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   OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20   

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OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20 (https://dejure.org/2020,14192)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 (https://dejure.org/2020,14192)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 3 B 203/20 (https://dejure.org/2020,14192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO v. 12.5.2020 § 6 Abs. 1, Nr. 3, SächsCoronaSchVO v. 12.5.2020 § 10 Abs. 2, IfSG § 32, IfSG § 28
    Prostitutionsstätte; Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.).10 Dies zu Grunde gelegt gilt Folgendes:.

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 144/20

    Großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    Es entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten "Nichtstörern", wie es die Antragstellerin mit der von ihr betriebenen Prostitutionsstätte ist, anwendbar ist (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.).

    24 Im Hinblick auf die Angemessenheit und die von der Antragstellerin begehrte Folgenabwägung hat der Gesundheits- und Infektionsschutz Vorrang vor den wirtschaftlichen Einbußen, die die Antragstellerin zu erleiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 33 f.).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    17 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56).
  • OVG Sachsen, 07.03.2018 - 3 B 386/17

    Ladenöffnung; einseitige Erledigung; Anlass; Sonntag

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    17 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.06.2020 - 3 B 203/20
    Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.).
  • VG Mainz, 14.07.2020 - 1 L 445/20

    Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

    Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris, Rn. 25 ff.; ebenso OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 13 B 800/20.NE -, juris Rn. 15 f.; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 3 B 203/20 -, juris Rn. 13 [jeweils m.w.N.]).

    Selbst wenn die Räume entsprechend diesem Konzept regelmäßig gereinigt, desinfiziert und gelüftet werden, erscheint die stringente Einhaltung der übrigen, als wesentlich anzusehenden Schutzmaßnahmen in Anbetracht der Besonderheiten bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen als zumindest zweifelhaft (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41 [...lebensfremd...]; Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 21; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 14 [...insgesamt ungeeignet...]).

    Ob derartigen Bedürfnissen von den- Dienstleister/innen - etwa gegen Aufpreis - während der Massage nachgegeben wird - lässt sich auch von den Betreibern nicht effektiv kontrollieren (vgl. auch Saarl.OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14); insoweit stellt auch die von der Antragstellerin als Teil ihres Hygienekonzepts vorgelegte Unterweisung "Corona-Verhaltensregeln für Sexarbeiter_innen und Mitarbeiter_innen" (vgl. Anlage AS 16 zur Antragsschrift, a.a.O.) kein effektives Instrument zur Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften dar.

    Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Prostitution in Deutschland um einen anerkannten Beruf handelt, ist der Bereich des Erotikgewerbes in erheblichem Maße von Diskretion geprägt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass Besucher einer Prostitutionsstätte aufgrund nach wie vor noch verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertungen eine gewisse Scheu an den Tag legen werden, ihre Daten korrekt anzugeben, um sich bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen nicht mit Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14).

  • OVG Thüringen, 10.07.2020 - 3 EN 394/20

    Thüringen; Corona-Pandemie; Schließung von Prostitutionsstätten und Untersagung

    Auch ausgehend von einem strengen Maßstab erweisen sich die angegriffenen Anordnungen nicht als offensichtlich rechtswidrig (vgl. zu den jeweiligen Rechtslagen im Ergebnis ebenso: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20.NE - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2020 - 1 S 1617/20 - n. v.).

    Angesichts der besonderen gewollten intimen Atmosphäre in Bordellen, der körperlichen Erregungszustände der Beteiligten und dem Bedürfnis nach Anonymität ist anzunehmen, dass eine Kontrolle - gar durch Dritte - während der Dienstleistung an Grenzen stößt, wenn nicht sogar tatsächlich unmöglich sein dürfte (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20.NE - juris, Rdn. 56 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 - juris, Rdn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N - juris, Rdn. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 - juris, Rdn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 -3 B 203/20 - juris).

    Im Übrigen fehlt im Vorschlag der Antragstellerin ein wesentliches Element eines Hygienekonzeptes, nämlich die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit von Ansteckungsketten, da danach die persönlichen Daten der Kunden nicht erfasst werden (vgl. im Übrigen zur Tragfähigkeit solcher Angaben im vorliegenden Zusammenhang: Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N - juris, Rdn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 - juris, Rdn. 21).

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

    Soweit der Antragsteller das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als verletzt ansieht, weil § 32 Satz 3 IfSG den Art. 12 GG nicht nennen würde, verkennt er, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nach ganz allgemeiner Meinung auf Art. 12 Abs. 1 GG keine Anwendung findet (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N., und Beschl. v. 3. Juni 2020 - 3 B 203/20 -, juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Sie stellt sich weiterhin als erforderlich dar, da jedenfalls im Erlasszeitpunkt, als Impfungen noch nicht verfügbar waren, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass durch Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte auch nur ansatzweise kontrollierbare Verhältnisse für einen bordellartigen Betrieb hergestellt werden konnten (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 -, juris)).
  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

    OVG, Beschluss vom 11.11.2020, 13 MN 485/20, juris Rn. 25 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 9.11.2020, 1 B 339/20, juris Rn. 45 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.8.2020, 5 Bs 14/20, juris Rn. 17 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 8.6.2020, 8 B 1446/20.N, juris Rn. 31 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.6.2020, 3 B 203/20, juris Rn. 16 ff.; noch anderslautend zur angesichts nur geringer Corona-Inzidenzzahlen nicht mehr vergleichbaren Sachlage ab Juli 2020 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.9.2020, 3 R 156/20, juris Rn. 22 ff.).
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