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   BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14   

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BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14 (https://dejure.org/2015,20816)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2015 - 3 B 51.14 (https://dejure.org/2015,20816)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 3 B 51.14 (https://dejure.org/2015,20816)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 27 Abs 2 EGV 882/2004, Art 27 Abs 3 EGV 882/2004, Art 27 Abs 6 EGV 882/2004, Art 27 Abs 7 EGV 882/2004, Anh IV Abschn B Kap I Buchst c Ss 2 EGV 882/2004
    Gesamtgebühr für Fleischuntersuchungen und Zerlegebetriebskontrollen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 27 Abs 2 EGV 882/2004, Art 27 Abs 3 EGV 882/2004, Art 27 Abs 6 EGV 882/2004, Art 27 Abs 7 EGV 882/2004, Anh IV Abschn B Kap I Buchst c Ss 2 EGV 882/2004
    Gesamtgebühr für Fleischuntersuchungen und Zerlegebetriebskontrollen

  • Wolters Kluwer

    Gebührenpflichtigkeit der in einem Zerlegebetrieb durchgeführten amtlichen Fleischuntersuchungen und Zerlegungskontrollen

  • rewis.io

    Gesamtgebühr für Fleischuntersuchungen und Zerlegebetriebskontrollen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenpflichtigkeit der in einem Zerlegebetrieb durchgeführten amtlichen Fleischuntersuchungen und Zerlegungskontrollen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.07.2011 - C-523/09

    Rakvere Piim und Maag Piimatööstus - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14
    Eine Abweichung von den Mindestbeträgen nach unten kommt nur unter den in Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004 bestimmten Voraussetzungen in Betracht (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-523/09 [ECLI:EU:C:2011:460], Rakvere Piim und Maag Piimatööstus - Rn. 22 und 26 f.).

    Dem Beklagten wäre es daher mit Blick auf die unmittelbare Wirkung der unionsrechtlichen Verordnungsbestimmungen auch ohne einen entsprechenden Gebührentatbestand in der Gebührensatzung möglich, eine (Gesamt-)Gebühr in Höhe der Summe der beiden Mindestgebühren zu erheben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-523/09 Rakvere Piim und Maag Piimatööstus - Rn. 17, 21, 28).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-423/01

    Färber

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14
    Schließlich erhellt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Erhebung einer "Gesamtgebühr", die sich aus mehreren Kostenelementen oder Teilgebühren zusammensetzt, nicht zu beanstanden ist (EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2003 - C-423/01 [ECLI:EU:C: 2003:550], Färber - Rn. 18 ff. und vom 19. März 2009 - C-270/07 [ECLI:EU:C:2009:168], Kommission/Deutschland - Rn. 36 f.).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14
    Schließlich erhellt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Erhebung einer "Gesamtgebühr", die sich aus mehreren Kostenelementen oder Teilgebühren zusammensetzt, nicht zu beanstanden ist (EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2003 - C-423/01 [ECLI:EU:C: 2003:550], Färber - Rn. 18 ff. und vom 19. März 2009 - C-270/07 [ECLI:EU:C:2009:168], Kommission/Deutschland - Rn. 36 f.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14
    Ebenso wenig ist die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 12 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), schließt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung nach Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO weder aus noch schränkt sie diese ein.

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebens- und Futtermittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich hingegen nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).

    Hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 34.3.1.3 Kostentarif AllGO kommt hier auch nicht ausnahmsweise die bloße Reduzierung auf einen unionsrechtlich vorgesehenen Mindestbetrag einer Gebühr in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v.20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14-, juris Rn. 6).

    Offen lassen kann der Senat auch, ob der getrennten Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen einerseits und planmäßiger Probenahmen und -untersuchungen andererseits Art. 27 Abs. 7 Lebensmittel-Kontroll-VO für den Fall entgegensteht, dass die Routinekontrolle und die Probenahme gleichzeitig erfolgen (vgl. zum Regelungsgehalt der genannten Bestimmung: BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), besteht im Regelungsbereich der Nr. VI.2.4.2.

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat der Beklagte die gleichzeitig durchgeführten Kontrollen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einerseits und diejenigen für die Zerlegungsüberwachung andererseits mit jeweils eigenständigen Gebührenbescheiden in Rechnung gestellt (vgl. zu diesen Kontrollen bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 3 B 51.14 - StoffR 2015, 221 Rn. 5).
  • VG Oldenburg, 27.09.2016 - 7 A 1341/16

    Abgabengerechtigkeit; Bestimmtheit; Gebührenkalkulation; Gebührenrahmen;

    Die Erhebung dieser - hier nicht angegriffenen - Mindestgebühren bedarf keiner weiteren nationalen Rechtsgrundlage, sondern rechtfertigt sich unmittelbar aus den angeführten unionsrechtlichen Vorschriften, die keinen weiteren Wertungsspielraum enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 3 B 51.14 - juris, Rn. 6).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. Juli 2015 a.a.O., Rn. 5) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (- C 270/07 - juris, Rn. 36 f.) entschieden, dass auch Gesamtgebühren erhoben werden dürfen, die sich aus mehreren Teilgebühren zusammensetzen, sofern sich die Kontrolltätigkeiten - wie hier - nicht überschneiden.

    Schließlich spricht auch Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) für eine entsprechende Aufrechterhaltung, weil eine gesonderte Gebührennacherhebung danach nicht zulässig sein dürfte und deshalb anderenfalls das unionsrechtliche Ziel einer ausreichenden Kostendeckung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 a.a.O., Rn. 5) nicht erreicht werden könnte.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), besteht im Regelungsbereich der Nr. VI.2.4.2.

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), schließt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung nach Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO weder aus noch schränkt sie diese ein.

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebens- und Futtermittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich hingegen nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), schließt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung nach Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO weder aus noch schränkt sie diese ein.

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebens- und Futtermittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich hingegen nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), schließt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung nach Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO weder aus noch schränkt sie diese ein.

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebens- und Futtermittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich hingegen nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 39.21

    Klage gegen die Höhe der vom Kreis Nordfriesland festgesetzten Gebühren für

    Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat der Beklagte die gleichzeitig durchgeführten Kontrollen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einerseits und diejenigen für die Zerlegungsüberwachung andererseits mit jeweils eigenständigen Gebührenbescheiden in Rechnung gestellt (vgl. zu diesen Kontrollen bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 3 B 51.14 - StoffR 2015, 221 Rn. 5).
  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 38.21

    Klage gegen die Höhe der vom Kreis Nordfriesland festgesetzten Gebühren für

    Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat der Beklagte die gleichzeitig durchgeführten Kontrollen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einerseits und diejenigen für die Zerlegungsüberwachung andererseits mit jeweils eigenständigen Gebührenbescheiden in Rechnung gestellt (vgl. zu diesen Kontrollen bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 3 B 51.14 - StoffR 2015, 221 Rn. 5).
  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.613

    Heranziehung zur Zahlung von Fleischhygienegebühren

  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1313

    Erhebung von Gebührensätzen nach EU-Verordnung - Fleischhygiene

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