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BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Offene Vermögensfragen - Begriff der umwandlungsfähigen Wirtschaftseinheiten nach dem TreuhG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 15.10.1997 - 5 K 2012/94
- BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.01.1997 - 3 C 11.96
Offene Vermögensfragen - Umwandlungsausschluß für Kombinate und Kombinatsbetriebe
Auszug aus BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98
Auf die Beantwortung dieser vom Senat bislang nicht abschließend beurteilten Frage (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22 S. 67; vgl. aber BVerwGE 100, 62 65 " ... Ländern (Bezirken)...") käme es aber in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht - von der Beschwerde unbeanstandet - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, nicht an.Entgegen der Beschwerde läßt sich dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - (…a.a.O.) nicht die entscheidungstragende Aussage entnehmen, daß eine nach dem 1. Juli 1990 abgegebene notarielle Umwandlungserklärung unter der Voraussetzung einer später (bis zum Beitrittszeitpunkt oder sogar darüber hinaus) erfolgten Registereintragung zu einer Umwandlung und damit zum Ausscheiden der entsprechenden Vermögenswerte aus Volksvermögen führen konnte; der Senat hatte seinerzeit zu entsprechenden Aussagen keine Veranlassung, weil er den Umwandlungsversuch mangels Registereintragung als in jedem Fall gescheitert beurteilt hat.
- BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 42.94
Galopprennbahn Hoppegarten kein Landeseigentum
Auszug aus BVerwG, 23.09.1998 - 3 B 51.98
Auf die Beantwortung dieser vom Senat bislang nicht abschließend beurteilten Frage (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22 S. 67; vgl. aber BVerwGE 100, 62 65 " ... Ländern (Bezirken)...") käme es aber in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht - von der Beschwerde unbeanstandet - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, nicht an.
- OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 5 U 117/07
Grundstücks- und Gebäudeeigentum: Anspruch auf Herausgabe von Grundstücken und …
Solche "steckengebliebenen" Umwandlungen, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht einmal bis zum Entstehen der Gesellschaft geführt hatten, konnten jedenfalls nach Inkrafttreten des Treuhandgesetzes nicht mehr unabhängig davon vollendet werden (BVerwG VIZ 2000, 220 f.). - BVerwG, 20.01.2015 - 3 B 64.14
Revisibilität der Umwandlungsverordnung
Die Vorschriften der Umwandlungsverordnung, auf deren Auslegung sich die Divergenzrüge der Klägerin ausschließlich bezieht, sind keine Normen des revisiblen Rechts (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. September 1998 - 3 B 51.98 - VIZ 2000, 220; sowie BFH…, Urteil vom 21. August 1996 - I R 85/95 - BFH/NV 1997, 139). - BVerwG, 05.04.2000 - 3 C 3.99
Betriebsnotwendigkeit; Restitution; Restitutionsausschluß.
Das angegriffene Urteil erweist sich aus den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 15. Juli 1994 im Ergebnis als bundesrechtskonform: Dem Restitutionsbegehren des Klägers steht der Ausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG entgegen; deshalb kommt es auf die im angefochtenen Urteil und von der Revision in den Vordergrund gerückten Fragen der Umwandlungsfähigkeit bezirksgeleiteter Betriebe (vgl. Urteil vom 11. November 1999 - BVerwG 3 C 34.98 - S. 11 m.w.N.) sowie der wirksamen Entstehung einer Gesellschaft i.S.d. §§ 4, 6 und 7 UmwVO (vgl. Beschluß vom 23. September 1998 - BVerwG 3 B 51.98 - VIZ 2000, 220) nicht an. - BVerwG, 07.09.2001 - 3 B 43.01
Umwandlungsfähigkeit von Vermögensgegenständen des öffentlichen Straßenwesens …
Auf die Frage, ob ein so genannter "bezirksunterstellter" Betrieb die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG erfüllt, kommt es - ähnlich wie in dem Beschluss des Senats vom 23. September 1998 - BVerwG 3 B 51.98 - (VIZ 2000, 220) - nicht an.