Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 23.02.2021

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21   

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OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21 (https://dejure.org/2021,3930)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.03.2021 - 3 B 26/21 (https://dejure.org/2021,3930)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. März 2021 - 3 B 26/21 (https://dejure.org/2021,3930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

    IfSG § 28, IfSG § 28a, VwGO § 47, VwGO § 47 Abs. 2, SächsCoronaSchVO § 2b, SächsCoronaSchVO § 2c
    Corona-Pandemie; Außervollzugsetzung einer nächtlichen Ausgangssperre sowie einer Ausgangsbeschränkung im Umkreis von 15 Km des Wohnbereichs; Antragsbefugnis; Begründungspflicht

  • RA Kotz

    Beschränkung Ausübung von Sport/Bewegung im Freien: 15 Km Umkreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nächtliche Ausgangssperre und 15 km-Grenze bei Bewegung im Freien in Sachsen gekippt ... - Corona-Virus

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Nächtliche Ausgangssperre und 15 km-Umkreis bei Bewegung im Freien außer Vollzug gesetzt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 424/20

    Corona-Pandemie; Kundenbeschränkung für großflächigen Einzelhandel; 800

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    43 Auch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert haben - am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von 364 Fällen je 100.000 Einwohner auf (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch keine Infektionslage, bei der ein grundsätzliches Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint.

    45 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Beschränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21

    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    33 1.1 Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung (vgl. dazu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.).

    41 Zwar erachtet der Senat trotz der im Freistaat Sachsen weiter gesunkenen Inzidenzzahlen die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG nach wie vor als erfüllt (vgl. insoweit zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 33 ff.).

  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2907

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hotspots abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (BayVGH, Beschl. v. 14. Dezember 2020 - 20 NE 20.2907 -, juris Rn. 33 m. w. N.; Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK, InfSchR, 3. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 28a IfSG Rn. 35).
  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    48 Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre, hat der Verordnungsgeber eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, a. a. O. Rn. 34, und Beschl. v. 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42; VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 28; Johann/Gabriel a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    48 Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre, hat der Verordnungsgeber eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, a. a. O. Rn. 34, und Beschl. v. 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42; VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 28; Johann/Gabriel a. a. O.).
  • OVG Thüringen, 18.02.2021 - 3 EN 67/21

    Corona-Krise; Beschränkungen des Kontakts, des nächtlichen Ausgangs und der

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    53 Auch aus dem Umstand, dass man den Kommunen mit § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO die Möglichkeit eröffnet hat, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner die Ausgangsbeschränkungen aufzuheben, folgt zwar im Ergebnis, dass der Verordnungsgeber beim vorgenannten Inzidenzwert davon ausgeht, dass die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr erforderlich sind, aber nicht, worauf sich seine Prognose stützt, dass bei einer diese Inzidenz übersteigenden Zahl eine solche Maßnahme erforderlich ist, zumal er im Dezember 2020 und Januar 2021 die Maßnahmen unter Verweis auf einen Inzidenzwert von 300 begründet hatte (anders in Bezug auf vorgesehene lokale Abweichungen: ThürOVG, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 -, juris Rn. 75 f.).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21
    Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

  • BVerwG, 17.07.2019 - 3 BN 2.18

    Antragsbefugnis eines Waldeigentümers für einen Normenkontrollantrag; Änderung

  • BVerwG, 03.11.1993 - 7 NB 3.93

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Gültigkeit von Vorschriften in einer

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 CN 1.12

    Antragsbefugnis; abstrakte Normenkontrolle; Eigentumsgarantie und

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

  • VGH Hessen, 28.09.1976 - V N 3/76
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

    Der Senat habe die angegriffenen Normen mit Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 - zu Recht vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Sie hätten sich von den im Verfahren - 3 B 26/21 - geprüften Normen schon deswegen unterschieden, weil sie sich auf den seinerzeit noch gegebenen Inzidenzwert von 300 gestützt hätten und den Normen somit nicht der im Verfahren - 3 B 26/21 - durch den Senat festgestellte Rechtsfehler in Gestalt eines Begründungsmangels angehaftet hätte.

