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   BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19   

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BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19 (https://dejure.org/2020,25477)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2020 - 3 BN 1.19 (https://dejure.org/2020,25477)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 (https://dejure.org/2020,25477)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Landesgesetzgebungskompetenz für das Heim(ordnungs)recht

  • doev.de PDF

    Landesgesetzgebungskompetenz für das Heim(ordnungs)recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die Personalausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen; Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Heimordnung auf die Länder; Reichweite der Landesgesetzgebungskompetenz; Sicherstellung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Landesgesetzgebungskompetenz für das Heim(ordnungs)recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 979
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Danach komme den Heimen eine besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Pflege und Betreuung der Heimbewohner zu (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 ).

    Das gilt auch in Bezug auf die Sicherstellung der Qualität der Pflege und Betreuung in den stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 - juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12

    Zur Übergangsregelungspflicht, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), mit dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG um den Klammerzusatz "ohne das Heimrecht" ergänzt worden ist, ist die Zuständigkeit für das Heimordnungsrecht auf die Länder übergegangen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 4 BN 1.12 - BRS 79 Nr. 137 Rn. 5 f.).

    Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz des Landes Baden-Württemberg stimmt in seiner Zielsetzung, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Menschen in Pflegeeinrichtungen zu schützen und die Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WTPG), mit der Zielrichtung des Heimgesetzes des Bundes überein (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; ebenso zum Landesheimgesetz, das durch das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz abgelöst worden ist: BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 4 BN 1.12 - BRS 79 Nr. 137 Rn. 6).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N. und vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1B25.18.0] - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 5).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 71.13

    Heimrecht; Heimaufsicht; Heimträger; Einrichtungsträger; Pflegeversicherung;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Die Materien sind jedoch verzahnt und ergänzen einander (vgl. zum Heimgesetz des Bundes: BT-Drs. 14/5399 S. 15 f., 26, 32 f.; zur Heimaufsicht: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 8 B 71.13 - Buchholz 451.45 HeimG Nr. 12; § 74 Abs. 2 Satz 3 SGB XI zur Kündigung des Versorgungsvertrages, wenn dem Träger der Pflegeeinrichtung nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird; § 117 SGB XI zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden).
  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 5/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Die Regelungskompetenz des Landes für die Heimordnung nach Art. 70 Abs. 1 GG und die Kompetenz des Bundes zur Regelung der sozialen Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197 ) stehen eigenständig nebeneinander (BSG, Urteile vom 16. Mai 2013 - B 3 P 5/12 R - juris Rn. 16 und vom 22. April 2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 Rn. 16).
  • BVerwG, 25.11.1999 - 9 B 70.99
    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 10. September 2014 - 3 B 18.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.09.2014 - 3 B 18.14

    Erhebung einer nach Größe des Betriebs und Zahl der geschlachteten Tiere

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 10. September 2014 - 3 B 18.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N. und vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1B25.18.0] - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 5).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Dieses Gesetz bezwecke nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben könnten (BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 ).
  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 2980/14

    Verfassungsbeschwerde gegen den "Pflegenotstand" nicht zur Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19
    Das gilt auch in Bezug auf die Sicherstellung der Qualität der Pflege und Betreuung in den stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 - juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 ).
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (st.Rspr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2020 - 3 BN 1.19 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B3BN1.19.0] - NVwZ-RR 2020, 979 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 5 B 64.08 - juris Rn. 5 und vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - NVwZ-RR 2020, 979 Rn. 6, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 11.06.2021 - 3 B 43.19

    Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.2021 - 3 BN 4.21

    Unzulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen die 14.

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - NVwZ-RR 2020, 979 Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2020 - 12 K 3114/19

    Heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend den Einsatz ausreichenden Pflege-

    (1) §§ 8 und 10 LPersVO sind entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - 6 S 2579/16 - juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - juris).
  • BVerwG, 11.06.2021 - 3 B 44.19

    Aufnahme einer Rehabilitationseinsrichtung in den Krankenhausplan des Landes

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.02.2023 - 3 B 4.22

    Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach dem Rettungsdienstgesetz

    Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6 und vom 15. Oktober 2021 - 3 B 22.21 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 38.21

    Klage gegen die Höhe der vom Kreis Nordfriesland festgesetzten Gebühren für

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 39.21

    Klage gegen die Höhe der vom Kreis Nordfriesland festgesetzten Gebühren für

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - A 4 S 170/21

    Gambia: Dublin Italien; Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Gebot des

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