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   OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03 NE   

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https://dejure.org/2003,16286
OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03 NE (https://dejure.org/2003,16286)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2003 - 3 B 241/03 NE (https://dejure.org/2003,16286)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 3 B 241/03 NE (https://dejure.org/2003,16286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Wirksamkeit einer Veränderungssperre; Darlegung eines Planungserfordernisses; Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung im ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 14 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; ; BNatSchG § 19; ; VwGO § 47 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 32; ; BauNVO § 11 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.03.2004 - 3 B 116.03

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Vergleichbarkeit

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung grundsätzlich keine Bedeutung zu, es sei denn, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 24. September 2003 - 3 B 116/03.NE -).

    Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes; hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat sich der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahren orientiert (vgl. Beschluss vom 24. September 2003 - 3 B 116/03.NE-).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23).

    Darüber hinaus ist die Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 6).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Unterlässt sie es, richtet sich die Zulässigkeit von Windkraftanlagen nach dem allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - NVwZ 2003, 733, 735).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Befugnis zum Antrag auf Normenkontrolle durch

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Für die Bejahung einer Antragsbefugnis genügt es bereits, dass der Antragsteller einen Bauantrag mit Zustimung der Grundstückseigentümer gestellt hat, denn damit wird nicht nur die Beachtlichkeit und Ernsthaftigkeit des Begehrens unterstrichen, sondern auch eine ausreichende Beziehung zur Bodennutzung und zum Grundeigentum hergestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 - UPR 1994, 308, 309).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2002 - 1 MN 297/02

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplan; Festlegung von Standorten für

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Die Beachtung der "Belange der Öffentlichkeit" sowie der "Geländestruktur (Hänge, Geländekanten, Solle), Höhe der Windräder, Schattenschlag, Auswirkungen auf die Flora und Fauna" mag zwar im Rahmen einer Abwägung erforderlich sein; dies ersetzt jedoch nicht die Darlegung, mit welchen Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung der Ausgleich dieser abwägungsbeachtlichen Belange erreicht werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 MN 297/02 - BauR 2003, 508).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Da die Veränderungssperre die Gemeinde nach der gesetzgeberischen Zielsetzung in die Lage versetzen soll, planerische Vorstellungen umzusetzen, ist es auch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121).
  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Unzulässig ist die Veränderangssperre jedoch, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung im Zeitpunkt ihres Erlasses noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 28.05.2001 - 3 B 28.01

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf einer im Rahmen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 16.12.2003 - 3 B 241/03
    Auf die Frage, ob darüber hinaus auch die Folgenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgefallen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2002 - 3 B 28/01.NE-).
  • OVG Brandenburg, 13.01.2004 - 3 B 274/03

    Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung grundsätzlich keine Bedeutung zu, es sei denn, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 B 241/03.NE -).
  • VG Potsdam, 16.12.2004 - 5 L 1087/04
    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 setzte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg - 3 B 241/03 NE - die von der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug.
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