    Mit Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 - hat der Senat dem Antrag der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 26/21, auf die im Verfahren B 7/21 durch den Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Sitzungsniederschrift vom 27. April 2023 verwiesen.

    Dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 4. März 2021 (- 3 B 26/21 -) § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 teilweise und § 2c SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 12. Februar 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte.

    Diese Bewertung des Infektionsgeschehens ist aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen anders als im Eilverfahren - 3 B 26/21 - zur Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 auch nicht zu beanstanden.

  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 3 C 8/20

    Bestimmtheitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vorrang

    Hierzu hat der Senat im Übrigen festgestellt, dass eine Ausgangssperre rechtswidrig ist, wenn der Verordnungsgeber, ausgehend von den für Ausgangsbeschränkungen nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG aufgestellten besonderen Voraussetzungen, keine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose erstellt hat (Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 46 ff. m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern; nächtliche

    OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris.

    Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28 mit Hinw. auf OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47).

  • VG Mainz, 15.04.2021 - 1 L 291/21

    Eilantrag gegen Ausgangssperre in Mainz hat Erfolg

    die angefochtene Regelung materiell betroffen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 B 10215/21.OVG -, S. 2 BA; VG Mainz, Gerichtsbescheid vom 4. März 2021, a.a.O., VG München, Beschluss vom 29. Oktober 2020.

    34 Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre, hat die zuständige Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex ante-Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 20 NE 20.3032 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 48).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    (2) Bei der gesetzlichen Regelung handelt sich um eine besondere Betonung des - bereits grundrechtlich geforderten - Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 40; SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).
  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 428/21

    Bar, ; Corona; Mund-Nasen-Schutz; Schließung; 2G-Regelung; genesen; geimpft;

    Dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28).
  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 B 355/21

    Masken- und Testpflicht für Schüler der Sekundarstufe

    Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass sich der Antragsgegner nicht ausreichend mit dem Gefährdungspotenzial während des Unterrichts befasst habe und der Verordnung eine erkennbare und plausible Abwägungsentscheidung fehle, werfen sie Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der von ihnen angegriffenen Vorschriften auf, denn dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.).
  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

    Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Verordnungsbegründung nicht erkennen lasse, warum der Betrieb von Reisebüros mit Publikumsverkehr untersagt werde, so wirft er damit allenfalls Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Vorschrift auf, denn dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28).
  • VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 1819/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

    Die Regelung betont das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2021, 3 B 26/21, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 32 ff.; VGH München, Beschl. v. 12.1.2021, 20 NE 20.2933, juris Rn. 40 ff.).

    Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, ist von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2021, 3 B 26/21, juris Rn. 48; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 11.1.2021, 20 NE 20.3032, juris Rn. 25).

  • OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 B 374/21

    Optionsmodell; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Verhältnismäßigkeit;

  • OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger

  • OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21

    Corona; Maskenpflicht; Schüler; Begründungspflicht; Sieben-Tage-Inzidenz;

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 450/21

    Corona, ; Feuerwerk; Abbrennen; Richtlinie

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 3 B 417/21

    Wettannahmestelle; Corona; Gleichbehandlung

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 420/21

    Corona-Pandemie; Sperrfrist; Gastronomie; Beherbergungsverbot; Tourismus

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3777
OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21 (https://dejure.org/2021,3777)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3 B 26/21 (https://dejure.org/2021,3777)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 3 B 26/21 (https://dejure.org/2021,3777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 54 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 44 Abs. 3, ZPO § 45 Abs. 1
    Normenkontrollverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Befangenheit wegen Verfahrensverzögerung; Außerkrafttreten vor Entscheidung des Gerichts; Ablehnung des gesamten Spruchkörpers; Verzicht auf Einholung dienstlicher Äußerungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 29.11.2017 - 1 F 30/17

    Befangenheitsgesuch; Gehörsverletzung; Anhörungsrüge; dienstliche Äußerung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    Daher ist die zur Entscheidung berufene "Spruchgruppe", der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung zu ergänzen (was hier nicht möglich ist, weil sich der Befangenheitsantrag gegen den gesamten Spruchkörper richtet) und sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung der Mitglieder des Spruchkörpers heranzuziehenden Richter des Gerichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rn. 1).

