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   BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99   

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BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99 (https://dejure.org/1999,9881)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1999 - 3 B 85.99 (https://dejure.org/1999,9881)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1999 - 3 B 85.99 (https://dejure.org/1999,9881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    4. DVO/TreuhG § 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; EV Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler, gerichtlicher - durch Überraschungsentscheidung; Zuführung (im Sinne der Artikel 21 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 2); Stasi-Vermögen

  • Wolters Kluwer

    Überraschungsentscheidung - Verfahrensfehler

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; EV Art. 21 Abs. 1 Satz 2; ; EV Art. 22 Abs. 1 Satz 2; ; 4. DVO/TreuhG § 1 Satz 2; ; VwGO § 108 Abs. 2; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Entscheidung allein auf Gründe gestützt wird, die zuvor weder im Verwaltungsverfahren noch im Rechtsstreit erörtert worden sind, es sei denn, das Gericht hat durch entsprechende Hinweise oder auf sonstige geeignete Weise die Verfahrensbeteiligten auf die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Gesichtspunkte hingewiesen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG VI C 49.68 - BVerwGE 36, 264 stRspr).
  • VG Dresden, 02.12.1998 - 2 K 2280/94

    Zuordnung eines Grundstücks aus ehem. MfS-Vermögen, auf dem die Caritas eine

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99
    BVerwG 3 B 85.99 VG 2 K 2280/94.
  • BVerwG, 14.12.1993 - 7 B 205.93

    Anforderungen an die Restitution kommunalen Vermögens - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99
    Im Ansatz zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, daß es vorliegend freilich weder um eine Vermögenszuordnung noch um eine Restitution (vgl. hierzu Beschluß vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 205.93 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 2) zugunsten eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehen kann (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 VZOG i.V.m. Art. 21, 22 EV).
  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99
    a) Eine unzulässige sog. Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn ein Urteil auf neue - tatsächliche und/oder rechtliche - Gesichtspunkte gestützt worden ist, ohne daß die Verfahrensbeteiligten damit rechnen konnten (vgl. Beschluß vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Nr. 335).
  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 62.93

    Zuführung von Stasi-Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99
    a) Zu diesen Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß sie dem Zweck dienten, Umnutzungen des ehemaligen Stasi-Vermögens, die in der Umbruchsituation der DDR nach dem 1. Oktober 1989 von Behördenvertretern, Regierungsbeauftragten und Gremien wie den sogenannten "Runden Tischen" oder auch dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen als Vermögenszuordnung anzuerkennen, um die neue Nutzung in ihrem Bestand zu sichern; damit werde der historischen Leistung Rechnung getragen, daß Vermögen und Einrichtungen der ehemaligen Staatssicherheit auf Betreiben der Bürgerschaft Gemeinwohlzwecken nutzbar gemacht wurden (vgl. für die im damaligen Streitverfahren ausschließlich in Rede stehende Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV: Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 10 S 21.05

    Rechtschutzbedürfnis eines Nachbarn bezüglich der Anordnung der aufschiebenden

    Soweit eine Verletzung von Rechten des Antragstellers allein durch die Bausubstanz als solche in Rede steht, ist in aller Regel jedenfalls nach Erstellung des Rohbaus die etwaige Verletzung der Rechte des Antragstellers bereits eingetreten (vgl. Beschlüsse des OVG für das Land Brandenburg vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - und vom 8. September 2000 - 3 B 122/00 - sowie OVG Berlin, zuletzt Beschluss vom 28. August 2001 - 2 SN 11.01 - DÖV 2001, 1055).
  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 7, und vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322, juris Rn. 18; s. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - und vom 8. September 2000 - 3 B 122/00 - differenzierend: Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2015 - VG 3 L 174/15 -, vom 21. Juli 2004 - 3 L 338/04 - und vom 16. Juli 2003 - 3 L 322/03 -), entfällt zwar mit der Rohbaufertigstellung eines Vorhabens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag, mittels dessen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die erteilte Baugenehmigung erreichen will, soweit er sich allein gegen Wirkungen, welche vom Baukörper ausgehen, wendet, da die begehrte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann.
  • BVerwG, 11.03.2004 - 3 B 130.03

    Zulassungsgrund der Divergenz - Begründung von Kommunalvermögen durch die

    Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 ; Beschluss vom 22. September 1999 - BVerwG 3 B 85.99 - juris).
  • OVG Brandenburg, 22.11.2002 - 3 B 319/02

    Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht,

    Insoweit ist zu unterstreichen, dass derjenige, der - wie die Beigeladene - eine wegen eines Nachbarwiderspruchs oder einer Nachbarklage noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung (weiter) ausnutzt und sein Vorhaben vollendet, auf eigenes Risiko handelt und jedenfalls dies nach rechtskräftiger Aufhebung der Baugenehmigung keinem Beseitigungsverlangen entgegenhalten kann (vgl. Beschluss des Senats vom 17. September 2000 - 3 B 85/99 -).
  • VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
    In einem solchen Fall kann auch die Schaffung weiterer Bausubstanz einem künftigen Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht entgegengehalten werden; dieser Umstand darf auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens berücksichtigt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, NVwZ-RR 1995, 187).
  • VG Dresden, 02.12.1998 - 2 K 2280/94
    Verfahrensgang: nachgehend BVerwG 1999-09-22 3 B 85/99 Beschluß.
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