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   BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16   

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BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16 (https://dejure.org/2018,11562)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2018 - 3 B 46.16 (https://dejure.org/2018,11562)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 2018 - 3 B 46.16 (https://dejure.org/2018,11562)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen; Bestimmtheit von Abgabevorschriften; Umverteilung der Geschäftsbereiche für das laufende Geschäftsjahr bei Überlastung eines Spruchkörpers

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen; Bestimmtheit von Abgabevorschriften; Umverteilung der Geschäftsbereiche für das laufende Geschäftsjahr bei Überlastung eines Spruchkörpers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.N.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9).

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).

    Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - BGHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. und Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99).

    Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 22/15

    Unbestimmtheit der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Mit Beschluss vom 11. November 2015 ließ der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu; das Berufungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 4 LB 22/15.

    Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt: "Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

    Davon ausgenommen war unter anderem das Verfahren 4 LB 22/15, das im bisherigen Senat verblieb (Ziffer V zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans).

    Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können.

    Danach erweist sich auch die spezielle Zuweisung des Verfahrens 4 LB 22/15 als unschädlich.

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    aa) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

    Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    aa) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88

    Frist für die Begründung der Revision - Anforderungen an einen Schriftsatz zur

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

    Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 01.08.2011 - 7 BN 2.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Eine dem rechtlichen Gehör zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung, auf die die Zulassung der Revision gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.), ergibt sich daraus jedoch nicht.

    Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 und vom 20. August 2014 - 3 B 50.13 - Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 11 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9).

    In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15

    Gebühren für Fleischuntersuchungen - Unbestimmtheit der Gebührenregelung

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt: "Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

    Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13

    Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt: "Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

    Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können.

  • BVerwG, 07.01.2004 - 1 B 141.03

    Beschwerde wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung eines Berufungsgerichts;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
    Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.98 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 m.w.N.; Beschluss vom 7. Januar 2004 - 1 B 141.03 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 39 S. 4 f.; BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10 - BFH/NV 2012, 431 Rn. 6 m.w.N).
  • BVerwG, 30.11.2004 - 1 B 48.04

    Schlüssige Darlegung der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des

  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 35.83
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der

  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

  • BGH, 10.06.2014 - 3 StR 57/14

    Zu Unrecht als verspätet abgelehnter Besetzungseinwand (gesetzlicher Richter;

  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

  • BVerwG, 20.08.2014 - 3 B 50.13

    Erhöhung der Regelpauschalförderung bei hohem Leistungs- und Ausstattungsniveau

  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

  • BVerwG, 26.02.2002 - 6 B 63.01

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

  • BVerwG, 24.07.2000 - 10 B 4.99

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines

  • BVerwG, 01.06.2010 - 3 B 9.10

    Grundsatzrevision bei auslaufendem Recht; Anforderungen an den Traditionsnachweis

  • BVerwG, 20.12.2012 - 3 B 35.12

    Revisionszulassung; Auslegung von irrevisiblem Landesrecht

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

  • BVerwG, 28.05.2014 - 5 B 4.14

    Eigenständige Regelungsbefugnis der Länder bezüglich der Förderung von

  • BVerwG, 18.02.2016 - 3 B 10.15

    Vermittlungsentgelt bei Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 RettDG BW

  • BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

  • BVerwG, 26.04.2012 - 3 C 20.11

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Fleischhygienegebühr; Bemessung von

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    So prüft das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Gerichtspräsidiums, die von einer Überlastung eines Spruchkörpers im Sinne von § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeht, nur darauf, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 23 sowie 3 B 46.16, juris Rn. 24).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, sprechen - mit Ausnahme der Frage, ob eine generell-abstrakte Regelung vorliegt - allerdings gewichtige Gründe dafür, die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG durch das Gerichtspräsidium nur dann zu beanstanden, wenn es diese unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat und seine Entscheidung objektiv willkürlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff.; zustimmend Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rn. 44, 52; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 23 sowie 3 B 46.16, juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 04.06.2018 - 22 ZB 17.2370

    Kein Anspruch auf Änderung des bestehenden Luftreinhalteplans

    Wenn nur bezüglich eines von mehreren tragenden Gründen ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann die betreffende Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. auch BVerwG, B.v. 04.04.2018 - 3 B 46/16 - juris Rn. 31 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung im Revisionszulassungsrecht).
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