Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.10.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07   

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BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07 (https://dejure.org/2007,3899)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2007 - 3 B 16.07 (https://dejure.org/2007,3899)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2007 - 3 B 16.07 (https://dejure.org/2007,3899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Ziff. 1; MOG § 10; Verordnung (EG) Nr. 954/2002
    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht; ausgelaufenes Recht; Rücknahme; Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken; Gemeinschaftsrecht; Einfuhrlizenz; verbundene Unternehmen; verbundene Marktteilnehmer; Konzern.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Ziff. 1
    Einfuhrlizenz; Gemeinschaftsrecht; Konzern; Nichtzulassungsbeschwerde; Rücknahme; Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken; ausgelaufenes Recht; auslaufendes Recht; grundsätzliche Bedeutung; verbundene Marktteilnehmer; verbundene Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Zulassung von Marktteilnehmern zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für tiefgefrorenes Rindfleisch nach der Verordnung (EG) Nr. 954/2002; Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zum ausgelaufenen Recht

  • Judicialis

    VwGO § 132 Abs. 2 Ziff. 1; ; MOG § 10; ; VO (EG) Nr. 954/2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Landwirtschaftsrecht; Lebensmittelrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht; ausgelaufenes Recht; Rücknahme; Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken; Gemeinschaftsrecht; Einfuhrlizenz; verbundene Unternehmen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.03.2000 - 2 B 64.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 -, vom 7. April 2004 - BVerwG 4 B 25.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nrn. 21 und 28 sowie vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).

    Anderes ist zwar dann anzunehmen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte, doch hätte der Beschwerdeführer dies substantiiert darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2000 a.a.O. und vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29), woran es die Klägerin fehlen lässt.

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Im Übrigen ist ein Gericht, dessen Entscheidung nach innerstaatlichem Recht noch Rechtsmitteln unterliegt, nur dann zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet, wenn es eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als ungültig außer Anwendung lassen will, nicht hingegen, wenn es die Vorschrift für gültig erachtet (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85, Foto Frost - Slg. I-4199 = NJW 1988, 1451).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 -, vom 7. April 2004 - BVerwG 4 B 25.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nrn. 21 und 28 sowie vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    b) Die Klägerin meint ferner, das Berufungsgericht sei, indem es die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 19 MOG bejaht hat, von dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 = NVwZ-RR 2004, 413) abgewichen.
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (Beschluss vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243; vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Anderes ist zwar dann anzunehmen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte, doch hätte der Beschwerdeführer dies substantiiert darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2000 a.a.O. und vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29), woran es die Klägerin fehlen lässt.
  • BVerwG, 07.04.2004 - 4 B 25.04

    Verfassungsmäßigkeit des in Landesrecht übergeleiteten Denkmalpflegegesetzes der

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 -, vom 7. April 2004 - BVerwG 4 B 25.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nrn. 21 und 28 sowie vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 3 B 41.05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Es ändert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass dies im Grundsatz ausscheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen; insofern gilt für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 17. November 2006 - BVerwG 3 B 61.06 - juris).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Schließlich bleibt eine Rechtsfrage zum ausgelaufenen Recht weiter klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, welche der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, offensichtlich in gleicher Weise stellt (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129); doch wurde die von der Klägerin angesprochene Unklarheit, wie gezeigt und von ihr selbst betont, in der Nachfolgeregelung des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 gerade behoben.
  • BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 61.06

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
    Es ändert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass dies im Grundsatz ausscheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen; insofern gilt für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 17. November 2006 - BVerwG 3 B 61.06 - juris).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass die dort normierte Vorlagepflicht auslaufendes oder ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nicht ausnimmt, ändert nichts daran, dass der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die erst erstrebte Grundsatzrevision regelmäßig nur zukunftsorientiert im Interesse der Einheit oder Fortbildung des geltenden Rechts eröffnet (s. Beschlüsse vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 8. Oktober 2007 BVerwG 3 B 16.07 juris Rn. 3).

    13 Die von der Beklagten und von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen des ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts können schließlich nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2005 a.a.O. Rn. 9 und vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Zwar ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (vgl. etwa Beschluss vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09

    Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.R.d.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass die dort normierte Vorlagepflicht auslaufendes oder ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nicht ausnimmt, ändert nichts daran, dass der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die erst erstrebte Grundsatzrevision regelmäßig nur zukunftsorientiert im Interesse der Einheit oder Fortbildung des geltenden Rechts eröffnet (s. Beschlüsse vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 8. Oktober 2007 BVerwG 3 B 16.07 juris Rn. 3).

    11 Die von der Beklagten und von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen des ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts können schließlich nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2005 a.a.O. Rn. 9 und vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 05.05.2009 - 3 B 14.09

    Gerichtliche Klärung von Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts zur

    Fragen zur Auslegung ausgelaufenen oder auslaufenden Rechts dienen jedoch nicht der Fortentwicklung des Rechts (Beschluss vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.111 § 6 MOG Nr. 9 m.w.N.).

