Rechtsprechung
   BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7637
BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98 (https://dejure.org/1998,7637)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1998 - 3 B 51.98 (https://dejure.org/1998,7637)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1998 - 3 B 51.98 (https://dejure.org/1998,7637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,7637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Begriff der umwandlungsfähigen Wirtschaftseinheiten nach dem TreuhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.01.1997 - 3 C 11.96

    Offene Vermögensfragen - Umwandlungsausschluß für Kombinate und Kombinatsbetriebe

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98
    Auf die Beantwortung dieser vom Senat bislang nicht abschließend beurteilten Frage (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22 S. 67; vgl. aber BVerwGE 100, 62 65 " ... Ländern (Bezirken)...") käme es aber in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht - von der Beschwerde unbeanstandet - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, nicht an.

    Entgegen der Beschwerde läßt sich dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - (a.a.O.) nicht die entscheidungstragende Aussage entnehmen, daß eine nach dem 1. Juli 1990 abgegebene notarielle Umwandlungserklärung unter der Voraussetzung einer später (bis zum Beitrittszeitpunkt oder sogar darüber hinaus) erfolgten Registereintragung zu einer Umwandlung und damit zum Ausscheiden der entsprechenden Vermögenswerte aus Volksvermögen führen konnte; der Senat hatte seinerzeit zu entsprechenden Aussagen keine Veranlassung, weil er den Umwandlungsversuch mangels Registereintragung als in jedem Fall gescheitert beurteilt hat.

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 42.94

    Galopprennbahn Hoppegarten kein Landeseigentum

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98
    Auf die Beantwortung dieser vom Senat bislang nicht abschließend beurteilten Frage (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22 S. 67; vgl. aber BVerwGE 100, 62 65 " ... Ländern (Bezirken)...") käme es aber in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht - von der Beschwerde unbeanstandet - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, nicht an.
  • OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 5 U 117/07

    Grundstücks- und Gebäudeeigentum: Anspruch auf Herausgabe von Grundstücken und

    Solche "steckengebliebenen" Umwandlungen, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht einmal bis zum Entstehen der Gesellschaft geführt hatten, konnten jedenfalls nach Inkrafttreten des Treuhandgesetzes nicht mehr unabhängig davon vollendet werden (BVerwG VIZ 2000, 220 f.).
  • BVerwG, 20.01.2015 - 3 B 64.14

    Revisibilität der Umwandlungsverordnung

    Die Vorschriften der Umwandlungsverordnung, auf deren Auslegung sich die Divergenzrüge der Klägerin ausschließlich bezieht, sind keine Normen des revisiblen Rechts (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. September 1998 - 3 B 51.98 - VIZ 2000, 220; sowie BFH, Urteil vom 21. August 1996 - I R 85/95 - BFH/NV 1997, 139).
  • BVerwG, 05.04.2000 - 3 C 3.99

    Betriebsnotwendigkeit; Restitution; Restitutionsausschluß.

    Das angegriffene Urteil erweist sich aus den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 15. Juli 1994 im Ergebnis als bundesrechtskonform: Dem Restitutionsbegehren des Klägers steht der Ausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG entgegen; deshalb kommt es auf die im angefochtenen Urteil und von der Revision in den Vordergrund gerückten Fragen der Umwandlungsfähigkeit bezirksgeleiteter Betriebe (vgl. Urteil vom 11. November 1999 - BVerwG 3 C 34.98 - S. 11 m.w.N.) sowie der wirksamen Entstehung einer Gesellschaft i.S.d. §§ 4, 6 und 7 UmwVO (vgl. Beschluß vom 23. September 1998 - BVerwG 3 B 51.98 - VIZ 2000, 220) nicht an.
  • BVerwG, 07.09.2001 - 3 B 43.01

    Umwandlungsfähigkeit von Vermögensgegenständen des öffentlichen Straßenwesens

    Auf die Frage, ob ein so genannter "bezirksunterstellter" Betrieb die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG erfüllt, kommt es - ähnlich wie in dem Beschluss des Senats vom 23. September 1998 - BVerwG 3 B 51.98 - (VIZ 2000, 220) - nicht an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht