Rechtsprechung
ArbG Bocholt, 27.10.2005 - 3 BV 11/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Bocholt, 27.10.2005 - 3 BV 11/05
- LAG Hamm, 31.05.2006 - 10 TaBV 202/05
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 31.05.2006 - 10 TaBV 202/05
Schulungskosten des Betriebsrats; Erforderlichkeit der Schulung über …
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 27.10.2005 - 3 BV 11/05 - abgeändert.den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 27.10.2005 - 3 BV 11/05 - abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betriebsrat und die Beteiligten zu 3. und 4. von den Kosten der Betriebsratsschulung "Logistik und Wertschöpfungskette: Wie muss die Logistik gestaltet sein, um gute Arbeitsbedingungen zu sichern?" in H8xxxxxxx in der Zeit vom 08.03.2005 bis 11.03.2005 in Höhe von 2.130,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 31.03.2005 freizustellen, und diesen Betrag nebst sich ergebender Zinsen an das DGB Bildungswerk mit der Angabe der Rechnungsnummer AG 219104/305073113 und AG 219105/305073113 auf das Konto bei der S5x AG, Bankleitzahl 45x 13x 14, Konto-Nummer 11 01x 03x 61x, zu zahlen.
Rechtsprechung
ArbG Hameln, 07.09.2005 - 3 BV 11/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Hameln, 07.09.2005 - 3 BV 11/05
- LAG Niedersachsen, 13.12.2005 - 1 TaBV 77/05
Wird zitiert von ...
- LAG Niedersachsen, 13.12.2005 - 1 TaBV 77/05
Angemessenheit der Besetzung der Einigungsstelle hinsichtlich der Anzahl an …
Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 7. Sept. 2005 - 3 BV 11/05 - wird zurückgewiesen.Ziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hameln vom 7.09.2005 - 3 BV 11/05 - mit der Maßgabe abzuändern, dass die Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgelegt wird.