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   VG Schleswig, 06.11.2020 - 3 B 132/20   

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https://dejure.org/2020,34318
VG Schleswig, 06.11.2020 - 3 B 132/20 (https://dejure.org/2020,34318)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2020 - 3 B 132/20 (https://dejure.org/2020,34318)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06. November 2020 - 3 B 132/20 (https://dejure.org/2020,34318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 24

    VwGO § 123 I 2; GG Art. 6, Art. 2 II 1; BGB §§ 1310 I und ff.; Personenstandsgesetz §§ 11-15
    Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei standesamtlicher Trauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei Trauung im Standesamt Rellingen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Trauung im Standesamt: Eltern und Trauzeugen müssen draußen bleiben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei Trauung im Standesamt ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona: Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei Trauung im Standesamt Rellingen - Coronabedingter Ausschluss von Eltern und Trauzeugen durch Hausrecht der Gemeinde gedeckt

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 421
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 13.16

    Anspruch auf Förderung; Antriebsfunktion; Art der Förderung; Ausgleichsfunktion;

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2020 - 3 B 132/20
    Das Gericht hat seine Prüfung darauf zu beschränken festzustellen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.9.2017 ­ 5 C 13.16).
  • VG Ansbach, 20.05.2022 - AN 18 S 22.01299

    Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO, Antragsauslegung, Maskenpflicht in

    Das Hausrecht beruht dabei als notwendiger (gewohnheitsrechtlicher) Annex auf der Zuweisung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe (vgl. etwa BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 - 3 So 119/13 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 5.5.2017 - 15 A 3048/15 - juris Rn. 52; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 - 3 B 132/20 - juris Rn. 10).

    Diese Befugnis ist indessen durch die allgemeinen Regeln über den pflichtgemäßen Ermessensgebrauch durch Verwaltungsbehörden beschränkt (vgl. OVG SH, B.v. 16.3.2000 - 2 M 1/00 - juris Rn. 21; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 - 3 B 132/20 - juris Rn. 10).

    Das Gericht hat seine Prüfung darauf zu beschränken, festzustellen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.9.2017 - 5 C 13.16 - juris Rn. 11; vgl. zum Ganzen VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 - 3 B 132/20 - juris Rn. 11).

  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748

    Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona

    Ein derartiger Anspruch folgt weder aus den grundrechtlichen Positionen der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 124 Abs. 1 BV noch aus den (einfach-)rechtlichen Grundsätzen zur Ausübung des - vorliegend dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnenden - behördlichen Hausrechts, welche grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde steht (vgl. zum Ganzen bereits VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 - 3 B 132/20 - juris Rn. 8 ff.).

    Im Rahmen der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Antragsgegnerin auch die Gewährleistung der Sicherheit der am Verwaltungsverfahren beteiligten Personen; dies folgt aus dem ihr nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dieser Personen sowie ihrer Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber den beteiligten Standesbeamten (VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 - 3 B 132/20 - juris Rn. 15).

  • VG Ansbach, 19.05.2022 - AN 18 E 22.01329

    Anordnung einer FFP2-Maskenpflicht, Stadtratssitzung, Stadtratsmitglieder,

    Während die Anordnung einer Maskenpflicht für Besucher auf dem Hausrecht als notwendiger (gewohnheitsrechtlicher) Annex zur eigentlichen Verwaltungsaufgabe beruht (vgl. beispielsweise BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 - 3 SO 119/13 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 5.5.2017 - 15 A 3048/15 - juris Rn. 52; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 - 3 B 132/20 - juris Rn. 10) und dabei insbesondere die Befugnis beinhaltet, die Zweckbestimmung eines im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäudes zu wahren, Störungen des Dienstbetriebes abzuwehren und die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher zu gewährleisten, ergibt sich die Befugnis gegenüber den Stadtratsmitgliedern aus der Ordnungsgewalt des Oberbürgermeisters gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung.
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