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   OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08   

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https://dejure.org/2009,21034
OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08 (https://dejure.org/2009,21034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 B 159/08 (https://dejure.org/2009,21034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 3 B 159/08 (https://dejure.org/2009,21034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 81 Abs. 3, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2 S. 1, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 2 S. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 VwGO § 123
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; Rechtsschutzbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Fehlen eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags infolge der Rücknahme; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

  • Judicialis

    AufenthG § 50 Abs. 1; ; AufenthG § ... 51 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 2; ; AufenthG § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2; ; AufenthG § 81 Abs. 3; ; AufenthG § 81 Abs. 4; ; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) bei Fehlen eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags infolge der Rücknahme; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08
    Soweit angenommen wird, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unabhängig vom Zeitablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels nicht ohne Bedeutung sei, weil der Suspensiveffekt zwar nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könne, der Antragsteller aber während der Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln sei, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (so BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, a. a. O. unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81 und Jacob, a. a. O.; a. A. und im Ergebnis wie hier: VG München, Beschl. v. 20.9.2005 - M 23 S 05.2470 - zitiert nach JURIS; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 81 Rn. 51; noch offen gelassen in Senatsbeschl. v. 18.8.2008 - 3 B 260/08), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.

    Nicht vergleichbar ist der Fall des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007, a. a. O.), in dem es allein um die Beseitigung der Vollziehbarkeit der durch die Ablehnung ausgelösten Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung angeordnet wird.

  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08
    Die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann demgegenüber nicht suspendiert werden, weil nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG diese weitere Rechtsfolge der Rücknahme mit ihrer Wirksamkeit/Bekanntgabe, hier am 4.2.2008, unabhängig vom Suspensiveffekt, d. h. auch dann eintritt, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Gericht wiederhergestellt wird (insoweit noch ebenso BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, InfAuslR 2009, 246).
  • VG München, 20.09.2005 - M 23 S 05.2470
    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08
    Soweit angenommen wird, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unabhängig vom Zeitablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels nicht ohne Bedeutung sei, weil der Suspensiveffekt zwar nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könne, der Antragsteller aber während der Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln sei, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (so BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, a. a. O. unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81 und Jacob, a. a. O.; a. A. und im Ergebnis wie hier: VG München, Beschl. v. 20.9.2005 - M 23 S 05.2470 - zitiert nach JURIS; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 81 Rn. 51; noch offen gelassen in Senatsbeschl. v. 18.8.2008 - 3 B 260/08), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.
  • VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entfällt nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis, wenn zuvor die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist (Bestätigung von BayVGH vom 16.3.2009 Az. 10 CS 08.2871; entgegen SächsOVG vom 6.10.2009 Az. 3 B 159/08).

    Soweit gegen diese Ansicht eingewandt wird, sie enthalte eine durch die abschließende Regelung in § 81 Abs. 4 AufenthG nicht vorgesehene Fiktion und unterlaufe im Ergebnis die durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordnete Beschränkung des Suspensiveffekts, indem sie den Betroffenen so stelle, wie er stehen würde, wenn die Wirksamkeit des Widerrufs suspendiert würde und der Verlängerungsantrag daher die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könnte (SächsOVG vom 06.10.2009 Az. 3 B 159/08 RdNr. 4), hält der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl an seiner Rechtsauffassung fest.

    Vergleichbar wirkungsvoller Rechtsschutz würde hingegen nicht gewährt, wenn man, wie dies die Gegenansicht vertritt, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ansähe und die Betroffenen auf einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verweisen würde, der auf die Verhinderung einer Abschiebung zur Absicherung etwaiger Ansprüche auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet wäre (SächsOVG vom 06.10.2009 a.a.O. RdNr. 5).

  • VG Stuttgart, 30.06.2022 - 4 K 1014/22

    Einbürgerung von Ausländern; Erfordernis, den Lebensunterhalt selbst bestreiten

    Der von der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2020 eingelegte Widerspruch bewirkt lediglich, dass die mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids vom 01.07.2020 entstandene Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), ändert jedoch nichts an der - mangels Aufenthaltsrechts - Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.03.2006 - 2 M 130/06 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.10.2009 - 3 B 159/08 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 30.11.2009 - 3 B 174/08

    Fiktionswirkung des § 81 Abs 4 AufenthG bei verspäteter Antragstellung;

    Vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Abschiebung ist in diesem Falle - wie der Senat in seinem Beschluss vom 6.10.2009 (3 B 159/08, zitiert nach juris) im Hinblick auf die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis jüngst entschieden hat - allein gemäß § 123 VwGO zu gewähren.
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