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   OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06   

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OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06 (https://dejure.org/2009,8370)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.06.2009 - 3 B 59/06 (https://dejure.org/2009,8370)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 3 B 59/06 (https://dejure.org/2009,8370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 8, Art 5; VersammlG § 15, § 18, § 3
    Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt; Konzentrationswirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen für eine Versammlung unter dem Motto "12 Jahre Fall der Berliner Mauer - Einigkeit und Recht und Freiheit"; Ausgestaltung des Gesichtspunkts der Wiederholungsgefahr beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 S. 4 ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; GG Art. 5; ; VersammlG § 3; ; VersammlG § 15; ; VersammlG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt; Konzentrationswirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Die Verfügung konnte - unberührt von der Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass das Aufstellen und die Verwendung des Zeltes Teil der Versammlung war (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, NVwZ 2007, 1431) - zum selbstständigen Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Aufstellen und die Nutzung des Zeltes ein Element der Versammlung darstellt, d. h. der "gemeinschaftlichen Erörterung und der Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung" dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 - und 1 BvQ 30/01, NJW 2001, 2459, 2460; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007 a. a. O.).

    Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat dabei unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007 a. a. O.).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Hierdurch wird sie in ihrer, zugleich auch durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten, Möglichkeit beschränkt, in einer selbst bestimmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671, 672).

    Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung der Versammlung kann beispielsweise bei einem agressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 a. a. O.).

    Für eine den Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit rechtfertigende Gefahrenprognose hätte es jedoch weiterer konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 a. a. O.).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Anders als bei Vorliegen eines durch die Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts (grundsätzlich) vermittelten Nutzungsanspruchs besteht im Straßenrecht kein genereller Anspruch auf Bereitstellung der beanspruchten Fläche durch Erlaubnis einer Sondernutzung, sondern nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 29.10.1992, BVerwGE 91, 135, 137; OVG Saarland, Beschl.. v. 12.2.2001 - 2 F 14/01 - Rn. 8 ff. m. w. N. , zitiert nach juris).

    Soweit eine ihrem Widmungszweck nach geeignete Fläche nicht zur Verfügung stehen sollte, führte ein weitergehender versammlungsrechtlicher Anspruch zu keinem günstigeren Ergebnis, da auch dieser nicht über den Widmungszweck hinausgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen, 09.11.2001 - 3 BS 257/01

    Versammlung; Uniformverbot; Sondernutzung; Bekleidungsstücke als Symbol von

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Der gegen den ablehnenden Teil des Beschlusses gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2001 - 3 BS 257/01 -).

    Diese Voraussetzungen erfüllt typischerweise das gemeinsame Tragen von zivilen Kleidungsstücken, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und in ihrer Außenwirkung suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auslösen (vgl. Beschl. des Senats. v. 9.11.2001 a. a. O. sowie BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982 a. a. O. ; OVG NW, Beschl. v. 9.2.2001 - 5 B 180/01 - Rn. 16 ff., zitiert nach juris).

  • BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Art. 8 GG schützt auch bildhafte und suggestive kollektive Meinungsbekundungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982, NJW 1982, 1803), wozu z. B. die Verwendung von Fahnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002, NVwZ 2002, 983), aber auch der Einsatz von Fackeln gehört.

    Diese Voraussetzungen erfüllt typischerweise das gemeinsame Tragen von zivilen Kleidungsstücken, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und in ihrer Außenwirkung suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auslösen (vgl. Beschl. des Senats. v. 9.11.2001 a. a. O. sowie BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982 a. a. O. ; OVG NW, Beschl. v. 9.2.2001 - 5 B 180/01 - Rn. 16 ff., zitiert nach juris).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit können nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315, 352 ff.).

    Art. 8 Abs. 1 GG schützt zwar den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu insbesondere auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - u. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Die öffentliche Ordnung, d. h. ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, scheidet als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots zwar nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.2001, NJW 2001, 1409, 1410).

    Sie kann ebenfalls betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Aufführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise aufgegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.2001 a. a. O. zum 27. Januar als offizieller Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus) oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003 - 1 BvQ - Rn. 24, zitiert nach juris).

  • BayObLG, 20.01.1987 - RReg. 4 St 209/86

    Verbot; Uniformtragen; Kleidung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Gleichartige Kleidungsstücke im Sinn der Vorschrift können Kleidung und Bekleidungsbestandteile jeder Art sein (vgl. BayObLG, Urt. V. 20.1.1987, NJW 1987, 1778).

