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   BVerwG, 13.06.2002 - 3 B 38.02   

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https://dejure.org/2002,30074
BVerwG, 13.06.2002 - 3 B 38.02 (https://dejure.org/2002,30074)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2002 - 3 B 38.02 (https://dejure.org/2002,30074)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 3 B 38.02 (https://dejure.org/2002,30074)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
    Auszug aus BVerwG, 13.06.2002 - 3 B 38.02
    Ist aber in einer Rechtssache die Rechtsfrage durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, kommt, sofern nicht neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO in Betracht (vgl. Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2002 - 3 B 38.02
    Der erkennende Senat hat sich u.a. in dem Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110, 115 mit der verfassungsrechtlichen Problematik ausführlich auseinander gesetzt und entschieden, dass auch im Hinblick auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 349 Abs. 3 und Abs. 4 LAG nicht berechtigt sind.
  • BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 255.97

    Aussetzung des Verfahrens; Ermessen; Aussetzungspflicht wegen anhängiger

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2002 - 3 B 38.02
    Die dort rechtskräftig entschiedene Verfahrensfrage kann auch nicht zu einem revisiblen Verfahrensfehler in dem angefochtenen Urteil führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16).
  • OVG Brandenburg, 04.03.2003 - 3 B 321/02

    Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung zur

    Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, da der Annahme des hälftigen Auffangstreitwerts für ein Konkurrenteneilverfahren jedenfalls in solchen Fälle keine Bedenken entgegenstehen, in denen es - wie hier - nur um die Freihaltung einer Stelle geht, auf der sich der ausgewählte Bewerber vor seiner etwaigen Beförderung erst noch bewähren muss (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2002 - 3 B 38/02).
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