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   BVerwG, 10.07.1997 - 3 B 165.96   

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https://dejure.org/1997,4878
BVerwG, 10.07.1997 - 3 B 165.96 (https://dejure.org/1997,4878)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1997 - 3 B 165.96 (https://dejure.org/1997,4878)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 3 B 165.96 (https://dejure.org/1997,4878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsberechtigung von Stifungen und Anstalten, insbesondere Sparkassen - Restitutionsberechtigte Rechtssubjekte im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitutionsberechtigte; Sparkassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsberechtigung von Sparkassen gem. Art. 21 Abs. 3 EinigungsV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 84.94

    ehemaliges Reichsvermögen - Art. 20 Abs. 1 GG, Bundesstaatsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1997 - 3 B 165.96
    Der DDR-Seite kam es darauf an, daß das in Volkseigentum überführte frühere Kommunal- und Landesvermögen dem Besitzstand vor dieser Vermögensverschiebung entsprechend wiederhergestellt wurde (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 (- Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15 -).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 19.04

    Enteignung; entschädigungslose Vermögensverschiebung; staatlicher Bereich.

    Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den restitutionsberechtigten Rechtssubjekten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (wie Beschluss vom 10. Juli 1997 - BVerwG 3 B 165.96 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 23 S. 30 ff.).

    Gegen eine Ausweitung der restitutionsberechtigten Rechtssubjekte hat sich auch der 3. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Normen ausgesprochen (Beschluss vom 10. Juli 1997 - BVerwG 3 B 165.96 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 23 S. 30; vgl. auch Schmidt/Leitschuh, a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98

    Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen

    a) Der erkennende Senat muß weder entscheiden, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft nicht die Vorschriften in den Art. 21 und 22 EV, sondern die Vorschriften der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333), betreffend vor allem volkseigene Güter (§ 1) sowie von Genossenschaften oder Einzelpersonen genutzte volkseigene Nutzflächen (§ 3), rechtfertigten die zugunsten der Beigeladenen erfolgte Zuordnung; noch bedarf es einer abschließenden Beantwortung der Frage, ob das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV vorausgesetzte Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik nur im Falle von Volkseigentum vorliegt (so BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 V ZR 313/95 BGHZ 136, 228 ), oder ob auch andere Formen staatlichen bzw. sozialistischen Eigentums zur Zuordnungsfähigkeit des betreffenden Vermögensgegenstands führen können (vgl. die Urteile vom 2. März 1995 BVerwG 7 C 61.93 Buchholz 115 Nr. 2, vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 57.94 BVerwGE 99, 283, 286 "öffentliches Vermögen der DDR und ihrer Rechtsträger", vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 84.94 Buchholz 111 Art. 22 Nr. 15 S. 44, vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 BVerwGE 105, 140 für Stiftung des öffentlichen Rechts, und vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 ; vgl. auch Beschluß vom 10. Juli 1997 BVerwG 3 B 165.96 Buchholz 111 Art. 21 Nr. 23).
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