    Das Tragen derartiger Kleidungsstücke zu religiösen, wirtschaftlichen, geselligen kulturellen oder sportlichen Zwecken ist daher nicht untersagt (vgl. BayObLG, Urt. v. 20.1.1987 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Diese Voraussetzungen erfüllt typischerweise das gemeinsame Tragen von zivilen Kleidungsstücken, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und in ihrer Außenwirkung suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auslösen (vgl. Beschl. des Senats. v. 9.11.2001 a. a. O. sowie BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982 a. a. O. ; OVG NW, Beschl. v. 9.2.2001 - 5 B 180/01 - Rn. 16 ff., zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 1 S 1957/93

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis: Aufstellen von Imbißständen im

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
    Die Errichtung und Bereitstellung eines Zeltes als Teil einer erweiterten Infrastruktur für die Versammlungsteilnehmer, die ggf. auch anderweitig bereit gestellt werden kann, gehört dagegen nicht hierzu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993, NVwZ-RR 1994, 370 u. v. 14.4.2005, VBlBW 2005, 431; OVG Berlin, Beschl. v. 8.7.1999, LKV 1999, 372).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht

  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 811/83

    Verstoß gegen das Uniformverbot durch eine "Wehrsportgruppe" - Strafbarkeit von

  • VG Saarlouis, 12.02.2001 - 2 F 14/01
  • OVG Saarland, 16.11.2007 - 3 B 447/07

    Verbot eines Fackelzuges wegen bestehender Parallelen zum Nationalsozialismus

  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

    Die Behörde hat durch das Festhalten an ihrer Rechtsauffassung und durch ihren Hinweis darauf, dass derartige Auflagen eine "versammlungsrechtlich ständig geübte Praxis" seien (vgl. AS. 99 der Behördenakten) den Eindruck vermittelt, auch in Zukunft bei gleichartigen Versammlungen entsprechend ihrer Rechtsauffassung vorzugehen (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, juris, RdNr. 24).

    Soweit in der Rechtsprechung aus der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG erforderlichen Genehmigung gefolgert wird, dass diese insbesondere dann versagt werden kann, wenn ungeeignete bzw. persönlich unzuverlässige Personen als Ordner eingesetzt werden (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 - juris, RdNr. 26; Sächs. OVG, Beschl. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 -, Sächs. VBl. 2002, 216 f.; Sächs. OVG, Urt. v. 09.11.2001 - 3 BS 257/01 -, juris, RdNr. 8; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, juris RdNr. 25) lagen, soweit ersichtlich, zugleich auch immer die Voraussetzungen für beschränkende Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG (etwa Ordnereinsatz bei einer rechtsextremistischen Demonstration) vor.

  • OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 A 181/14

    Versammlungsrecht; Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Eine Versagung der Erlaubnis kommt in Betracht, wenn die für die Tätigkeit als Ordner gemeldete Person als unzuverlässig oder ungeeignet bekannt ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Hinreichende Tatsachen für die Annahme einer Unzuverlässigkeit können sich insbesondere aus einschlägigen Vorstrafen ergeben (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2009 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.).

  • VG Aachen, 21.05.2015 - 5 K 1344/13

    Protestcamp Hambacher Forst: Klage gegen Räumungsverfügung ohne Erfolg

    vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, Rn. 38.
  • VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 769/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflagen in einem versammlungsrechtlichen

    Ordner unzuverlässig oder ungeeignet sind (vgl. SächsOVG, Urt. vom 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, Beschl. vom 04.04.2002 - 3 BS 103/02 - und Beschl. vom 09.11.2001 - 3 BS 257/01 -; VG Würzburg, Urt. vom 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 - VG Freiburg Urt. vom 17.5.2010 - 3 K 464/09, alle juris).

    Hinreichende Tatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit können sich insbesondere aus (einschlägigen) Vorstrafen ergeben (vgl. SächsOVG, Urt. vom 04.06.2009, - 3 B 59/06 -, juris; VG Freiburg Urt. vom 17.5.2010 - 3 K 464/09 -, juris).

  • VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09

    Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur

    29 Die Genehmigung von bestimmten Ordnern kann versagt werden, wenn diese Ordner unzuverlässig oder ungeeignet sind (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, Beschl. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 - und Beschl. v. 09.11.2001 - 3 BS 257/01 - VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, jew. zit. nach juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24; Ott/Wächtler, VersammlG, 6. Aufl. 1996, § 18, Rn. 6; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 361; a.A. Breitbach in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, VersammlR, § 18, Rn. 13).

    Hinreichende Tatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit können sich insbesondere aus (einschlägigen) Vorstrafen ergeben (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009, a.a.O.; Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24).

  • OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06

    Versammlung; Verbotsauflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung

    Die Rechtswidrigkeit des Verbots des Mitführens von Fackeln hat der Senat in seinem Urteil vom 4.6.2009 (3 B 59/06 - als Anlage für die Beklagte beigefügt) eingehend und im Wesentlichen damit begründet, dass ihnen ein spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden kann.

    Zur Begründung wird vollumfänglich auf das Senatsurteil vom 4.6.2009 (3 B 59/06 - zu Bomberjacken und Springerstiefeln) verwiesen.

  • VG Karlsruhe, 24.11.2011 - 3 K 641/11

    Auflagen bzgl. Handy-Erreichbarkeit des Versammlungsleiters, Angabe von

    Die Behörde hat durch das Festhalten an ihrer Rechtsauffassung den Eindruck vermittelt, auch in Zukunft bei gleichartigen Versammlungen entsprechend ihrer Rechtsauffassung vorzugehen (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, juris).

