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   OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07   

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OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07 (https://dejure.org/2007,11686)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.11.2007 - 3 BS 410/07 (https://dejure.org/2007,11686)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. November 2007 - 3 BS 410/07 (https://dejure.org/2007,11686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 140; SächsVerf Art 109 Abs. 4; WRV Art 139; EvKirV Art 21; SächsLadÖffG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Außervollzugsetzung der Verordnung der Stadt Leipzig über das "Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2007" ; Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren

  • Judicialis

    GG Art 140; ; SächsVerf Art. 109 Abs. 4; ; WRV Art. 139; ; EvKirV Art. 21; ; SächsLadÖffG § 8 Abs. 1; ; SächsLadÖffG § 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonntagsschutz; Ladenöffnung; Beschränkung auf Ortsteile; Normenkontrolle; Kirchenvertrag; Antragsbefugnis; vorläufiger Rechtsschutz; Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Ladenöffnungszeiten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 08.05.2008 - 3 D 33/07

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07
    Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 1 Abschnitt 1 der Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen und für das verlängerte Offenhalten an Werktagen im Jahr 2007 vom 20. September 2007, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom 29. September 2007, ab Montag, dem 10. Dezember 2007 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 3 D 33/07 - außer Vollzug gesetzt.

    Am 16.11.2007 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, mit welchem sie begehrt zu erkennen, dass § 1 Abschnitt 1 der Verordnung unwirksam ist (3 D 33/07).

  • OVG Sachsen, 27.09.2007 - 3 BS 100/07

    Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt bleibt in Kraft

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07
    Danach sind - sofern sich die Hauptsache nicht ausnahmsweise von vornherein als unzulässig oder offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet erweist - grundsätzlich allein die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (Senatsbeschl. v. 27.9.2007 - 3 BS 100/07 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.1999 - 2 M 99/99

    Klagebefugnis, subjektives öffentliches Recht, Kirche, Kirchengemeinde,

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07
    Es geht eben insoweit maßgeblich um den Schutz der christlich-religiösen Dimension der Sonn- und Feiertage (vgl. OVG MV, Beschl. v. 22.12.1999, NVwZ 2000, 948 zu Art. 7 bzw. Art. 23 der in Landesrecht transformierten Verträge zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Heiligen Stuhl bzw. der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8.11.1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8.11.1994; BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren -

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8.11.1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8.11.1994; BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2000 - 1 S 1763/00
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2007 - 3 BS 410/07
    Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm danach dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2000, NVwZ 2001, 827 f.).
  • OVG Sachsen, 08.05.2008 - 3 D 33/07

    Verordnung der Stadt Leipzig zur Ladenöffnung an Sonntagen ist unwirksam.

    Zugleich hatte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, über den der Senat mit Beschluss vom 29.11.2007 (3 BS 410/07, SächsVBl. 2008, 71) dahin entschieden hat, dass § 1 Abschnitt I der Verordnung ab dem 10.12.2007 außer Vollzug gesetzt worden ist.

    Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin (eine Heftung) und die Verfahrensakten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (3 BS 410/07) vor, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • OVG Sachsen, 09.11.2009 - 3 B 455/09

    Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an vier

    Danach sind - sofern sich die Hauptsache nicht ausnahmsweise von vornherein als unzulässig oder offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet erweist - grundsätzlich allein die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (Senatsbeschl. v. 29.11.2008, SächsVBl. 2008, 71).
  • OVG Sachsen, 09.11.2009 - 3 B 501/09

    Evangelisch-Lutherische Landeskirche; Antragsbefugnis; Ladenschluss;

    Danach sind - sofern sich die Hauptsache nicht ausnahmsweise von vornherein als unzulässig oder offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet erweist - grundsätzlich allein die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (Senatsbeschl. v. 29.11.2008, SächsVBl. 2008, 71).
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