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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1985 - 3 B 67.85   

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BVerwG, 30.10.1985 - 3 B 67.85 (https://dejure.org/1985,5897)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1985 - 3 B 67.85 (https://dejure.org/1985,5897)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1985 - 3 B 67.85 (https://dejure.org/1985,5897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens - Fristversäumnis bei Einlegung eines Rechtsmittels - Nicht fristgemäßer Eingang des Rechtsmittelschreibens bei einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.09.1964 - VIII B 57.64

    Fristgerechte Darlegung des Zulassungsgrundes bei Antrag auf Armenrecht anstatt

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1985 - 3 B 67.85
    Nach der gefestigten Rechtsprechung aller Gerichte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 Nr. 34 mit weiteren Nachweisen) hat eine mittellose Partei einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie das Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingereicht hat.
  • BVerwG, 28.07.1999 - 9 B 333.99

    Anwaltszwang, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Wiedereinsetzung in den vorigen

    Allerdings hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist oder - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluß vom 23. März 1987 - BVerwG 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2; Beschluß vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 67.85 -).
  • BVerwG, 23.03.1987 - 3 B 72.86

    Antrag auf Beiordnung eines Anwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist - Beiordnung

    Wendet man die gleichen Grundsätze entsprechend auf die anwaltlose Partei an - so der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 67.85 -, dann hat sie einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alles getan hat, um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden.
  • OVG Thüringen, 03.06.2020 - 3 EO 364/20

    Fristversäumnis bei fehlender Vertretung: Notwendigkeit der Beantragung eines

    Dazu gehört jedoch grundsätzlich, dass er innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO gestellt hat (zu allem: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 - juris Rdn. 4, vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2 und vom 30. Oktober 1985 - 3 B 67.85 - juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.1986 - 3 B 67.85   

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BVerwG, 29.01.1986 - 3 B 67.85 (https://dejure.org/1986,14086)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1986 - 3 B 67.85 (https://dejure.org/1986,14086)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1986 - 3 B 67.85 (https://dejure.org/1986,14086)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

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