Weitere Entscheidung unten: VG Göttingen, 04.02.2004

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   BVerwG, 06.10.2004 - 3 B 33.04   

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BVerwG, 06.10.2004 - 3 B 33.04 (https://dejure.org/2004,21684)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2004 - 3 B 33.04 (https://dejure.org/2004,21684)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - 3 B 33.04 (https://dejure.org/2004,21684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 39.04

    Gebühren für Arzneimittelzulassung; Verjährung von Gebührenforderungen;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2004 - 3 B 33.04
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 39.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04   

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https://dejure.org/2004,26365
VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04 (https://dejure.org/2004,26365)
VG Göttingen, Entscheidung vom 04.02.2004 - 3 B 33/04 (https://dejure.org/2004,26365)
VG Göttingen, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 3 B 33/04 (https://dejure.org/2004,26365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Täuschungsversuch in einer Laufbahnzwischenprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs 5 PolgDAPV ND; § 14 Abs 2 PolgDAPV ND; § 26 Abs 1 PolgDAPV ND; § 123 Abs 1 VwGO; § 80 Abs 5 VwGO
    Laufbahn; Laufbahnzwischenprüfung; Prüfungsrecht; Spickzettel; Täuschungsversuch; Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.1992 - 11 A 10544/91

    Prüfungsausschuß; Vorbereitete Täuschungshandlung; Nichtbestehen einer Prüfung

    Auszug aus VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04
    Obwohl damit hinreichend feststeht, dass der Antragsteller diesen Zettel für die von ihm im weiteren Verlauf gefertigte Klausur nicht zu Täuschungszwecken tatsächlich einsetzte, weil erst kurze Zeit der Bearbeitungsdauer verstrichen war und der Antragsteller zudem nicht mit der Aufgabe 2, sondern mit der Bearbeitung der Aufgabe 1 begonnen hatte, für welche der Zettel nicht relevant war, besteht grundsätzlich ein Erfahrungssatz dahingehend, dass jeder Prüfling, der einen "Spickzettel" in die schriftliche Prüfung nimmt, weiß, dass er, wenn dieser bei ihm gefunden wird, grundsätzlich damit rechnen muss, dass die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wird, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Benutzung dieses Täuschungsmittels nachgewiesen werden kann oder nicht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27.01.1992 - 11 A 10544/91 -, zitiert nach Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 9 S 551/95

    Vorläufiger Rechtsschutz nach VwGO § 123: Zulassung zur Diplomprüfung nach

    Auszug aus VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04
    Mithin begeht ein Prüfungsteilnehmer einen Täuschungsversuch, wenn er gegen eine Regel des Prüfungsverfahrens bewusst, also mit dem Vorsatz verstößt, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, wobei der Nachweis des sogenannten Täuschungsvorsatzes nach den Regeln des Anscheinsbeweises erbracht werden kann (vgl. OVG Bautzen, aaO.; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.07.1995 - 9 S 551/95 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen, 30.04.2003 - 4 BS 40/03

    Beschwerdeverfahren, Prüfungsauftrag Prüfung, Täuschungsvorsatz, Ausschluss

    Auszug aus VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04
    Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sog. Vollbeweis (Prütting, in: Münchner Kommentar, ZPO, § 286, RdNr. 47 ff., 64; Greger in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., vor § 284, RdNr. 29 jwls. mit Nachw. zur st. Rspr. des BGH; zu Vorstehd. ausführl.: OVG Bautzen, Beschluss vom 30.04.2003 - 4 BS 40/03 - zitiert nach Juris).
  • OVG Berlin, 14.09.1983 - 7 S 315.83
    Auszug aus VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04
    Allerdings kann das Mitführen eines unerlaubten Hilfsmittels nur dann als Täuschungsversuch angesehen werden, wenn der Prüfling es bei der Anfertigung der Klausur benutzen will, um sich einen unzulässigen Vorteil zu verschaffen (OVG Berlin, Beschluss vom 14.09.1983 - 7 S 315.83 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2008 - 5 OB 17/06

    Fortführung von Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkammer

    Der Antragsteller hat unter III. seiner Antragsschrift vom 28. September 2004 (Bl. 1 ff. [3 f.] BA O) in dem bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück geführten Verfahren 3 B 33/04 dargelegt, wie er selbst seine umstrittene Äußerung verstanden wissen möchte.

    Es mag dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschl. v. 20.10.2004 - 3 B 33/04 -, Bl. 22 ff. [25] BA O) darin zu folgen ist, dass allein durch diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges die bereits ergangene Untersuchungsanordnung in § 81 Abs. 1 Satz 3 NBG eine weitere Rechtsgrundlage finden konnte, ohne dass es hierzu des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedurft hätte (vgl. zu den Grenzen der Möglichkeit, Begründungsmängel eines Verwaltungsaktes zu beheben: Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2008 - 5 ME 317/07 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

    Die Weigerung des Antragstellers muss zum anderen vor dem Hintergrund seines besonderen Krankheits- und Persönlichkeitsbildes gesehen werden, das er ausweislich der amtsärztlichen Gutachten vom 10. Mai 1994 (Bl. 9 ff. BA N) und vom 27. März 2000 sowie der Gesprächsnotiz vom 6. Dezember 2004 in der Vergangenheit über Jahre entwickelt hatte und für dessen Abklingen insbesondere die Art seiner Einlassungen sowohl in der bereits erwähnten Antragsschrift vom 28. September 2004 (Verfahren 3 B 33/04) als auch in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 25. November 2004 (Bl. 15 ff. BA L) keinen Anhaltspunkt bietet.

  • AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20
    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs können im Einzelfall durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und keine tatsächlichen Umstände gegeben sind, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG NJW 2018, 1896 Rdn. 6; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 5 m. w. N.).

    Erst infolge des Aufzeigens einer entsprechenden ernsthaften Möglichkeit obliegt der Prüfungsbehörde wiederum der Vollbeweis (OVG Bautzen BeckRS 2003, 12517 Rdn. 13; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 4).

  • VG Göttingen, 29.03.2004 - 4 B 32/04

    Aufsichtsarbeit; Hilfsmittel; Klausur; Sanktionsnote; Täuschungsversuch

    Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während der Prüfung stellt deshalb einen Regelfall des Täuschungsversuchs dar, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.7.1975, BayVBl. 1976, S. 60; Beschluss vom 6.4.1981, BayVBl. 1981, S. 688; Beschluss vom 16.3.1988, BayVBl. 1988, S. 434; vgl. zum Täuschungsvorsatz auch VG Göttingen, Beschluss vom 4.2.2004 - 3 B 33/04 -).
  • VG Braunschweig, 20.05.2008 - 6 A 404/07

    Nichtbestehen der Diplomvorprüfung wegen Täuschung; Anhörung; Einvernehmen;

    Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis (vgl. für alles Vorstehende Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band 2, 4. Aufl., Rn. 453 ff.; VG Göttingen, B. v. 04.02.2004 - 3 B 33/04 -, juris, m. w. N).
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