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BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 105.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 21.05.2002 - 10 S 222/02
- BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 105.02
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 8.99
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verwerfung der Berufung; …
Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 105.02
Nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache aber nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).
- VG Cottbus, 28.02.2007 - 3 L 469/06
Gerichtliche Verfahren gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss …
Diese Regelung verlangt regelmäßig eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Interesse der Betroffenen am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückdrängt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 B 105/02 -). - OVG Brandenburg, 14.06.2004 - 3 B 136/04
Anforderungen für eine Vollziehungsanordnung; Einzäunen eines Grundstücks; …
(2) Gegenstand des vom Verwaltungsgericht selbst zitierten Beschlusses des Senats vom 3. Dezember 2002 - 3 B 105/02 - war eine Vollziehungsanordnung, die damit begründet worden war, dass "die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Durchsetzung von Verwaltungsakten und der Befolgung derselben" habe, das "vor allem auf dem Interesse an einer einheitlichen, konsequenten und bedingt diktatorischen (sie) Verwaltungspraxis" gründe und dass durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs der Zweck der Ordnungsverfügung u. U. auf längere Zeit vereitelt werde. - OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 4 B 228/04
Zulässigkeit eines Betriebsplans nach dem Bundesberggesetz (BBergG); Anfechtung …
Dies erfordert regelmäßig eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Interesse eines Einwenders am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückdrängt (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 B 105/02 -).
- VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fehlt es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügende Begründung, ist die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben (…vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. des 3. Senats v. 03. Dezember 2002 - 3 B 105/02, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Juni 2007 - OVG 3 S 28.07; VG Cottbus, Beschl. v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris). - VG Potsdam, 24.04.2007 - 4 L 26/07
Rechtswidrigkeit einer Anordnung auf Unterlassung der gärtnerischen Nutzung eines …
Soweit nicht eine Fallgestaltung vorliegt, bei der sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise bereits aus dem Erlassinteresse des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505), ist diesem Erfordernis in der Regel nur mit einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen genügt, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001- 1 DB 26/01 - [...]; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 3 B 105/02 -, und vom 19. Dezember 2006 - 2 S 38.06 - ). - VG Potsdam, 24.04.2007 - 4 L 35/07
Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer …
Namentlich genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001-1 DB 26/01 - [...]; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 3 B 105/02 -, und vom 19. Dezember 2006 - 2 S 38.06 - ), weil vorliegend von dem Antragsgegner schlüssig und konkret die aus dessen Sicht wesentlichen Erwägungen dargetan sind, warum im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei, hinter das das Interesse der Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten habe. - VG Potsdam, 02.10.2003 - 10 L 963/03 Anderer Auffassung ist - soweit ersichtlich - wohl lediglich der (u.a.) für das Straßenrecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 3 B 326/01.Z - sowie vom 3. Dezember 2002 - 3 B 105/02).
- VG Potsdam, 24.04.2007 - 4 L 25/07
Ufergrundstücke am Griebnitzsee: Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen gegen …
Soweit nicht eine Fallgestaltung vorliegt, bei der sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise bereits aus dem Erlassinteresse des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505), ist diesem Erfordernis in der Regel nur mit einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen genügt, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - [...]; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 3 B 105/02 -, und vom 19. Dezember 2006 - 2 S 38.06 - ). - VG Cottbus, 12.05.2005 - 3 L 6/05 Die Vorschrift verlangt regelmäßig eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Interesse der Betroffenen am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückdrängt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 B 105/02 -).