    Insofern kann für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes gelten als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 13. Juli 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.2010 - 1 B 1.09

    Unterbringungspflicht; bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber; Asylverfahren;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9).
  • BVerwG, 08.08.2012 - 7 B 1.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung bei Fragen

    Solche Rechtsfragen haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 sowie - für das Übergangsstadium der Wiedervereinigung - vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 18 S. 24 = ).
  • BVerwG, 01.06.2010 - 3 B 9.10

    Grundsatzrevision bei auslaufendem Recht; Anforderungen an den Traditionsnachweis

    Fragen zur Auslegung ausgelaufenen oder auslaufenden Rechts dienen jedoch nicht der Fortentwicklung des Rechts (vgl. nur Beschluss vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.111 § 6 MOG Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.2007 - 3 B 33.07

    Inhaltliche Anforderungen an eine Anhörungsmitteilung in einem

    Zweifelsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht auch zu auslaufendem oder ausgelaufenem Gemeinschaftsrecht verleihen einem Rechtsstreit aber nur ausnahmsweise dann noch grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich noch in einer unbestimmten Vielzahl offener Fälle stellen oder wenn nachfolgende Regelungen vergleichbare Fragen aufwerfen (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 m.w.N. sowie zu der in Rede stehenden EG-Verordnung Beschluss vom 12. April 2005 BVerwG 3 B 41.05 ).
  • BVerwG, 17.05.2013 - 3 B 87.12

    Berücksichtigung von Investitionen als individuellen Beitrag bei der Berechnung

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich für Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6); insofern gilt für Unionsrecht nichts anderes als für Bundesrecht (Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 und vom 17. November 2006 - BVerwG 3 B 61.06 - juris).
  • BVerwG, 12.09.2011 - 8 B 39.11

    Reichweite der Aufsicht aus § 42, 37 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 4 SchfG

  • BVerwG, 21.05.2021 - 7 B 14.20

    Durchsetzung der Aufstellung eines Luftreinhalteplans durch eine Einzelperson zur

  • BVerwG, 21.07.2010 - 7 B 48.10

    Benachteiligung am Fischereirecht durch die Anordnung einer Fischaufstiegshilfe

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11520
BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07 (https://dejure.org/2007,11520)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2007 - 3 B 16.07 (https://dejure.org/2007,11520)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 3 B 16.07 (https://dejure.org/2007,11520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht

    Einfuhrlizenz; Gemeinschaftsrecht; Konzern; Nichtzulassungsbeschwerde; Rücknahme; Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken; ausgelaufenes Recht; auslaufendes Recht; grundsätzliche Bedeutung; verbundene Marktteilnehmer; verbundene Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei rechtskräftiger Revisionsverwerfung; Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.08.2007 - 3 B 43.07

    Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07
    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902) und dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) kommen derartige außerordentliche Rechtsbehelfe jedoch nicht mehr in Betracht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2005 BVerwG 8 B 9.05 Buchholz 428 § 37 Nr. 36 und vom 7. August 2007 BVerwG 3 B 43.07 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 9.05

    Verstoß gegen die Rechtsmittelklarheit durch die außerordentlichen Beschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07
    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902) und dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) kommen derartige außerordentliche Rechtsbehelfe jedoch nicht mehr in Betracht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2005 BVerwG 8 B 9.05 Buchholz 428 § 37 Nr. 36 und vom 7. August 2007 BVerwG 3 B 43.07 m.w.N.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07
    Hätte der Senat über eine zugelassene Revision entscheiden und hierbei über den geltend gemachten Klaganspruch in der Sache befinden müssen, so wäre die von der Klägerin in Zweifel gezogene Auslegung und Gültigkeit der in Rede stehenden Vorschrift des europäischen Gemeinschaftsrechts erheblich gewesen, und er hätte diese Frage in den Grenzen der sog. acte-clair-Doktrin (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, Cilfit Slg. S. 3415 ) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen müssen.
  • BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art.

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 5 B 34.12

    Ausbildungsförderung; Altersgrenze für Masterstudiengang

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.06.2011 - 5 B 54.10

    Für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Frage des ausgelaufenen Rechts

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 5 B 31.11

    Förderfähige Fortbildung; Glaubhaftmachung des Fortbildungsziels

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f., vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 5 ff. und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.12.2010 - 5 B 42.10

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
  • BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 14.10

    Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung; Förderungsfähigkeit

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f., vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
  • BVerwG, 27.01.2014 - 10 B 2.14

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rücknahme

    Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes oder ausgelaufenes Recht beziehen, haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.02.2008 - 3 O 364/08

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Denn neben der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe gegen unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidungen kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 - 2 B 101.07 u. a. - juris; Beschl. v. 08.10.2007 - 3 B 16.07 - juris m. w. N.).
  • BVerwG, 25.02.2008 - 3 C 3.08
    Für andere Verfahrensrügen steht die Anhörungsrüge nicht offen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2007 - 1 L 101/07

    Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 14 ZB 11.818

    Keine ernstlichen Zweifel; Härtefallregelung

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