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   BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12   

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BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12 (https://dejure.org/2012,37036)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 B 36.12 (https://dejure.org/2012,37036)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 (https://dejure.org/2012,37036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 BÄO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 8 Abs 1 BÄO, § 8 Abs 2 BÄO, Art 12 Abs 1 GG
    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung der Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zurückstellung der Wiedererteilung der Approbation als Arzt wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit aufgrund einer Verurteilung wegen Betruges

  • rewis.io

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung der Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Zurückstellung der Wiedererteilung der Approbation als Arzt wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit aufgrund einer Verurteilung wegen Betruges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Neuerteilung der Approbation, wenn Arzt Zuverlässigkeit zur Berufsausübung zweifelsfrei wiedererlangt hat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.07.1996 - 3 PKH 4.96

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Approbation

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.).

    Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage "zum Guten geändert hat" (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1996 a.a.O.), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat.

    Die Klägerin sieht eine Divergenz zum Beschluss des Senats vom 23. Juli 1996 (BVerwG 3 PKH 4.96 a.a.O.) darin, dass das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, durch welche sie in aktiver Weise über den bloßen Umstand einer beanstandungsfreien Lebensführung hinaus an der Wiederherstellung ihrer Würdigkeit mitgewirkt habe.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).

  • LSG Bayern, 27.01.2011 - L 12 KA 85/10

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Gleichstellung zwischen Bewährungserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (siehe auch LSG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

    b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.).

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).
  • BVerwG, 28.01.2003 - 3 B 149.02

    Beurteilung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes; Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.).
  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 3 B 23.07

    Vereinbarkeit des Widerrufs einer Approbation als Apotheker wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

    Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7; v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Urteil des Verwaltungsgerichts eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 (Az. 3 B 36.12, juris) sieht, weil es - im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - für die Frage der Wiedererteilung der Approbation nicht eine "... Gesamtbetrachtung ..." , sondern den "... zeitlichen Abstand ... in den Vordergrund (rücke)" , und darin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verwirklicht sieht, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, juris) betraf die von der Klägerin dort begehrte Feststellung, dass die Zurückstellung der Wiedererteilung ihrer Approbation als Ärztin rechtswidrig gewesen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 zudem, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation vorliegen, allein die tatrichterliche Überzeugung im Einzelfall betrifft und dies auch für den Gesichtspunkt des Zeitablaufs gilt, dem je nach Lage des Falles ein mehr oder weniger großes Gewicht zukomme, ebenso wie den Umständen im Übrigen, deren Bedeutung angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte nicht verallgemeinernd geklärt werden könne (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12-, juris Rn. 8f.).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

    Der Arzt hat dann, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 m.w.N.).

    20 Wurde die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO widerrufen, setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 1 M 5/24

    Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum bestandskräftigen

    Dem Antragsteller ist in diesem Fall, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zwingend die Approbation (wieder) zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; s. auch BT-Drs. 17/1297, S. 21).

    Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7 m. w. N. zu der entsprechenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO; Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 9 zu § 8 BÄO).

    Maßgebend sind mithin die Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 8).

    Dem Zeitablauf seit der letzten die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung kann daher je nach Lage des (Einzel-)Falls ein mehr oder weniger großes Gewicht zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 8; entsprechend zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18

    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose;

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Ärztin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn sie ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit einer Ärztin schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und sie daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 7 m.w.N.).

    Hat der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens - hier: nach Erlass des Widerrufsbescheides am 28. April 2015 - eingetreten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - a.a.O. Rn. 7 und 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 B 1182/18

    Widerruf der Approbation; Kinderpornografie; Verhältnismäßigkeit

    Sofern er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei wiedererlangt hat und auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6).

    Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2012 a. a. O. Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit;

    Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.2016 - 3 B 68.14

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

    In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6 f. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 19.6.2013, a.a.O., Rn. 28).

    Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 21 ZB 20.2575

    Berufsrecht der Ärzte, Widerruf der Approbation als Arzt, Unwürdigkeit zur

    In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6 f.).

    Dies beurteilt sich nach den Umständen im konkreten Einzelfall (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7 f.):.

    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 18.06.2015 - Au 2 E 14.1733

    Wiedererteilung der Approbation als Arzt nach früherem Widerruf; Vorwegnahme der

    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 - juris Rn. 4; B.v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 a.a.O.).

    Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage "zum Guten geändert hat" (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 7), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat.

    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 a.a.O. Rn. 11; B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2013 - 1 L 58/13

    Widerruf der Approbation als Zahnarzt

  • VG Aachen, 14.03.2019 - 5 K 3902/17

    Logopäde; Wiedererteilung; Unzuverlässigkeit; Straftat; Sexueller Missbrauch;

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2013 - 8 LA 79/13

    Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im

  • VG Köln, 30.05.2017 - 7 K 1352/17

    Widerruf der ärztlichen Approbation, Einstellung des Strafverfahrens

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 21 B 16.2065

    Widerruf der Approbation als Ärztin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2014 - 13 A 1636/13

    Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

  • VGH Bayern, 17.06.2020 - 21 ZB 18.1807

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 21 ZB 15.2776

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen Abrechnungsbetrugs

  • VGH Hessen, 13.04.2022 - 7 A 2210/18

    Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Erkrankung des Arztes an einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2015 - 13 A 416/15

    Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

  • VGH Bayern, 27.11.2015 - 21 CE 15.2183

    Wiedererteilung der Approbation- Überprüfung der Würdigeit zur Ausübung des

  • VG Augsburg, 10.03.2016 - Au 2 K 14.1732

    Klage auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation nach Vorstrafe

  • VG Köln, 06.02.2017 - 7 K 10953/16
  • VG Hannover, 07.11.2022 - 5 A 184/21

    Approbation; Approbation als Arzt; Widerruf; Straftat; Unwürdigkeit;

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