroffenen mit Nichtgeheimnisträgern nicht hinaus (vgl. BAGE 57, 159, 167 f. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1982, BAGE 41, 21, 31 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B III 2 b der Gründe).

    Die Voraussetzungen des Geheimnisverrats nach § 17 UWG (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. März 1982, BAGE 41, 21, 28 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B II 1 der Gründe; BAGE 57, 159 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B II 1 der Gründe) sind nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gegeben.

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf -

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05

    Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 476/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 475/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 109/87

    Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb eines Angestellten - Wirksamkeit eines

  • ArbG Düsseldorf, 06.12.2011 - 2 Ca 3194/11

    Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht, nachvertragliches Wettbewerbsverbot;

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 66/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 477/86

    Unterlassung von Wettbewerb aufgrund einer Kundenschutzabrede - Anforderungen an

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 517/87

    Zulässigkeit der Einschränkung eines Hilfsantrags erstmals in der

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 563/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

  • BAG, 26.09.1990 - 2 AZR 602/89

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung von Informationen aus

  • LAG Hamm, 13.11.2012 - 14 Sa 1178/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung mit der

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 381/11

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verstoß gegen

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BAG, 09.07.1997 - 9 AZB 14/97

    Rechtsweg - Unterlassungsanspruch bei Streit um Erfinderrecht

  • BAG, 14.05.1987 - 6 ABR 39/84

    Aufgaben und Rechte des Betriebsrates - Erforderlichkeit des Einblicks in

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

  • OLG Koblenz, 24.07.1986 - 6 U 604/86

    Geschäftsgeheimnis; Betriebsgeheimnis; Kunden; Anschrift; Kaufmann; Verbindung

  • LAG Köln, 18.12.1987 - 2 Sa 623/84

    Betriebsgeheimnis; Herstellungsverfahren; Verfahrensrtechnik; Patent; Kenntnis;

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 663/88

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 8 BA 155/19
  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Berlin, 28.10.1985 - 9 Sa 71/85

    Arbeitsverhältnis: Nebenpflicht der Geheimhaltung - Vertragsstrafe

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 486/84

    Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung eines Betriebsgeheimnisses -

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 838/88

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 1549/88

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 776/88

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • LAG Hessen, 02.08.2010 - 7 Ta 203/10

    Arbeitnehmererfindung - Rechtsstreitigkeit über Erfindung - Rechtsweg

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 70.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 64.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerfG, 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 69.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • OLG Frankfurt, 15.08.1991 - 6 U 233/90

    Verrat betriebsgeheimen Know-hows; Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Unerlaubte

  • LAG Köln, 24.03.1997 - 10 Ta 5/97

    Arbeitnehmererfindung und diesbezügliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers wegen

  • LAG Hamm, 16.04.1986 - 15 Sa 165/86

    Wettbewerbsverbot; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Geheimnisschutzklausel;

  • LG Leipzig, 30.09.2005 - 6 HKO 4539/03

    Anscheinsbeweis, Formularvertrag, formularmäßiger HVV, Untersagung jeglicher

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.11.1993 - 2 Sa 241/93

    Gesamtvollstreckung gegen Arbeitgeber wegen Lohnansprüchen und Gehaltsansprüchen;

  • LAG Hamburg, 28.11.1986 - 8 TaBV 5/86

    Entsendung eines Gewerkschaftssekretärs und Aufsichtsratsmitglieds eines

  • BAG, 10.07.1985 - 3 AZN 168/85

    Abgrenzung Verschwiegenheitspflicht / Wettbewerbsverbot, Betriebsgeheimnis,

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