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   BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86   

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https://dejure.org/1986,113
BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86 (https://dejure.org/1986,113)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1986 - 3 B 43.86 (https://dejure.org/1986,113)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 (https://dejure.org/1986,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 664
  • NVwZ 1988, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86
    Hierfür ist in Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausreichend, wenn dargelegt ist, daß in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird, außer wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung der Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - in Buchholz 451.90 Nr. 58 sowie vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - ferner Urteil des EuGh vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - in NJW 1983, 1257).
  • BVerwG, 22.07.1986 - 3 B 104.85

    Gesetzlicher Richter - Vorlagepflicht beim EuGH - Rechtsmittel des

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86
    Hierfür ist in Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausreichend, wenn dargelegt ist, daß in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird, außer wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung der Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - in Buchholz 451.90 Nr. 58 sowie vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - ferner Urteil des EuGh vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - in NJW 1983, 1257).
  • BVerwG, 02.10.1985 - 3 B 12.84

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - Gemeinschaftsrechtliche Frage

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86
    Hierfür ist in Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausreichend, wenn dargelegt ist, daß in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird, außer wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung der Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - in Buchholz 451.90 Nr. 58 sowie vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - ferner Urteil des EuGh vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - in NJW 1983, 1257).
  • BVerwG, 30.09.1986 - 3 B 81.85

    Einstellung der Unterhaltshilfe nach mehr als fünfjährigem Ruhen wegen

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86
    Dazu ist erforderlich, daß die dargelegte Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Januar 1976 - BVerwG 3 B 120.74 - sowie zuletzt vom 30. September 1986 - BVerwG 3 B 81.85 -).
  • BVerwG, 29.01.1976 - III B 120.74

    Kriegssachschaden einer Ehefrau an einem zum Betriebsvermögen ihres Ehemannes

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86
    Dazu ist erforderlich, daß die dargelegte Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Januar 1976 - BVerwG 3 B 120.74 - sowie zuletzt vom 30. September 1986 - BVerwG 3 B 81.85 -).
  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17).
  • BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach

    2.4 Das Beschwerdevorbringen wirft der Sache nach keine Rechtsfragen zur Auslegung einer entscheidungserheblichen Regelung des Unionsrechts auf, in Bezug auf die der Senat in einem zukünftigen Revisionsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 2008 - 2 BvR 2213/06 - NVwZ 2009, 519).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17).
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