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   OVG Sachsen, 10.09.2004 - 3 BS 266/04   

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OVG Sachsen, 10.09.2004 - 3 BS 266/04 (https://dejure.org/2004,17203)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 3 BS 266/04 (https://dejure.org/2004,17203)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2004 - 3 BS 266/04 (https://dejure.org/2004,17203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    AuslG § 55 Abs. 1; AAZuVO § 2, § 3 Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 3 Nr. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für Eilanträge abgelehnter Asylbewerber auf Unterlassung von Abschiebungen; Besondere sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz als Zentrale Ausländerbehörde für Maßnahmen zur Beendigung der Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber ...

  • Judicialis

    AuslG § 55 Abs 1; ; AAZuVO § 2; ; AAZuVO § 3 Abs 2; ; AAZuVO § 3 Abs 3; ; AAZuVO § 5 Abs 3 Nr 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2000 - 13 S 2540/99

    Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Duldung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2004 - 3 BS 266/04
    Im Hinblick auf die Beantragung einer vorläufigen Duldung im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO gegen die Gebietskörperschaft der örtlich zuständigen unteren Ausländerbehörde - die im vorliegenden Verfahren allerdings nicht Streitgegenstand war - merkt der Senat weiterhin an, dass solche Anträge regelmäßig nicht bereits wegen einer im Grundsatz unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache abzulehnen sondern ausnahmsweise zulässig sein dürften, da ein Antragsteller, dessen Duldung bereits abgelaufen ist oder deren Ablauf unmittelbar bevorsteht, im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden kann (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2000, VBlBW 2001, 228 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 20.10.2004 - 3 BS 285/04

    Unterlassung der Abschiebung, Erledigung, Duldung, Sachliche Zustänigkeit

    Aus der in zeitlicher Hinsicht eng zu fassenden Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde für die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr vorzunehmenden Abschiebung folgt, dass diese jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Zentrale Ausländerbehörde von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst wieder absieht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 10.9.2004 - 3 BS 266/04).

    Die Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung - sofern diese inzident in einem Verfahren auf Unterlassung der Abschiebung gegenüber dem Antragsgegner und nicht mit einem auf die Erteilung einer vorläufigen Duldung gerichteten Verfahren gegen die hierfür zuständige untere Ausländerbehörde geltend gemacht wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.9.2004 - 3 BS 266/04) - ist im Hinblick auf das konkrete Abschiebungsvorhaben der Zentralen Ausländerbehörde zu betrachten, das hier für den 4.7.2004 geplant war.

    Daraus folgt, dass der Antragsgegner nur im Hinblick auf von der Zentralen Ausländerbehörde konkret betriebene Abschiebungen passiv legitimiert ist, wogegen für die Erteilung von Duldungen beim Vorliegen der Gründe aus § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 AAZuVO die Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde gegeben ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.9.2004 - 3 BS 266/04).

  • VG Schwerin, 09.07.2007 - 6 B 221/07

    Sachliche Zuständigkeit der zentralen Ausländerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern

    Doch hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die zuständige Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet, und dieser Anspruch ist durch die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung gegenüber dem - hier für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständigen - Antragsgegner zu sichern (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2004, Az. 3 BS 266/04, SächsVBl. 2005, 13).

    Dass es bei der Abgrenzung der besonderen Zuständigkeiten der "zentralen" Ausländerbehörde von den allgemeinen Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden auch oder gerade um die sachliche Zuständigkeit geht, belegt die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2004 (Az. 3 BS 266/04, SächsVBl. 2005, 13 f.), in der es u.a. heißt:.

  • VG Schwerin, 16.02.2010 - 6 B 221/07
    Doch hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die zuständige Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet, und dieser Anspruch ist durch die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung gegenüber dem - hier für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständigen - Antragsgegner zu sichern (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2004, Az. 3 BS 266/04, SächsVBl. 2005, 13).

    Dass es bei der Abgrenzung der besonderen Zuständigkeiten der "zentralen" Ausländerbehörde von den allgemeinen Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden auch oder gerade um die sachliche Zuständigkeit geht, belegt die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2004 (Az. 3 BS 266/04, SächsVBl. 2005, 13 f.), in der es u.a. heißt:.

  • OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08

    Zur Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers mit ungeklärter

    Denn zum einen ist unstreitig, dass die in § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG für den Fall einer längerfristigen Aussetzung der Abschiebung eines an sich vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der dieser Pflicht nicht freiwillig nachkommt, vorgesehene Ankündigung der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat selbst kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt, sondern - wie die Abschiebung selbst - ein schlichter Realakt ist (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 10.9.2004, SächsVBl 2005, 13, 14; VGH München, Beschl. v, 12.8.2004, 24 CE 04.1958, juris; VGH München, Urt. v. 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252 f.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdn. 254, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04

    Antrag nach § 123 VwGO

    Der vom Antragsteller behauptete Duldungsanspruch, der im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10.9.2004 - 3 BS 266/04 - und vom 20.10.2004 - 3 BS 285/04), würde durch den Vollzug der Abschiebung vernichtet, so dass es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, die im vorliegenden Verfahren auch in der Hauptsache begehrte Unterlassung der Abschiebung vorwegzunehmen.
  • OVG Sachsen, 20.10.2004 - 1 BS 285/04

    D (A), Duldung, Aussetzung der Abschiebung, Untersuchungshaft,

    Aus der in zeitlicher Hinsicht eng zu fassenden Zuständigkeit der Zentralen Ausländebehöre für die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr vorzunehmenden Abschiebung folgt, dass diese jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Zentrale Ausländerbehörde von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst wieder absieht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 10.09.2004 - 3 BS 266/04).
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