Rechtsprechung
BVerwG, 23.01.2003 - 3 B 174.02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,10926) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Verlängerung der Fahrerlaubnis um lediglich zwei Jahre; Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Fahrgastbeförderung - Eignung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 10.09.2002 - 11 B 02.937
- BVerwG, 23.01.2003 - 3 B 174.02
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.01.1981 - 8 B 25.81
Auszug aus BVerwG, 23.01.2003 - 3 B 174.02
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 19. Januar 1981 BVerwG 8 B 25.81 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193 m.w.N.) weist eine Sache dann keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf, wenn die sich stellenden Rechtsfragen keiner fallübergreifenden, sondern äußerstenfalls einer einzelfallbezogenen Beantwortung zugänglich sind.
- VG Düsseldorf, 20.10.2012 - 6 L 1336/12
Busfahrer D-Klassen besondere Verantwortung Zuverlässigkeit Verkehrsvorschriften …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 3 B 174/02 -, juris Rdnr. 4. - OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 1 B 6.06
Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Durch die Verwendung des Wortes "längstens" sind zwar unterschiedliche Verlängerungsfristen normativ vorgesehen, aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und des Verhältnismäßigkeitsgebots stellt eine Verlängerung um fünf Jahre den Regelfall dar, sofern - wie hier - keine auf die Fahreignung bezogenen Besonderheiten sichtbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 3 B 174.02 -, Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 12). - VG Arnsberg, 28.12.2010 - 6 L 851/10
Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D, D1E …
Eine kürzere Befristung dieser Fahrerlaubnis in Abweichung des Regelfalls einer Verlängerung um fünf Jahre dürfte allenfalls unter dem Blickwinkel fahrerlaubnisrechtlicher Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Kraftfahreignung zulässig sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2003 - 3 B 174/02 -, Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 12).