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   VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2266, 3 B 02.2265, 3 B 02.2264, 3 B 02.2263   

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https://dejure.org/2003,15835
VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2266, 3 B 02.2265, 3 B 02.2264, 3 B 02.2263 (https://dejure.org/2003,15835)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.09.2003 - 3 B 02.2266, 3 B 02.2265, 3 B 02.2264, 3 B 02.2263 (https://dejure.org/2003,15835)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. September 2003 - 3 B 02.2266, 3 B 02.2265, 3 B 02.2264, 3 B 02.2263 (https://dejure.org/2003,15835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erhöhung der zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher festgesetzten Gebührenanteile und Höchstbeträge der Bürokostenentschädigung; Notwendige Kosten für den Betrieb eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros ; Kosten für den Hilfskräfteeinsatz ...

  • Judicialis

    BBesG § 49 Abs. 2; ; VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 § 2; ; VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2266
    Sie haben deshalb zuletzt (s. Urteil des BVerwG vom 4.7.2002, Az. BVerwG 2 C 13.01) beantragt,.

    Zu den Einzelheiten der Vorgeschichte wird auf die Beschlüsse des Senats vom 4. Oktober 2000 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 13.01) Bezug genommen.

    Damit ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 13.01) ausgeführt hat, "die Entschädigung an den angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen".

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 4 S 93/93

    Regelung der Sachkosten in der GVGebAntV BW (F: 1991-12-06) unbedenklich

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2266
    2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).

    Im Falle einer - wie angekündigt - stattgebenden Entscheidung bestünde eine Divergenz zur Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1995 (Az. 4 S 93/93).

  • BVerwG, 10.04.1996 - 2 B 48.96

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - In § 49 Abs. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2266
    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10. April 1996 (Az. 2 B 48.96) die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, da das Urteil keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfe.

    Eine typisierende und pauschalierende, sich realitätsnah am Aufwand eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros ausrichtende Betrachtungsweise bedeutet damit auch nach der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 1996 (BVerwG 2 B 48.96) unbeanstandet gelassenen Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.12.1995) nicht, dass maßgeblich sein kann, welche Personal- oder Sachkosten konkret beim jeweiligen Gerichtsvollzieher angefallen sind.

  • VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683

    Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher;

    Während die Antragsteller bei der Ermittlung ursprünglich auf die Kosten abgestellt haben, die typischerweise für ein angemessenes bayerisches Gerichtsvollzieherbüro betriebswirtschaftlich sachgerecht anfallen (insoweit im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl.Beschluss vom 5.9.2003 Az. 3 B 02.2266 u.a.), halten sie an diesem Maßstab in Kenntnis des diesen Beschluss aufhebenden und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (Az. 2 C 41.03) nicht mehr fest.

    (Die Ergebnisse wurden bereits im Klageverfahren Az. 3 B 02.2266 vorgelegt. Der dazu ergangene Senatsbeschluss vom 5.9.2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 19.8.2004 unter Zurückweisung an den VGH aufgehoben. Dieser hat die Verfahren unter den Az. 3 B 04.3383 u.a. fortgesetzt).

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 3 B 04.3383
    Mit Beschluss vom 5. September 2003 (Az. 3 B 02.2266/2265/2264/2263) hat der Senat die Urtelle des Verwaltungsgerichts neu gefasst und unter Aufhebung "der Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichis München vom 8. September 1994 und vami 25. November 1994 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in den 8$ 2 und 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürakosten der Gerichtsvollzieher in der Fassung der Verordnung vom 22. Februar 1994 {GVBl S. 159) festgesetzten Gebührenanteile und Höchstbeträge der Bürokostenentschädigung für das Jahr 1993 zu erhöhen.

    siehe Anl. 3 zum Schreiben der LAB vom 28.10.2001 (Az. 3 B 02.2266), siehe auch Blatt 20 VGH-Akt 3 B 02.7266,.

  • VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2263

    Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende

    3 B 02.2266 3 B 02.2265 3 B 02.2264 3 B 02.2263.

    Die Verwaltungsstreitsachen 3 B 02.2263, 3 B 02.2264, 3 B 02.2265 und 3 B 02.2266 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2265

    Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende

    3 B 02.2266 3 B 02.2265 3 B 02.2264 3 B 02.2263.

    Die Verwaltungsstreitsachen 3 B 02.2263, 3 B 02.2264, 3 B 02.2265 und 3 B 02.2266 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2264

    Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende

    3 B 02.2266 3 B 02.2265 3 B 02.2264 3 B 02.2263.

    Die Verwaltungsstreitsachen 3 B 02.2263, 3 B 02.2264, 3 B 02.2265 und 3 B 02.2266 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • OVG Sachsen, 09.12.2005 - 2 D 7/04
    Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur realitätsnahen Erstattung der entstehenden Kosten folge, dass die Kostenerstattung nicht an fiktiven Kosten ausgerichtet werden dürfe (so schon Bad.-Württ.VGH, Urt. v. 14.12.1995 - 4 S 93/93 - zit. nach juris; a. A. noch BayVGH, Beschl. v. 5.9.2003 - 3 B 02.2266 u. a. - zit. nach juris).
  • OVG Thüringen, 24.10.2006 - 2 N 249/04

    Recht der Landesbeamten; Rechtmäßigkeit der 5. Verordnung zur Änderung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der zitierten Entscheidung die auch von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 5. September 2003 - 3 B 02.2266 u. a. -, DGVZ 2003, 170) aufgehoben.
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