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   OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09   

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OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09 (https://dejure.org/2009,16553)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2009 - 3 B 276/09 (https://dejure.org/2009,16553)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2009 - 3 B 276/09 (https://dejure.org/2009,16553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a Abs. 2 S. 1
    Kindeswohl; Bindungswirkung eines Urteils

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Ausweisung eines Ausländers aus generalpräventiven Gründen; Pflicht des Staates zum Schutz der familiären Beziehung

  • Judicialis

    AufenthG § 25 Abs. 5; ; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Ausweisung eines Ausländers aus generalpräventiven Gründen; Pflicht des Staates zum Schutz der familiären Beziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, InfAuslR 2006, 320).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, a. a. O.).

    Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, a. a. O.).

    Zudem kann es darauf ankommen, ob die Geburt des Kindes eine Zäsur in der Lebensführung des Betroffenen darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, InfAuslR 2006, 320).

  • BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03

    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Ausnahmsweise ist bei Ausländern, denen ein besonderer Ausweisungsschutz zur Seite steht, auch eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und daher ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2004, BVerwGE 121, 356).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 1622/07

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Straftaten von erheblicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Dies folgt bei § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen schon aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.7.2009 - 11 S 1622/07 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, AuAS 2000, 43; BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, NVwZ 1998, 748 m. w. N.), enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Ausweisung ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, NVwZ 1999, 303).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    2.1 Das Verwaltungsgericht Dresden ist bei der Beurteilung des Kindeswohls zu Recht von dem maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgegangen, da dem einstweiligen Rechtsschutzantrag ein Verpflichtungsbegehren zu Grunde liegt; in diesem Fall gilt für die Beurteilung der Begründetheit des Begehrens der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, NJW 1995, 3067).
  • VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.2037

    Ausweisung eines Familienvaters, instabile familiäre Situation, Grundsatz der

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Gleichzeitig ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997 - 1 B 123/97 -, zitiert nach juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 20.97

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, AuAS 2000, 43; BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, NVwZ 1998, 748 m. w. N.), enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 123.97

    Ausländerrecht - Besonderer Ausweisungsschutz aus Gründen des familiären

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Gleichzeitig ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997 - 1 B 123/97 -, zitiert nach juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09
    Ist die Vollziehung der Ausweisung generalpräventiv gerechtfertigt, kommt es auf die Gefahr erneuter Straffälligkeit nicht an, so dass selbst eine günstige Sozialprognose nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31.8.2006 - 3 B 512/05, zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 16.8.1995, InfAuslR 1995, 404 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.12.2010 - 3 B 191/10

    Duldung, wenn familiäre Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Heimatland

    6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zur Person, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufzuhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 16.11.2009 - 3 B 276/09 -, m. w. N.; st.Rsp.).
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