Rechtsprechung
BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ehrenamtlicher Richter - Gesetzlicher Richter - Manipulationsgefahr
- Judicialis
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Auswahlkriterien für ehrenamtliche Richter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 22.10.1998 - 1 K 187/97
- BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2000, 474
- DVBl 1999, 1670 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.11.1998 - V R 67/97
Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Auszug aus BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99
Dies hängt vor allem damit zusammen, daß sich ehrenamtliche Richter erfahrungsgemäß wesentlich häufiger als Berufsrichter - oft erst kurz vor dem anberaumten Termin - als verhindert melden und durch andere ersetzt werden müssen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 9. November 1998 - V R 67/97 - hier waren zu einem Termin drei ehrenamtliche Richter nachzuladen). - BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
Spruchgruppen
Auszug aus BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99
Die Beschwerde beruft sich für ihre Ansicht auf den Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (- 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322); die dort in Hinblick auf mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts aufgestellten Grundsätze seien uneingeschränkt übertragbar auf die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. - BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
Sachenrechtsmoratorium
Auszug aus BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99
Diese Bestimmung wiederum ist vom Bundesverfassungsgericht eingehend auf ihre Verfassungsmäßigkeit - insbesondere in Hinblick auf Art. 14 GG - geprüft und für rechtmäßig befunden worden (Beschluß vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 - VIZ 1998, 559). - VG Meiningen, 22.10.1998 - 1 K 187/97
Auszug aus BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99
BVerwG 3 B 24.99 VG 1 K 187/97.Me.
- BFH, 19.05.2008 - V B 29/07
Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und …
Es kann bestimmen, dass die Heranziehung nach dem Alphabet der Namen der ehrenamtlichen Richter oder nach den fortlaufenden Nummern der Liste erfolgt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. Mai 1999 3 B 24/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2000, 474; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1999 1 BvR 1250/99, nicht veröffentlicht), und auf die Abfolge der Sitzungstage oder --nach der wohl überwiegenden Übung-- auf die zeitliche Folge der Ladungen abstellen (BFH-Urteile vom 6. November 1980 IV R 181/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400, …und vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31; BVerwG-Urteil vom 25. April 1991 7 C 11/90, BVerwGE 88, 159). - BVerwG, 17.05.2000 - 8 B 114.00
Einsatz ehrenamtlicher Richter für Sitzungstermine nach einer vorherbestimmten …
Nach der Darstellung der Beschwerde (vgl. insoweit auch die Angaben und dienstlichen Äußerungen in dem ebenfalls ein Verfahren des Verwaltungsgerichts Meiningen betreffenden Beschluß vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 18) folgt nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter der vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Reihenfolge der Haupt- und Hilfsliste in der Weise, daß nach Eingang der Ladungsverfügung die zuoberst stehenden ehrenamtlichen Richter, die noch an keiner Sitzung teilgenommen haben, zu dem Termin geladen werden.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens jedoch bereits mit Beschluß vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99 - (…a.a.O.) bestätigt.
Zum einen ist die Gefahr einer Manipulation bei der Einteilung der ehrenamtlichen Richter ohnehin gering, da diese wesentlich häufiger wegen kurzfristiger Verhinderung ausfallen und deshalb die Richterbank mit Blick auf die ehrenamtlichen Richter kaum "planbar" ist; überdies erschwert die relativ große Zahl der für eine Kammer zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Richter insoweit die personelle Manipulation von vornherein zusätzlich (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1999, a.a.O.).
Dieses Zuordnungsverfahren würde nämlich - worauf bereits im Beschluß vom 27. Mai 1999 (a.a.O.) hingewiesen worden ist - gegen Ende der Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter keinen praktischen Sinn mehr machen und eine zusätzliche Regelung erfordern, wie die zum Ende der Wahlperiode unerledigten Verfahren auf die "neuen" ehrenamtlichen Richter zu verteilen sind.
- BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 64.13
Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung …
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens bereits wiederholt geprüft und bejaht (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 18 und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 B 114.00 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 19).
- BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 66.13
Zulassung der Revision im Zusammenhang mit Restitutionsansprüchen wegen …
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens bereits wiederholt geprüft und bejaht (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 18 und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 B 114.00 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 19). - BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 65.13
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestellung von …
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens bereits wiederholt geprüft und bejaht (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 18 und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 B 114.00 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 19). - OLG Brandenburg, 27.11.2018 - 1 W 39/18
Besetzung und Vertretung in der Kammer für Handelssachen
Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 474, 475;… Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 21g GVG, Rn. 7), da die Ausübung des ohnehin mit erheblichen zeitlichen Belastungen einhergehenden Ehrenamts nur dann zumutbar ist, wenn wenigstens der Beginn eines Einsatzes rechtzeitig geplant werden kann.