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OVG Sachsen, 18.11.2013 - 3 B 331/13 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 Abs. 4, § 84 Abs. 2 S. 1
Einstweiliger Rechtsschutz, rückwirkende Rücknahme einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, Versagung der Verlängerung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 11.03.2013 - 4 L 27/13
- OVG Sachsen, 18.11.2013 - 3 B 331/13
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14
Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater
Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG…, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5;… GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 18 B 1083/17
Erlöschen der Fortbestandsfiktion gemäß und des vorläufigen Rechtsschutzes nach …
vgl. in diesem Sinne auch Sächs.OVG, Beschluss vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 5. - OVG Sachsen, 23.09.2021 - 3 A 408/21
Sperrwirkung; Ausreise; Beweiswürdigung; familiäre Lebensgemeinschaft
Die Verlängerung eines zum Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechts für ein Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nur in dem Jahr nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 6). - VG Köln, 14.08.2017 - 12 L 3011/16 vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 -.