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   BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98   

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BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98 (https://dejure.org/2000,1405)
BAG, Entscheidung vom 22.02.2000 - 3 AZR 845/98 (https://dejure.org/2000,1405)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 (https://dejure.org/2000,1405)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • hensche.de

    Tarifvertrag, Ausschluss, Geringfügige Beschäftigung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Gleichbehandlung; ; BeschFG § 2; ; BeschFG § 6; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BAT § 3 Buchst. n; ; BAT § 46; ; SBG IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus einem tarifvertraglichen Zusatzversorgungssystem

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine VBL-Versorgung für geringfügig Beschäftigte bis zum 31. 3. 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine VBL-Versorgung für geringfügig Beschäftigte bis zum 31. März 1999

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine VBL-Versorgung für geringfügig Beschäftigte bis zum 31. März 1999

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2043 (Ls.)
  • NZA 2000, 659
  • BB 2000, 1199
  • BB 2000, 199
  • BB 2000, 519
  • DB 2000, 1083
  • DB 2000, 483
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

    Auszug aus BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98
    Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, daß der Verdienst hieraus ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1).

    a) Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der tariflichen Gewährung einer Leistung besteht, wenn sich aus dem tarifvertraglichen Leistungszweck Gründe herleiten lassen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, daß eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, hier die der geringfügig Beschäftigten, die betreffende Leistung nicht erhalten (BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193, 199 mwN).

    Diese Gründe haben den Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 1996 (- 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193) und vom 12. März 1996 (- 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11) veranlaßt, die Herausnahme von Arbeitnehmern aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes als sachlich gerechtfertigt anzusehen, die nur in einem wegen seiner Geringfügigkeit nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative SGB IV) stehen (ebenso Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 226; Höfer BetrAVG Stand 1999 ART Rn. 530 ff.; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 7 B Rn. 129; aA Kasseler Handbuch/Linck 2. Aufl. 4.2. Rn. 134 ff.).

  • LAG Niedersachsen, 22.09.1998 - 13 Sa 454/98

    Anspruch nebenberuflicher / nebenamtlicher Lehrkräfte auf Vergütung und

    Auszug aus BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 Sa 454/98 -.

    3 AZR 845/98 13 Sa 454/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. September 1998 - 13 Sa 454/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 993/94

    Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen

    Auszug aus BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98
    Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, daß der Verdienst hieraus ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1).

    Diese Gründe haben den Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 1996 (- 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193) und vom 12. März 1996 (- 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11) veranlaßt, die Herausnahme von Arbeitnehmern aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes als sachlich gerechtfertigt anzusehen, die nur in einem wegen seiner Geringfügigkeit nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative SGB IV) stehen (ebenso Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 226; Höfer BetrAVG Stand 1999 ART Rn. 530 ff.; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 7 B Rn. 129; aA Kasseler Handbuch/Linck 2. Aufl. 4.2. Rn. 134 ff.).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98
    Eine Bindung des Arbeitgebers an eigenes, die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse ordnendes Vorverhalten scheidet aus (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 241 f.).

    § 6 BeschFG erlaubt es den Tarifvertragsparteien nicht, Arbeitnehmer ohne sachlich vertretbare Gründe wegen des Umfangs ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit schlechter zu behandeln als andere (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 f.).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98
    Dies ist europarechtlich nicht zu beanstanden (EuGH 14. Dezember 1995 - C 317/93 - EuGHE I 1995, 4625).
  • LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15

    Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte

    Insoweit habe sich die Rechtslage seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2000 (3 AZR 845/98), das einen Ausschluss für geringfügig Beschäftigte jedenfalls für die Vergangenheit als möglich angesehen hat, entscheidend geändert.

    2.3.1 Für die Zeit vor dem 01.04.1999 hat das BAG entschieden, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt sei (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98).

    2.3.2 Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Zukunft wurde deswegen in der Fachliteratur nur sehr zurückhaltend beurteilt (vgl. Reichel/Hess, BetrAV 2001, 529, Lelley in einer Anmerkung zu dem genannten Urteil in EWiR 2000, 593-594).

    Die vor dem 01.04.1999 geltende Rechtslage, wonach aus Sicht des EUGH die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems entspreche, das es erlaube zu differenzieren (so noch EUGH v. 14.12.1995, C-317/93 und daran anschließend BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98), bietet daher jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 2007 keinen Ansatz mehr für einen sachlichen Differenzierungsrund.

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    ff) Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, der tarifvertragliche Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sei auf Grund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zur Neuregelung des Rechts der geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung zum 1. April 1999 sachlich gerechtfertigt (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18), ergibt sich hieraus kein Rechtfertigungsgrund für die vorliegende Stichtagsregelung.
  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Sie waren deshalb auch nicht verpflichtet, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch teilweise Umgestaltung des von ihnen gewählten betrieblichen Zusatzversorgungssystems zu korrigieren (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 -, BB 2000, 199, Rn. 22).

    Hier ging es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000, aaO., Rn. 24).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Sie waren deshalb auch nicht verpflichtet, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch teilweise Umgestaltung des von ihnen gewählten betrieblichen Zusatzversorgungssystems zu korrigieren (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 -, BB 2000, 199, Rn. 22).

    Hier ging es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000, aaO., Rn. 24).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Sie waren deshalb auch nicht verpflichtet, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch teilweise Umgestaltung des von ihnen gewählten betrieblichen Zusatzversorgungssystems zu korrigieren (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 -, BB 2000, 199, Rn. 22).

    Hier ging es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000, aaO., Rn. 24).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Sie waren deshalb auch nicht verpflichtet, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch teilweise Umgestaltung des von ihnen gewählten betrieblichen Zusatzversorgungssystems zu korrigieren (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 -, BB 2000, 199, Rn. 22).

    Hier ging es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000, aaO., Rn. 24).

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 922/06

    Zusatzversorgung bei Zugehörigkeit zu ausländischen Versorgungssystemen

    Von der Ausgestaltung des jeweiligen Versorgungssystems hängt es ab, welches Gewicht den individuellen Versorgungsverhältnissen zukommt (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18).
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 923/06

    Zusatzversorgung bei Zugehörigkeit zu ausländischen Versorgungssystemen

    Von der Ausgestaltung des jeweiligen Versorgungssystems hängt es ab, welches Gewicht den individuellen Versorgungsverhältnissen zukommt (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18).
  • BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00

    Sozialversicherungsfreie Beschäftigte im Gesamtversorgungssystem

    Die Tarifvertragsparteien waren jedenfalls in der Zeit bis zum 31. März 1999 befugt, geringfügig Beschäftigte wegen der bis dahin fehlenden Sozialversicherungspflicht aus Zusatzversorgungssystemen auszunehmen, die sie zulässigerweise in die Form eines Gesamtversorgungssystems gekleidet hatten (Senatsurteile vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11; 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.01.2004 - 4 TaBV 2/03

    Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei der Eingruppierung;

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum 31.03.1999 nur für den Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus betrieblichen Versorgungsregelungen (BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44; EuGH, 14.12.1995 - Rechtsache C 317/93 - AP EWG - Richtlinie Nr. 79/7 Nr. 1).
  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 407/99

    Auslegung der DGB-Unterstützungskassen-Richtlinien

  • BAG, 25.07.2000 - 3 AZR 231/98

    Zusatzversorgungsanspruch für einen beurlaubten Beamten

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