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   BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12   

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BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 (https://dejure.org/2014,30557)
BAG, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 (https://dejure.org/2014,30557)
BAG, Entscheidung vom 02. September 2014 - 3 AZR 951/12 (https://dejure.org/2014,30557)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung; Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 256 Abs 1 ZPO, § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • IWW

    § 547 Nr. 6 ZPO, § ... 69 Abs. 2 ArbGG, § 543 ZPO, § 133 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 1 GBV, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG, § 7 Abs. 2 GBV, § 3 Abs. 2 GBV, § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 4 GBV, § 2 Abs. 6 GBV, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV, § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV, § 8 Abs. 2 GBV, § 2 Abs. 4, Abs. 5 GBV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung; Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) .

    Inhalt ihrer Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 44 - 46) .

    b) Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 wurde der Klägerin gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 47 ff.) .

    Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 62) .

    Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 63; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dabei nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72) .

    Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 74 f.) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt.

    Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG "angesparten" Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 92) .

    Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 93) .

    Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 103; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 89) .

    cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 106 ff.; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 92 ff.) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 501/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt.

    Im Übrigen erhielten die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. war; eine Ablösung der UR 88 war deshalb nicht erforderlich und nicht möglich (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 80) .

    Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 81) .

    Dieser bestand darin, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der GBV 2008 davon ausgehen konnten, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 82) .

    Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 84; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37, aaO) .

    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f.) und vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f.) entschieden und ausführlich begründet.

    Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 103; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 89) .

    Diesen Zweck erfüllt der Widerruf unabhängig von seiner Wirksamkeit (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 91) .

    cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 106 ff.; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 92 ff.) .

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 63; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) .

    Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259) .

    Das Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 70, BAGE 141, 259; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 36, 327) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73) .

    Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74) .

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, BAGE 142, 72) .

    Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 84; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37, aaO) .

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt.

    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f.) und vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f.) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Das Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 70, BAGE 141, 259; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 36, 327) .
  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    (2) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337) .
  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 496/83

    Kürzung der Renten durch DGB-Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12
    Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) .
  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09

    Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 255/98

    Begründung eines Berufungsurteils; Entscheidung ohne Gründe

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 744/08

    Altersversorgung - Lektoren - Vertragsauslegung

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • BGH, 30.01.1990 - VI ZR 133/89

    Voraussetzungen einer ausreichenden Darlegung der das Gericht bei der

  • LAG Nürnberg, 27.09.2012 - 5 Sa 338/11
  • BGH, 25.01.1980 - I ZR 124/77

    Berufungsbegründungspflicht bei einem mit neuen Angriffsmitteln versehenen

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14  - Rn. 18 , BAGE 152, 108; 2. September 2014 -  3 AZR 951/12  - Rn. 34 ) .
  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18, BAGE 152, 108; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34) .
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Diese Entscheidung kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 33; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) .
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