    Sie dient der weiteren Sachaufklärung und ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2006 - 3 B 182.05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, juris Rn. 16).
  • OLG Hamm, 04.01.2011 - 1 W 86/10

    Verfahrensrecht - Befangenheit wegen verzögerter Sachbearbeitung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    10 Denn eine Verfahrensverzögerung kann für sich genommen - auch wenn sie von Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das richterliche Vorgehen als derart weit vom geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Köln, Beschl. v. 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 1992 - 18 A 130/89 -, juris Rn. 6), etwa bei grober Verletzung von Verfahrensgrundrechten, schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrt (OLG Hamm, Beschl. v. 4. Januar 2011 - 1 W 86/10 -, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 1998 - 11 W 9/98 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 109.75

    Richterablehnung - Besorgnis der Befangenheit - Erstantragsverfahren -

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    Werden jedoch Befangenheitsgründe geltend gemacht, die für jeden dem Spruchkörper angehörigen Richter gleichermaßen gelten, ist diesem Erfordernis Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1976 - VI C 109.75 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.08.2007 - 8 B 18.07

    Vorliegen "erheblicher" Gründe für die Geltendmachung der Befangenheit eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    3 Zwar ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers als solchen grundsätzlich unzulässig, weil nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. August 2007 - 8 B 18.07 -, juris Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 11 W 9/98
    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    10 Denn eine Verfahrensverzögerung kann für sich genommen - auch wenn sie von Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das richterliche Vorgehen als derart weit vom geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Köln, Beschl. v. 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 1992 - 18 A 130/89 -, juris Rn. 6), etwa bei grober Verletzung von Verfahrensgrundrechten, schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrt (OLG Hamm, Beschl. v. 4. Januar 2011 - 1 W 86/10 -, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 1998 - 11 W 9/98 -, juris Rn. 6).
  • OLG Köln, 23.06.2017 - 27 WF 95/17

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verzögerung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    10 Denn eine Verfahrensverzögerung kann für sich genommen - auch wenn sie von Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das richterliche Vorgehen als derart weit vom geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Köln, Beschl. v. 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 1992 - 18 A 130/89 -, juris Rn. 6), etwa bei grober Verletzung von Verfahrensgrundrechten, schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrt (OLG Hamm, Beschl. v. 4. Januar 2011 - 1 W 86/10 -, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 1998 - 11 W 9/98 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 B 442/20

    Corona; Abholdienst; Lieferdienst; Click & Collect; Schließung; Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    Für diese Fälle entspricht es ständiger Rechtsprechung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass das Antragsbegehren in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neuen, im Kern gleichlautenden Nachfolgeregelungen umgestellt werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 17, mit Verweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90, und SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 17.984

    Unzulässiger Befangenheitsantrag und Notanwalt

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    4 Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf beruft, ihr sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Antragserwiderung vom 10. Februar 2021 am 12. Februar 2021 mit einer Frist zur Stellungnahme von einer Woche (bis 19. Februar 2021) übersandt worden, obwohl die angegriffene Verordnung nur bis 14. Februar 2021 galt, ist die damit gerügte unrichtige Sachbehandlung zwar nicht geeignet, die Befangenheit des ganzen Spruchkörpers zu begründen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 20 ZB 17.984 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21
    Für diese Fälle entspricht es ständiger Rechtsprechung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass das Antragsbegehren in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neuen, im Kern gleichlautenden Nachfolgeregelungen umgestellt werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 17, mit Verweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90, und SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1992 - 18 A 130/89

    Befangenheit eines Richters; Besorgnis der Befangenheit ; Beteiligter; Dauer des

  • BVerwG, 08.03.2006 - 3 B 182.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an ein

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