Weitere Entscheidung unten: VG Halle, 28.08.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03   

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BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03 (https://dejure.org/2003,23868)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 3 B 40.03 (https://dejure.org/2003,23868)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 3 B 40.03 (https://dejure.org/2003,23868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren hinsichtlich nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesener Gebiete - Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Ansprüchen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R

    Rechtsweg bei der Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03
    Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Für einen solchen Rechtsstreit ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 -) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000 S. 523) der Sozialrechtsweg gegeben.
  • BVerwG, 23.12.1998 - 3 B 22.98

    Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03
    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerde genannten Beschluss des Senats vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 3 B 22.98 - ab.
  • BVerwG, 26.04.2002 - 3 C 41.01

    Pflegeheimfinanzierung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung von

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03
    Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Für einen solchen Rechtsstreit ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 -) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000 S. 523) der Sozialrechtsweg gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2003 - 4 OB 268/03

    Rechtsweg bei Streitigkeiten um Investitionsaufwendungen nach§ 82 SGB 11

    Für die Klage auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI der Zustimmung der Landesbehörde nicht bedarf, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (gegen BVerwG, Beschlüsse vom 27.05.2003 - 3 B 40.03 und 3 B 41.03).

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (4 LB 172/02), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 40.03 - rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:.

    Der Senat ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass die Grundlinien des Zustimmungs- und des Mitteilungserfordernisses vom Bundesgesetzgeber im SGB XI festgelegt worden sind, nicht dazu führt, dass gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) - SGG n. F. - die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, wenn um die Zustimmung oder darum gestritten wird, ob eine Mitteilung reicht (a. A. jeweils noch zu § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG a. F.: BVerwG, Urt. v. 26.4.2002 - 3 C 41.01 -, NVwZ-RR 2002, 607 = DVBl. 2002, 1052, im Anschluss an BSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000, 523, jeweils zu § 82 Abs. 3 SGB XI; BVerwG, Beschlüsse v. 27.5.2003 - BVerwG 3 B 40.03 und BVerwG 3 B 41.03 - auch zur Auslegung des § 82 Abs. 4 SGB XI).

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02

    Abschlag; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Instandhaltung; Modernisierung;

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- 4 LB 172/02 -), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 (- BVerwG 3 B 40.03 -), rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 12 OB 102/03

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über die gesonderte

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückweisenden Beschluss vom 27. Mai 2003 ( - BVerwG 3 B 40.03 - ; vgl. ebenso zu dem Urteil in der Sache - 4 LC 146/02 - : BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - BVerwG 3 B 41.03 - ) ausgeführt, dass auch die Auslegung des § 82 Abs. 4 SGB XI im Zusammenhang mit einem gestellten Feststellungsantrag in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle.
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2004 - 12 OB 391/03

    Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss;

    Gleiches gilt für eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI nicht erforderlich ist (Beschlüsse des erkennenden Senats v. 18.7.2003 - 12 OB 102/03 -  und v. 25.8.2003 - 12 OB 351/03 - ,  - 12 OB 376/03 - und - 12 OB 378/03 - ; sinngemäß auch: BVerwG, Beschlüsse v. 27.5.2003 - 3 B 40.03 - und - 3 B 41.03 - ; ausdrücklich nunmehr ebenfalls: BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - ; a.A. noch: 4. Senat d. erkennenden Gerichts, Beschlüsse v. 29.7.2003 - 4 OB 268/03 - und - 4 OB 269/03 - ).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2003 - 12 OB 351/03

    Investitionsaufwendungen; Rechtsweg; Zustimmung

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 2003 (- 3 B 40.03 - ) bestätigt, in dem es ausführt:.
  • VG Hannover, 01.07.2003 - 3 A 2063/03

    Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Förderung;

    Die Auslegung des § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI ist Sache der Sozialgerichte (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2002 - 3 C 41.01, und Beschluss vom 27.05.2003 - 3 B 40.03).
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   VG Halle, 28.08.2003 - 3 B 40/03   

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https://dejure.org/2003,40087
VG Halle, 28.08.2003 - 3 B 40/03 (https://dejure.org/2003,40087)
VG Halle, Entscheidung vom 28.08.2003 - 3 B 40/03 (https://dejure.org/2003,40087)
VG Halle, Entscheidung vom 28. August 2003 - 3 B 40/03 (https://dejure.org/2003,40087)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03

    Rückwirkung einer Schulschließung

    Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig, weil sie durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28.08.2003 (3 B 40/03 HAL) nicht formell beschwert ist.

    Dies ist indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend in seinen Beschlüssen vom 20.08.2003 (3 B 6/03 HAL) und vom 28.08.2003 (3 B 40/03 HAL) ausführt - nicht der Fall; insbesondere können sich die Antragsteller zu 2. und 3. nicht mit Erfolg auf einen Ermessensausfall bei der Auswahlentscheidung gegen K. gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung - MitSEPl-VO - vom 17.11.1999 (LSA-GVBl., S. 356 ff.) berufen.

  • OVG Brandenburg, 26.06.2003 - 3 B 318/02

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Beseitigung einer Jagdhütte, eines

    Ein besonderes öffentliches Interesse an einem mit der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung verbundenen Eingriff in die vorhandene bauliche Substanz liegt etwa vor, wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage erfordert (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2003 - 3 B 40/03 -, VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2000 - 4 TG 4287/99 - BRS 63 Nr. 213; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. November 1993, a.a.O.).
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