Weitere Entscheidung unten: OVG Brandenburg, 25.11.2002

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   BVerwG, 25.03.2003 - 3 B 166.02   

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https://dejure.org/2003,17984
BVerwG, 25.03.2003 - 3 B 166.02 (https://dejure.org/2003,17984)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 3 B 166.02 (https://dejure.org/2003,17984)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2003 - 3 B 166.02 (https://dejure.org/2003,17984)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00

    verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2003 - 3 B 166.02
    Es hat sich zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der jeweiligen Gesetze ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3) berufen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2003 - 3 B 166.02
    Um das i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. statt vieler Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02.NE   

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https://dejure.org/2002,34714
OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02.NE (https://dejure.org/2002,34714)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2002 - 3 B 166/02.NE (https://dejure.org/2002,34714)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2002 - 3 B 166/02.NE (https://dejure.org/2002,34714)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 8 S 1799/01

    Antragsbefugnis wegen Nichteinbeziehung im Bebauungsplangebiet

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Festsetzungen zum Anlass nehmen wird, ihre Planung noch einmal zu überdenken und dabei zu einem - auch - für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis zu gelangen; schon dies genügt für die Annahme des Rechtsschutzinteresses (vgl. hierzu für das Hauptsacheverfahren: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 8 S 1799/01 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Berlin, 14.09.1995 - 2 A 3.95

    Veränderungssperre; Zulässigkeit; Geltungsbereich; Abweichende Planung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung grundsätzlich keine Bedeutung zu, es sei denn, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 4. November 2002 - 3 B 28/0l.NE - mit Hinweisen auf Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. September 1995 - 2 A 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 313, 314; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 10 a B 1073/96.NE -, NVwZ 1997, 923 f.).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht", und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht a. a. O. und die darin enthaltene Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 2.79, 3.79, 4.79 -, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 10a B 1073/96

    Rechtsschutzbedürfnis; Normenkontroll-Eilantrag; Bebauungsplan; Errichtung von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung grundsätzlich keine Bedeutung zu, es sei denn, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 4. November 2002 - 3 B 28/0l.NE - mit Hinweisen auf Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. September 1995 - 2 A 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 313, 314; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 10 a B 1073/96.NE -, NVwZ 1997, 923 f.).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung insoweit genügt die Berufung auf einen entsprechenden Belang (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309, ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein Mangel, auf dessen Vorliegen konkrete Umstände positiv und klar hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90, NVwZ 1992, 662, 663; vgl. auch Urteile des Senats vom 15. Juni 2001 - 3 D 35/99.NE - und vom 7. August 2002 - 3 D 26/OO.NE).
  • OVG Brandenburg, 28.02.2002 - 3 B 280/01
    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.11.2002 - 3 B 166/02
    Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. etwa Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. November 2000 - 3 B 67/OO.NE - und vom 28. Februar 2002 - 3 B 280/01.NE).
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