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   BVerwG, 11.05.1999 - 3 B 39.99   

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https://dejure.org/1999,5523
BVerwG, 11.05.1999 - 3 B 39.99 (https://dejure.org/1999,5523)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1999 - 3 B 39.99 (https://dejure.org/1999,5523)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - 3 B 39.99 (https://dejure.org/1999,5523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassungsgrund - Verfügungsbefugter - Anspruchsberechtigter - Rückübertragung - Verwendungsersatz - Ausgleich von Verbesserungen - Mehrung des Vermögens - Restitionsberechtigter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermögenszuordnung; Verwendungsersatz; Ausgleich für Bebauungs-,Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme; Werthaltigkeit

  • Judicialis

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; VwGO § 159 Satz 2; ; VZOG § 6 Abs. 3 Satz 2; ; VZOG § 11 Abs. 2 Satz 3; ; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung eines Radar- und Laserwarngerätes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Greifswald, 14.11.2014 - 6 A 680/12

    Feststellung des Ersatzes werthaltiger Maßnahmen; Verfügungsberechtigter als

    Die weitere gesetzgeberische Motivation besteht darin, die Zweckverfehlung des Mitteleinsatzes auszugleichen (BT-Drs. 12/5553, S. 171; BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 3 B 39.99 -, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 22 = juris Rdnr. 4).

    Dem Zweck der Vorschrift entsprechend ist ein Ausgleich vorgesehen, wenn der Restitutionsberechtigte einen noch werthaltigen Gegenstand bekommt, der sein Vermögen mehrt, und der Verfügungsberechtigte bzw. -befugte als Folge einer Rückübertragung erkennen muss, dass die von ihm erbrachten Verwendungen letztlich ihren Zweck verfehlt haben (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).

  • VG Berlin, 24.10.2013 - 29 K 103.12

    Berechnung des Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG

    Unterstrichen wird dieser Befund zudem durch die weitere gesetzgeberische Motivation, die Zweckverfehlung des Mitteleinsatzes auszugleichen (BT-Drs. 12/5553, S. 171; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 3 B 39.99 -, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 22 = juris Rdnr. 4).
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