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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21   

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BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21 (https://dejure.org/2022,8472)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2022 - 3 B 11.21 (https://dejure.org/2022,8472)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 3 B 11.21 (https://dejure.org/2022,8472)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems hinsichtlich Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz; Verschieben des bisherigen Einsatzzeitpunkts für ein Verwertungsverbot

  • rewis.io

    Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG

  • doev.de PDF

    Fahreignungs-Bewertungssystem; Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems hinsichtlich Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz; Verschieben des bisherigen Einsatzzeitpunkts für ein Verwertungsverbot

  • datenbank.nwb.de

    Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2214
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - (BVerwGE 157, 235 Rn. 20) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG geäußert, sondern diese Regelung dort ohne Weiteres zur Anwendung gebracht.

    Bei den Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem handelt es sich nicht um eine Bestrafung im Sinne dieser Vorschrift, sondern um Instrumente mit general- und spezialpräventiver Wirkung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Rn. 31; BT-Drs. 17/12636 S. 38 und BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.).

    Erst die in diesen Registern gespeicherten Daten und die daraus resultierenden Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Fahrerlaubnisbehörde bilden den Ausgangspunkt für das Handeln der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Rn. 25 sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 88b m.w.N.).

    Das ist bei dieser Neuregelung - wie der Senat im Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - (BVerwGE 157, 235 Rn. 36 ff.) bereits ausgeführt hat - der Fall.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Erforderlich war schon damals außerdem die rechtskräftige Ahndung der betreffenden Tat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 19 ff.).

    Somit lag und liegt der Entstehung von Punkten kein reines Tattag-, sondern ein kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip zugrunde (so zum Mehrfachtäter-Punktsystem: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. sowie für das Fahreignungs-Bewertungssystem: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und BT-Drs.

  • OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG, wonach auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, hat vielmehr lediglich eine unechte Rückwirkung zur Folge, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (ebenso - außer dem Berufungsgericht - SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 3 B 328/15 - juris Rn. 7 f. und BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 BV 14.28 39 - VRS 128, 206 = juris Rn. 35 sowie Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 65 StVG Rn. 24).
  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839

    Die Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG, wonach auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, hat vielmehr lediglich eine unechte Rückwirkung zur Folge, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (ebenso - außer dem Berufungsgericht - SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 3 B 328/15 - juris Rn. 7 f. und BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 BV 14.28 39 - VRS 128, 206 = juris Rn. 35 sowie Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 65 StVG Rn. 24).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 4.19

    Vereinbarkeit von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. (Geltung des für das Jahr 2013

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31 sowie BVerwG, Urteil vom 14. April 2021 - 3 C 4.19 - juris Rn. 43, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, Normen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 127 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ 2021, 1866 Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 14.19

    Das Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems wird durch das

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    a) Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger (dort unter 4.) geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - (BVerwGE 168, 316) unbeachtet gelassen und hiergegen verstoßen.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31 sowie BVerwG, Urteil vom 14. April 2021 - 3 C 4.19 - juris Rn. 43, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann damit nicht begründet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 45).
  • BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20

    Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
    Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, Normen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 127 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ 2021, 1866 Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2023 - 3 C 15.22

    Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der

    Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 B 11.21 - zu Recht von einer lediglich unechten Rückwirkung dieser Übergangsregelung ausgegangen.

    Für die Verwertung von bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen kommt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung zur Anwendung (so auch BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 B 11.21 - NJW 2022, 2214 Rn. 9 ff.).

  • BVerwG, 02.06.2022 - 3 B 23.21

    Veröffentlichung und Rechtmäßigkeit der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests

    Die Beschwerdebegründung muss sich widersprechende Rechtssätze im Berufungsurteil und der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Anwendung derselben Norm des revisiblen Rechts herausarbeiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 B 11.21 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.10.2023 - 11 BV 20.685

    Erfolglose Klage auf Zahlung eines weiteren Ausgleichs für Mindereinnahmen im

    Bei der Aufgabe der als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis handelt es sich weder um einen Verstoß gegen das aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abzuleitende verfassungsrechtliche Verbot einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") noch um einen Fall der nur ausnahmsweise unzulässigen tatbestandlichen Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung"), in dem eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine nach altem Recht erreichte Position entwertet (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2022 - 3 B 11.21 - NJW 2022, 2214 Rn. 15).
  • OVG Saarland, 28.11.2023 - 2 B 141/23

    Beschwerde: Ausbildungsduldung

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.2.2022 - 3 B 11/21 -, juris (m.w.N.) < schließen Dies gilt insbesondere dann, wenn sie - wie hier - zur Vermeidung von Härtefällen durch Übergangsregelungen abgefedert werden.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23058
BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22) (https://dejure.org/2022,23058)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22) (https://dejure.org/2022,23058)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22) (https://dejure.org/2022,23058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung; Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12

    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Im Hinblick auf Tilgungsfristen von bis zu zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), die in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnen, ist davon auszugehen, dass sie sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5 und vom 2. Mai 2018 - 2 B 8.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich u. a. mit Blick auf das Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - (BVerwGE 171, 1) in einem Revisionsverfahren nochmals vertiefend mit der Frage zu befassen, ob nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar ist oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen.
  • BVerwG, 30.08.2023 - 3 C 15.22

    Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 15.22 fortgesetzt.
  • BVerwG, 02.05.2018 - 2 B 8.18

    Gewährung der vollen Übergangsbeihilfe für Soldaten mit Zulassungsschein;

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Im Hinblick auf Tilgungsfristen von bis zu zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), die in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnen, ist davon auszugehen, dass sie sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5 und vom 2. Mai 2018 - 2 B 8.18 - juris Rn. 3).
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