Rechtsprechung
OVG Sachsen, 14.12.2006 - 3 BS 304/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Alkoholverbot in Dresden Neustadt
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus OVG Sachsen, 14.12.2006 - 3 BS 304/06
Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] [161]; 88, 185 [186]; 91, 252 [257 f.]; st.Rspr.) auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - zit. nach juris). - BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung
Auszug aus OVG Sachsen, 14.12.2006 - 3 BS 304/06
Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] [161]; 88, 185 [186]; 91, 252 [257 f.]; st.Rspr.) auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - zit. nach juris). - VGH Baden-Württemberg, 18.12.2000 - 1 S 1763/00
Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren - …
Auszug aus OVG Sachsen, 14.12.2006 - 3 BS 304/06
Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] [161]; 88, 185 [186]; 91, 252 [257 f.]; st.Rspr.) auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - zit. nach juris). - BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …
Auszug aus OVG Sachsen, 14.12.2006 - 3 BS 304/06
Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] [161]; 88, 185 [186]; 91, 252 [257 f.]; st.Rspr.) auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - zit. nach juris).
- OVG Sachsen, 27.09.2007 - 3 BS 100/07
Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt bleibt in Kraft
Nachdem sich die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos gegen die inhaltsgleiche, aber nur befristet vom 1. bis 31.12.2006 geltende Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 (…Dresdner Abl. Nr. 47/2006 v. 24.11.2006, S. 12) gewandt hatten (SächsOVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 3 BS 304/06 -), haben sie am 16.4.2007 vorläufigen Rechtsschutz gegen die aktuelle Polizeiverordnung vom 12.12.2006 beantragt.Unzulässig sei er, da über eine zum Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - 3 BS 304/06 - unveränderte Sach- und Rechtslage zu entscheiden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 3 BS 304/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Der Antrag ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil über eine zum Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - 3 BS 304/06 - unveränderte Sach- und Rechtslage zu entscheiden wäre und deshalb einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegenstünde.
Ob die Rechtskraft der Ablehnung eines Normenkontrollantrags auch einem Normenkontrollantrag bezüglich einer neuen, aber inhaltsgleiche Rechtsvorschrift entgegensteht (…so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 RdNr. 146; BayVerfGH, Entsch. v. 26.7.1984, BayVBl. 1985, 115 ff. [116]), kann hier jedoch dahinstehen, weil die vorliegend streitgegenständliche Polizeiverordnung vom 12.12.2006 nicht völlig identisch mit der Polizeiverordnung vom 14.11.2006 ist, die Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 14.12.2006 - 3 BS 304/06 - war.
Denn nunmehr gilt das ansonsten inhaltlich unveränderte Alkoholabgabeverbot nicht nur befristet für einen Monat, sondern - vorbehaltlich der Zehnjahresfrist des § 16 SächsPolG - unbefristet, so dass sich sowohl der Streitgegenstand der (bisher mangels eines entsprechenden Antrags nur potentiellen) Hauptsache als auch die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegenüber dem Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - 3 BS 304/06 - verändert hat.
Denn wie bereits im Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - 3 BS 304/06 - ausgeführt, wiegen bei einer Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung die dadurch drohenden Nachteile schwerer als die zu befürchtenden Umsatzeinbußen der Antragsteller, wenn die Polizeiverordnung anwendbar bleibt.