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   OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19   

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OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19 (https://dejure.org/2019,13250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 (https://dejure.org/2019,13250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 (https://dejure.org/2019,13250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Artt. 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 GG; § 118 OWiG; §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 SächsPolG

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, GG Art. 5 Abs. 2, SächsPolG § 3 Abs. 1, SächsPolG § 6 Abs. 1, OWiG § 118
    Wahlplakate; Volksverhetzung; Menschenwürde; Volksverräter; Migration; Berücksichtigung homepage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Eine Entfernung von Wahlplakaten ist hiernach nur zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 - u. a., juris Rn. 102 ff., und v. 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).

    9 Dies zugrunde gelegt verstößt das Wahlplakat mit der Aufschrift "Reserviert für Volksverräter" jedenfalls nicht evident gegen den hier allein in Betracht zu ziehenden Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB, so dass die Antragsgegnerin diese Plakate unabhängig davon, ob sie verfassungsfeindliche Äußerungen enthalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris Rn. 86 ff.), nicht abhängen durfte.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

    Hiervon ausgehend wird das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch solche Gesetze beschränkt, die zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - schützen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004, a. a. O. Rn. 22).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, juris Rn. 31 m. w. N.).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Taterfolg dieser Handlungen ist der Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der voraussetzt, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er ihn unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig darstellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft abspricht (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 31).
  • BVerfG, 15.05.2019 - 1 BvQ 43/19

    Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Die Antragstellerin hat dadurch selbst auf den Inhalt des Internetauftrittes zur Erläuterung Bezug genommen, so dass es sich hier nicht um einen unveranlassten Rückgriff auf anderweitige Äußerungen der Antragstellerin handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47f., und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24, 25; SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Eine Entfernung von Wahlplakaten ist hiernach nur zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 - u. a., juris Rn. 102 ff., und v. 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Enthält danach die Äußerung eine verdeckte Aussage, darf darauf eine Sanktion nur gestützt werden, wenn sie sich dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris Rn. 33; v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris Rn. 31 ff.; v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47f., und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24, 25; SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
    Enthält danach die Äußerung eine verdeckte Aussage, darf darauf eine Sanktion nur gestützt werden, wenn sie sich dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris Rn. 33; v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris Rn. 31 ff.; v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125).
  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05

    Verweigerung der Ausstrahlung einer die Menschenwürde missachtenden

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

  • OVG Sachsen, 28.11.2011 - 3 A 782/10

    Zur Rechtmäßigkeit des "Widerrufs einer Zulassung zum "Tag der Sachsen" (hier im

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 602/14

    Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen (Erforderlichkeit eines

  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

  • VG Chemnitz, 14.09.2021 - 7 L 393/21

    "Hängt die Grünen"-Wahlplakate: Mit 100 Meter Abstand erlaubt

    Soweit die Antragsgegnerin ihre Verfügung ergänzend auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Beschränkung der o.g. Grundrechte nur dann erlauben kann, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21.05.2019 - 3 B 136/19- Rdnr. 15 m.w.N, juris).
  • OVG Sachsen, 15.06.2023 - 6 B 83/23

    Gedenkstein; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Meinungsfreiheit

    Eine Entfernung von Wahlplakaten oder schriftlichen Äußerungen von Parteien ist zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2019 -1 BvQ 43/19 -, juris; v. 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris; v. 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 -, juris Rn. 33; v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris Rn. 102 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O., Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 -, juris Rn. 9; jeweils m. w. N.).

    Dagegen reicht grundsätzlich allein eine Störung der öffentlichen Ordnung nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 21).

    Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 15).

    Deshalb kommt hier ein Rückgriff auf § 118 OWiG nicht in Betracht (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Äu- ßerung selbst in schlagwortartiger Form zusammengefasst ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 16 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 22).

  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Da das streitige Wahlplakat weitere Elemente aufweist, welche die verächtlich machende Wirkung der Formulierung "Migration tötet" verschärfen, und ihm im Gegenzug Passagen fehlen, die nach den zitierten Entscheidungen zumindest den Vorwurf der evidenten, gewichtigen Volksverhetzung entfallen lassen (Fokussierung auf Deutsche als vermeintliche Opfer), folgt daraus erst recht die Einordnung des Wahlwerbeplakates als Volksverhetzung, vgl. für die Parole "Multikulti tötet": Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - zitiert nach juris.
  • VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503

    Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

    Bezüglich des Plakats mit dem Text "Multikulti tötet!" sei bereits durch das Verwaltungsgericht Chemnitz am 3. Mai 2019 (Az. 7 L 271/19 - bisher nicht veröffentlicht), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 21. Mai 2019 (Az. 3 B 136/19 - bisher nicht veröffentlicht), entschieden worden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig sei, weil der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt sei.
  • VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21

    Wahlwerbung: Plakate von "Die Partei" sind zulässig

    Die öffentliche Ordnung kann nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - Rn. 15 m.w.N., juris).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass von dem Vorliegen von Umständen ausgegangen werden kann, die eine weitere Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich machen könnten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032

    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

    Hiervon ausgehend ist die gewählte Formulierung, wie die Antragstellerin auch selbst einräumt, nicht aus sich selbst heraus verständlich (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 -3 B 136/19 - n.v. Rn. 19).

    Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 21 ff.).

    Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich des Wahlplakats keinen Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 130 StGB gesehen hat, gehen - unabhängig davon, ob die Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 einschlägig sein könnte (vgl. hierzu ausführlich: SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 16) - aus der von der Antragstellerin übersandten Mitteilung nicht hervor noch sind solche ersichtlich noch entfaltet die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine Bindungswirkung.

  • VG Bremen, 12.07.2022 - 2 K 1849/20

    Einschreiten der Polizei zum Schutz privater Rechte in einem Fußballstadion,

    Dies umfasst auch Meinungsäußerungen durch das Zeigen sichtbarer Träger dieser Meinung, wie hier eines Banners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1985 - 1 BvR 1053/82 -, juris Rn. 13 [Tragen einer Plakette]; zum Wahlplakat statt vieler BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - , juris Rn. 8 f.).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 6295/19
    Unklar ist schließlich unabhängig davon auch, ob alle Ausländer gemeint sein sollen, nur solche aus einem bestimmten Herkunftsland, vgl. in diese Richtung OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 -, juris Rn. 19 f. unter Heranziehung des Internetauftritts der Klägerin unter https://xxx-xxxxxx-xxx.xxxx/0000/00/xxxxxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx/.
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