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   VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31   

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https://dejure.org/2006,18888
VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 (https://dejure.org/2006,18888)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 (https://dejure.org/2006,18888)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 (https://dejure.org/2006,18888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Rechtscharakter von Dienstanweisungen gegenüber Gerichtsvollziehern; Subjektives Recht auf "Anspornvergütung"; Außenwirkung von Maßnahmen mit Bezug auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtungen von Beamten

  • Judicialis

    GVKostG; ; BBesG § 49 Abs. 1; ; BBesG § 49 Abs. 3; ; GVEntschV § 2 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257
    Das hat das Verwaltungsgericht in seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen zutreffend dargestellt und dabei auf den dem Bevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 (Az. : 3 CS 02.2420) verwiesen.

    Der Senat hatte die Durchsetzung des materiellen Rechts, soweit die Einnahmen bei Beachtung der Dienstanweisung objektiv-rechtlich hinter diesem Gebührenanspruch zu Lasten der Gerichtsvollzieher zurückbleiben, ursprünglich durch Leistungsklage für möglich erachtet (Beschluss vom 30.10.2002 Az.: 3 CS 02.2420).

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 3 CE 03.1009
    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257
    Gleichfalls verweist der Senat auf seinen den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls bekannten Beschluss vom 21. Mai 2003 (Az.: 3 CE 03.1009), in dem er sich nochmals mit der Rechtsproblematik vertiefend auseinandergesetzt und sich dabei - mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung - nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen hat.

    In seiner Entscheidung vom 21. Mai 2003 (Az. 3 CE 03.1009) ist er davon abgerückt und hat die Gerichtsvollzieher in ihren Rechtsansprüchen - und im entsprechenden effektiven Rechtsschutz - darauf beschränkt gesehen, die zutreffende Berechnung ihres Anteils an dem Kostenvolumen überprüfen lassen zu können, das mit Wissen und Willen des Dienstherrn endgültig eingehoben worden ist.

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 3 B 04.3383
    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257
    Bei der sog. Bürokostenentschädigung handelt es sich um einen pauschalierten und typisierten Ersatz der dem Gerichtsvollzieher für sein Büro tatsächlich entstandenen Kosten (s. BayVGH vom 6. März 2006 - Az.: 3 B 04.3383, 3382, 3411 und 3412 unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 19.8.2004, DokBer 2005, 109).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257
    Wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 65, 260) entschiedenen Fall liege auch bei der angefochtenen Dienstanweisung ein Verwaltungsakt vor.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 53.08

    Gerichtsvollzieher: Verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Weisungen

    Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Beamten auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 28. August 2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 6 A 848/84 -, DGVZ 1987, 119).

    Vermindert sich durch die Weisungspraxis allgemein die Summe der erhobenen Gebühren bei den im Dienst des Beklagten stehenden Gerichtsvollziehern, führt dies im Rahmen der Bürokostenentschädigung zu einer Erhöhung des den Gerichtsvollziehern zustehenden Gebührenanteils und damit im Ergebnis nicht zu einem geringeren Einkommen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. August 2006, a.a.O. Rn. 25).

    Er müsste diese Ansprüche im Wege der Verpflichtungsklage gegen die jeweilige Jahresnachweisung verfolgen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. August 2006, a.a.O. Rn. 26 f.).

  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 03.31

    Dienstanweisung gegenüber Gerichtsvollziehern; Durchführungsbestimmungen zum

    3 B 02.3257 3 B 03.31.

    Die Verfahren Az.: 3 B 02.3257 und Az.: 3 B 03.31 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 52.08

    Weisung gegenüber Gerichtsvollzieher

    Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Beamten auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 28. August 2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 6 A 848/84 -, DGVZ 1987, 119).
  • VGH Bayern, 04.04.2003 - 3 ZB 02.3257

    Berufungsverfahren gegen die Dienstanweisung gegenüber einem Gerichtsvollzieher

    Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 B 02.3257 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a VwGO).
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