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   OVG Sachsen, 18.11.2013 - 3 B 331/13   

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https://dejure.org/2013,50826
OVG Sachsen, 18.11.2013 - 3 B 331/13 (https://dejure.org/2013,50826)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 (https://dejure.org/2013,50826)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 (https://dejure.org/2013,50826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 Abs. 4, § 84 Abs. 2 S. 1
    Einstweiliger Rechtsschutz, rückwirkende Rücknahme einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, Versagung der Verlängerung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14

    Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater

    Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 18 B 1083/17

    Erlöschen der Fortbestandsfiktion gemäß und des vorläufigen Rechtsschutzes nach

    vgl. in diesem Sinne auch Sächs.OVG, Beschluss vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 5.
  • OVG Sachsen, 23.09.2021 - 3 A 408/21

    Sperrwirkung; Ausreise; Beweiswürdigung; familiäre Lebensgemeinschaft

    Die Verlängerung eines zum Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechts für ein Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nur in dem Jahr nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 6).
  • VG Köln, 14.08.2017 - 12 L 3011/16
    vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 -.
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