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   VG Magdeburg, 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD   

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https://dejure.org/2004,35217
VG Magdeburg, 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD (https://dejure.org/2004,35217)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD (https://dejure.org/2004,35217)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22. November 2004 - 3 B 397/04 MD (https://dejure.org/2004,35217)
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Besprechungen u.ä.

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Magdeburg, 09.08.2007 - 3 A 297/06
    Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 397/04 MD) hatte - ebenso wie das sich anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (1 M 436/04) - keinen Erfolg.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten 3 B 199/05 MD; 3 B 397/04 MD und 3 B 529/05 MD Bezug genommen.

    Die von der Klägerin beabsichtigte Durchführung der Vermittlung von Sportwetten unterfällt, da es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel handelt (vgl. dazu zum Einzelnen VG A-Stadt , Beschl. v. 22.11.2004, 3 B 397/04 MD, S. 5 f.), der in § 3 GlüG LSA normierten Erlaubnispflicht.

    Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat bereits im rechtskräftigen Beschluss vom 22.11.2004, 3 B 397/04 MD, ausgeführt, dass der Geltungsbereich der erteilten Erlaubnis auf den Sitz und die Anschrift des Gewerbeunternehmens in der Brunnenstraße 22, 1054 (Ost-)Berlin beschränkt war.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. November 2004 - 3 B 397/04 MD -, .
  • VG Magdeburg, 13.09.2007 - 3 A 293/05

    Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einer Genhemigung für Sportwetten bei

    Die von der Klägerin beabsichtigte Durchführung der Vermittlung von Sportwetten unterfällt, da es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel handelt (vgl. dazu zum Einzelnen VG Magdeburg, Beschl. v. 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD -, S. 5 f.), der in § 3 GlüG LSA normierten Erlaubnispflicht.
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