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   BVerwG, 04.09.2003 - 3 BN 1.03   

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BVerwG, 04.09.2003 - 3 BN 1.03 (https://dejure.org/2003,15245)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 (https://dejure.org/2003,15245)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2003 - 3 BN 1.03 (https://dejure.org/2003,15245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen; Grundsätzlichkeit der Bedeutung einer Rechtssache; Möglichkeit der Führung des Zusatzes "Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie" bei approbierten Zahnärzten; Eingriff in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.12.1980 - 1 BvR 409/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verleihung von Hochschulgraden an

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 3 BN 1.03
    Gegen eine mögliche neue Konkurrenz, die den Antragstellern tatsächlich durch die neu eingeführte Zusatzbezeichnung erwachsen könnte, vermag Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980 1 BvR 409/80 BVerfGE 55, 261, 269).

    Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980, a.a.O. S. 273).

    8 2.3 Die verfassungsrechtlich in Fällen dieser Art in Betracht kommende, von der Beschwerde allerdings nicht ausdrücklich gestellte Frage geht dahin, ob durch die Möglichkeit des Hinweises auf den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie der Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Bezeichnung derjenigen Zahnärzte verletzt wird, die eine vierjährige intensive Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie absolviert haben (vgl. zu dieser Fragestellung BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980, a.a.O. S. 269 ff.).

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 3 BN 1.03
    Dies kann angesichts der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot für Ärzte nicht ernstlich zweifelhaft sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 1 BvR 873/00 NJW 2001, 2788, 2790; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 BVerwG 3 C 25.00 ).

    Der Unterschied zwischen der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt" und der Bezeichnung "Fachzahnarzt" ist derart offenkundig, dass eine Verwechslungs- und damit Irreführungsgefahr nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001, a.a.O. S. 279).

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 25.00

    Arztwerbung; Praxisschild; Akupunktur; Werbeverbot für Ärzte; Hinweis auf

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 3 BN 1.03
    Dies kann angesichts der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot für Ärzte nicht ernstlich zweifelhaft sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 1 BvR 873/00 NJW 2001, 2788, 2790; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 BVerwG 3 C 25.00 ).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 114/20

    Kieferorthopädie

    Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Fachzahnarztbezeichnung dienen (zur Zulässigkeit der Werbung mit einem Tätigkeitsschwerpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6 bis 8; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 4.166 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 9 S 1751/02

    Normenkontrollantrag von Radiologen gegen die Einführung der Fachkunden

    Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).

    Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 - Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).

    Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 ; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).

  • OVG Bremen, 02.06.2021 - 2 D 214/20

    Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie - Antragsbefugnis; Homöopathie;

    Es ist daher anerkannt, dass jedenfalls der Erwerb einer Gebietsbezeichnung (Facharztbezeichnung) eine Rechtsstellung vermittelt, die den Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97, juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6; OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 - 1 K 75/11, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 1751/02, juris Rn. 113 bis 115, 127).

    In diese besondere Rechtstellung wird eingegriffen, wenn die Anerkennung entzogen oder das Recht, die Bezeichnung im Berufsleben zu benutzen, in irgendeiner Weise eingeschränkt wird (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 - 1 BvR 525/99, juris Rn. 43.

    Selbst wenn dies der Fall wäre, läge hier kein Eingriff in das vom Antragsteller erworbene Recht vor; dieses Recht wird weder entzogen noch wird sonst der Gebrauch der Zusatzbezeichnung in irgendeiner Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

    Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).".
  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 5 A 327/19

    Elektronisches Dokument, Fax, Schriftform

    Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ebenfalls selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die Klage jedenfalls auch unbegründet wäre, weil die Bescheide des Beklagten vom 1. April 2016 und vom 2. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig "sind" (vgl. zur Abgrenzung tragender Begründetheitserwägungen von obiter dicta BVerwG, Beschl. v. 4. September 2003 - 3 BN 1.03 -, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 9 S 2290/03

    Normenkontrolle; Studien- und Prüfungsordnung; keine Antragsbefugnis eines

    Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 251 sowie vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2020 - 20 U 35/19
    Zahnärzte, die auf dem Gebiet der Kieferorthopädie einen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt haben, dürfen öffentlich auf diese Tatsache hinweisen (BVerwG, Beschluss v. 4. September 2003, Az. 3 BN 1.03).
  • LG Düsseldorf, 02.10.2019 - 12 O 184/19
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist auch nach Einführung der Weiterbildung zum "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" anerkannt, dass Zahnärzte den Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" führen dürfen, ohne dass dadurch in die geschützte, durch Weiterbildung erworbene Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2003 - 3BN 1.03 -, BeckRS 2003, 31352639).
  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 2 C 22/10

    Klagebefugnis eines Augenarztes zur Überprüfung der Wirksamkeit der "Besonderen

    Gegen eine mögliche Konkurrenz durch die Tätigkeit ausgebildeter Optometristen oder der Handwerkskammer auf dem Gebiet der Fortbildung vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 2. Dezember 1980 -, juris; Urt. v. 1. Februar 1973, BVerfGE 34, 252, 256; BVerwG, Beschl. v. 4. September 2003 - 3 BN 1.03 -, juris; Beschl. v. 22. Februar 1972 a. a. O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 - 12 A 3.20

    Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie im Land Brandenburg; fehlende

    Ob durch Weiterbildung erworbene Zusatzbezeichnungen in den Schutzbereich dieser Grundrechte fallen, kann dahinstehen, denn das Recht der Antragstellerin, die Zusatzbezeichnung weiterhin zu führen, wird weder entzogen noch beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2003 - 3 BN 1.03 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 26, hier zit. n. juris Rn. 7).
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