    Soweit in der Rechtsprechung aus der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG erforderlichen Genehmigung gefolgert wird, dass diese insbesondere dann versagt werden kann, wenn ungeeignete bzw. persönlich unzuverlässige Personen als Ordner eingesetzt werden (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 -, SächsVBI 2002, 216 f.; Sächs. OVG, Urt. v. 09.11.2001 - 3 BS 257/01 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, juris), lagen, soweit ersichtlich, zugleich auch immer die Voraussetzungen für beschränkende Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG (etwa Ordnereinsatz bei einer rechtsextremistischen Demonstration) vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2020 - 15 A 4693/18

    Versammlung; Fackeln; öffentliche Ordnung

    vgl. zu alledem Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 2 B 417/16 -, juris Rn. 4, und vom 9. November 2012 - 8 B 2103/12 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 3. August 2012 - 11 ME 219/12 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - 1 S 358/12 -, und vom 23. Februar 2005- 1 S 421/05 - Bay. VGH, Urteil vom 25. Mai 2010- 10 BV 09.1480 -, juris Rn. 19 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 3 Bs 28/03 - OVG Saarl., Beschluss vom 16. November 2007 - 3 B 447/07 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 - 6 K 374/08 -, juris Rn. 138.
  • LSG Hessen, 02.12.2014 - L 3 U 10/13

    Landwirtschaftlicher Arbeitsunfall

    Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, ist der gesetzlich unfallversicherte Unternehmer in einem mitgliedschaftsrechtlichen Streitverfahren nicht als nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierter "Versicherter" anzusehen (beispielsweise Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 2004, Az.: L 3 U 78/04, sowie vom 4. September 2006, Az.: L 3 B 59/06 U ebenso BSG - Beschlüsse vom 3. Januar 2006, Az.: B 2 U 367/05 B, sowie vom 23. November 2006, Az.: B 2 U 258/06 und Köhler, Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2008, S. 76 bis 80).
  • VG Lüneburg, 04.11.2010 - 3 B 95/10

    Durchführung eines sog. "Castor-Camps" als Veranstaltung i.S.d.

    Unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fällt das Aufstellen und die Nutzung eines Zeltplatzes oder Camps nur, wenn es selbst ein Element der Versammlung darstellt, d.h. der "gemeinschaftlichen Erörterung und der Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung" dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 - BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23/06 - OVG Bautzen, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 - ).

    Die Errichtung und Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung als Teile einer erweiterten Infrastruktur für die Versammlungsteilnehmer, die ggf. auch anderweitig bereit gestellt werden kann, gehört dagegen nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht hierzu (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993- 1 S 1957/93 - Urt. v. 14.04.2005- 1 S 2362/04 - OVG Berlin, Beschl. v. 8.7.1999 - 1 SN 63/99 - ).

  • VG Trier, 06.07.2015 - 6 K 153/15

    Fackelzug NPD

  • VG Gera, 11.04.2016 - 1 E 249/16

    Versammlungs- und Demonstrationsrecht

  • VG Gera, 11.04.2016 - 1 E 294/16

    Verschiebung einer Versammlung vom 20. April

  • OVG Hamburg, 20.12.2013 - 4 Bs 433/13

    Keine Demonstration auf Adolphsplatz

  • VGH Hessen, 09.11.2012 - 8 B 2103/12
  • VG Gera, 02.11.2016 - 1 E 1158/16

    Verschiebung einer Versammlung vom 9. November

  • VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1653

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Gelsenkirchen, 28.04.2014 - 14 L 663/14

    Versammlung; Verbot; Fackeln; Wahlkampf; Partei; Verein; Ordnung

  • VG Gelsenkirchen, 08.11.2012 - 14 L 1362/12

    Verbot von Fackeln bei NPD-Kundgebung am 9. November in Essen bestätigt

  • VG Chemnitz, 26.10.2018 - 2 L 658/18
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.2008 - 3 B 59.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20384
BVerwG, 27.10.2008 - 3 B 59.06 (https://dejure.org/2008,20384)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 B 59.06 (https://dejure.org/2008,20384)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 3 B 59.06 (https://dejure.org/2008,20384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erteilung einer sachlich und zeitlich unbeschränkten Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern nach den Vorschriften der Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV); Beantragung einer generellen Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 B 59/06 KA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,108055
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 B 59/06 KA (https://dejure.org/2006,108055)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.09.2006 - L 3 B 59/06 KA (https://dejure.org/2006,108055)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. September 2006 - L 3 B 59/06 KA (https://dejure.org/2006,108055)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2005 - L 3 B 135/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 B 59/06
    In Rechtsstreitigkeiten, deren wirtschaftlicher Wert 0, 00 EUR beträgt, ist der Streit- bzw. Gegenstandswert nach ständiger Senatsrechtssprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 3 B 135/04 KA) auf 300, 00 EUR festzusetzen.
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