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   BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01   

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https://dejure.org/2002,422
BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01 (https://dejure.org/2002,422)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2002 - 3 AZR 99/01 (https://dejure.org/2002,422)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 (https://dejure.org/2002,422)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • RA Kotz

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der betrieblichen Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung; Anspruchsbegrenzung; Mindestaltersklausel bei betrieblicher Witwenversorgung; Härteklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Begrenzung des Anspruchs auf Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anspruchsbegrenzung bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruchsbegrenzung bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2339
  • NZA 2002, 1286
  • FamRZ 2002, 1028 (Ls.)
  • BB 2002, 1051
  • DB 2002, 1459
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.02.1980 - 1 BvR 1231/79

    Verfassungsmäßigkeit der Getrenntlebensklausel in einer betrieblichen

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    Dabei ging es um Bestimmungen, nach denen die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen haben sollte, wenn sie mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 mit zustimmender Anmerkung Brox = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 76; dazu BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182) sowie um Klauseln, nach denen ein Getrenntleben der Eheleute im Zeitpunkt des Todes des früheren Arbeitnehmers anspruchsschädlich sein soll (BAG 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 mit zustimmender Anmerkung Beitzke = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 81; dazu BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a; BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4).

    Die Pensionsordnung knüpft weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte von Eheleuten gewählte Form ehelicher Partnerschaft nachteilige betriebsrentenrechtliche Folgen (vgl. auch BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - aaO; BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a).

  • BAG, 09.11.1978 - 3 AZR 784/77

    Versorgungszusage - Generelle Versorgungsgrundsätze - Inhalt des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    Dabei ging es um Bestimmungen, nach denen die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen haben sollte, wenn sie mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 mit zustimmender Anmerkung Brox = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 76; dazu BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182) sowie um Klauseln, nach denen ein Getrenntleben der Eheleute im Zeitpunkt des Todes des früheren Arbeitnehmers anspruchsschädlich sein soll (BAG 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 mit zustimmender Anmerkung Beitzke = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 81; dazu BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a; BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4).

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung durften solche Regelungen daran anknüpfen, in welchem Umfang die Ehefrau an der Lebensarbeitsleistung des verstorbenen früheren Arbeitnehmers teilhatte (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 = EzA § 242 Ruhegeld Nr. 76; BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182).

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94

    Getrenntlebendklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung - Anwendung des

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    Dabei ging es um Bestimmungen, nach denen die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen haben sollte, wenn sie mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 mit zustimmender Anmerkung Brox = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 76; dazu BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182) sowie um Klauseln, nach denen ein Getrenntleben der Eheleute im Zeitpunkt des Todes des früheren Arbeitnehmers anspruchsschädlich sein soll (BAG 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 mit zustimmender Anmerkung Beitzke = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 81; dazu BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a; BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1995 (- 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4) im Einzelnen dargelegt, daß es sich bei dem, was früher unter einer Härteklausel verstanden worden ist, in aller Regel um eine - geschriebene oder ungeschriebene - teleologische, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen in Versorgungssystemen handelt.

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 186/00

    Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    Ähnliche Spätehenklauseln waren Gegenstand der Senatsurteile vom 26. August 1997 (- 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216) und vom 19. Dezember 2000 (- 3 AZR 186/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9).
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    Ähnliche Spätehenklauseln waren Gegenstand der Senatsurteile vom 26. August 1997 (- 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216) und vom 19. Dezember 2000 (- 3 AZR 186/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9).
  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    In einem Urteil vom 11. August 1987 (- 3 AZR 6/86 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2) entschied der Senat über eine Regelung, wonach der Anspruch auf Witwenversorgung voraussetzte, daß die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalles oder vor dem vorzeitigen Ausscheiden geschlossen worden war und bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes mindestens zwei Jahre bestanden hatte.
  • LAG München, 18.10.2000 - 9 Sa 392/00

    Betriebliche Altersversorgung: Witwenrente - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Oktober 2000 - 9 Sa 392/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Aus dem Grunde ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Gruppen von Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9; 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO; 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c aa der Gründe, aaO; 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - Rn. 15, BAGE 118, 340).

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05

    Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Altersdifferenzklausel

    Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus eine Regelung für zulässig erachtet, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig machte, dass die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat (BAG, Urteil vom 19.02.2002 - 3 AZR 99/01 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung mit weiteren umfänglichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

    Knüpft aber die Versorgungsordnung weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte von Eheleuten gewählte Form ehelicher Partnerschaft nachteilige betriebsrentenrechtliche Folgen an, kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben sein (so bereits grundlegend: BAG, Urteil vom 18.07.1972, a. a. O.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    Es ist demgemäß ein berechtigtes Interesse dessen, der eine entsprechende Versorgungsordnung aufstellt, diese Risiken zu begrenzen und besser kalkulierbar zu machen (BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    Die Altersdifferenzklausel wird deshalb in vielen Fällen eine ähnliche Wirkung haben wie eine ausdrückliche Altersbegrenzungsklausel, die von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wird (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    2.3.1 Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu: Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; siehe auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.) handelt es sich bei dem, was früher unter einer Härteklausel verstanden wurde, in aller Regel um eine teleologische, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen im Versorgungssystem.

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auf das Fehlen einer Härtefallklausel kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr nicht um einen Härtefall handelt: Ein Härtefall kommt dann in Betracht, wenn jemand über das angestrebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird, obwohl es bei ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise an dem fehlt, was Grund für diese Regelung war (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10, zu III 1 der Gründe).
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