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   BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92   

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https://dejure.org/1993,122
BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92 (https://dejure.org/1993,122)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1993 - 3 B 105.92 (https://dejure.org/1993,122)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1993 - 3 B 105.92 (https://dejure.org/1993,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2825
  • NVwZ 1993, 1183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (395)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist, zu klären, so hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1993 - 11 B 51.92 -, DVBl 1993, S. 790; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, NJW 1993, S. 2825 [2826]).
  • OVG Hamburg, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11

    Ausländer; Unzumutbarkeit der Pass- oder Passersatzerlangung

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2016 - 3 L 90/15

    Untersagung von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen (Morinolfugen)

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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