Rechtsprechung
OVG Sachsen, 26.10.2009 - 3 B 241/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
StVO § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 3
Fahrerlaubsnisenziehung; hier: keine Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs bei Tatfall der Nichteignung im Beschwerdeverfahren - verkehrslexikon.de
Anforderungen an eine MPU-Anordnung nach Konsum von Metamphetamin - Speed - Crystal
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen lediglich von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen lediglich von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 19.06.2008 - 2 L 195/08
- OVG Sachsen, 26.10.2009 - 3 B 241/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04
Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2009 - 3 B 241/08
Sollen Zweifel mit einem früheren Drogenkonsum begründet werden, ist zusätzlich zu beachten, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW 2005, 3081).
- OVG Sachsen, 14.02.2012 - 3 B 357/11
Einjährige Abstinenz zur Wiedererlangung der Eignung
In diesem Fall ist in Anwendung von Nr. 9.1 Anlage 4 zum FeV ohne weiteres von der fehlenden Eignung des Fahrerlaubnisbesitzers auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2009 - 3 B 241/08 - m. w. N.).Hierzu gehört insbesondere der Nachweis derDrogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer hin sowie eine Änderung im Verhalten des Antragstellers (…strenger noch SächsOVG a. a. O.; vgl. Beschl. v. 26. Oktober 2009 - 3 B 241/08 - juris, sowie Nachweise bei Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 17j m. w. N.).